Aktenzeichen 9 ZB 20.30060
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 138, § 154 Abs. 2
Leitsatz
1. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter – und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter – nachzuweisen bzw. wahrscheinlich zu machen, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung und unterliegt dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Asylverfahren geht es stets um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags; dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist maßgebliche Bedeutung zuzumessen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Verwaltungsgericht trifft hinsichtlich etwaiger Widersprüche im Sachvortrag des Klägers keine Hinweis- oder Nachfragepflicht. Ein behaupteter Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht ist kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG bezeichneter Verfahrensmangel. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 30 K 17.39432 2019-08-02 VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2019 – 9 ZB 19.33872 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das gesamte Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Die im Zusammenhang mit der dem Kläger ärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, die das Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil es ihm das angeblich der Erkrankung zugrundliegende Lebensereignis nicht geglaubt hat, als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob tatsächlich entgegen der Einschätzung eines Facharztes beim Vorliegen eines Krankheitsbildes der Tatrichter gegen die Fachdiagnose eines Facharztes entscheiden kann, ist, soweit sie über den Einzelfall hinaus überhaupt einer allgemeinen Klärung zugänglich wäre, nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als “verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde” (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und F.43.1). Auch geklärt ist insoweit, dass der Nachweis des Ereignisses, “das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde”, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (BayVGH. B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 8 f. m.w.N.; s. auch B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – juris Rn. 7 ff.). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.).
Somit ist zum Nachweis dieser Krankheit vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter – und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter – nachzuweisen bzw. wahrscheinlich zu machen, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Es ist Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2019 – 9 ZB 17.30411 – Rn. 7 m.w.N).
Weiter ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2). Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber als “Gehilfe” des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BayVGH, B.v. 12.3.2019 – 9 ZB 17.30411 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von diesen Maßstäben abzurücken. Dem auf Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 29. März 2019 ist zu entnehmen, dass der Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Klägers durch die Gutachterin nicht beurteilbar und bei der Beurteilung unterstellt worden sei, dass die Angaben des Klägers erlebnisbasiert waren.
b) Die weiter gestellte Frage, “inwieweit ein Vorbringen des Klägers in Deutschland, welches mit einer traumatisierenden Ereignis in seinem Heimatland nichts zu tun hat, und indem widersprüchliche Abgaben gemacht werden, zur Beantwortung des Vorliegens der Glaubwürdigkeit eines traumatisierenden Ereignisses im Heimatland herangezogen werden können” ist weder entscheidungserheblich noch allgemein klärungsbedürftig.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als insgesamt nicht glaubwürdig und seine Angaben in vielfältiger Weise als widersprüchlich erachtet. Es hat dabei zwar u.a. auch darauf abgestellt, dass der Kläger Aspekte seiner Einreisen nach Europa in den Jahren 2014 (mit österreichischem Visum zum Zweck des Studienaufenthalts) und 2016 (auf Einladung zu einem Kongress in Italien) zunächst vorenthalten und widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Reisepasses sowie zu seiner aktuellen Therapie gemacht hat. Es hat daneben aber auch darauf hingewiesen, dass bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das klägerische Vorbringen zu seiner Fluchtgeschichte im angefochtenen Bescheid als nicht nachvollziehbar angesehen hat, und außerdem zahlreiche Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Hinblick auf zeitliche Daten, Orte und sonstige Angaben des Klägers im Zusammenhang mit seiner Kindheit und Jugend in Sierra Leone angeführt, die es nicht auf dessen psychischen Zustand zurückzuführen vermochte. Insbesondere hat es auch im Einzelnen herausgearbeitet, dass die divergierenden zeitlichen Angaben des Klägers zum Alter seiner Zwangsrekrutierung, zur Dauer und zum Alter bei Ende seiner angeblichen Zeit als Kindersoldat sowie zu Ereignissen und Verletzungen, die der Kläger in der betreffenden Zeit erlitten haben will, es unmöglich machen, einen “tatsächlichen Geschehensablauf herauszufiltern”. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht geschilderten unterschiedlichen Darstellungen gegenüber Bundesamt, ärztlicher Gutachterin und Gericht in Bezug auf die angebliche Verletzung bzw. Tötung der Großmutter des Klägers durch ihn selbst.
Die Frage wäre im Übrigen auch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht über die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem hinausgeht.
Es ist geklärt, dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 5), und dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2010 – 10 C 13.09 – juris Rn. 19 m.w.N.). Damit korrespondiert die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ergebende Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, dem es obliegt, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse in sich stimmig zu schildern (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – juris Rn. 11 m.w.N.). Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris Rn. 38 m.w.N.).
Weiter ist geklärt, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Tatrichter keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien bei der von ihm verlangten individuellen Würdigung des konkret vorliegenden Sachverhalts vorgegeben werden. Es obliegt dem Tatrichter, den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des tatsächlichen Prozessstoffes nach ihrer inneren Überzeugungskraft zu gewichten. Seine subjektive Priorisierung erfolgt nicht nach heteronomen Maßstäben, sondern nur nach der dem Prozessstoff selbst innewohnenden Überzeugung. Dabei ist der Tatrichter lediglich durch gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder die Denkgesetze (Logik) begrenzt (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 19 m.w.N.).
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wird nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 – 10 B 50.14 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.5.2019 – 9 ZB 19.31505 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
a) Soweit im Zulassungsvorbringen sinngemäß ausgeführt wird, dass das Verwaltungsgericht auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2018 (10 ZB 17.30723 – juris) Bezug nimmt und von diesem abweicht, weil das Verwaltungsgericht zur Begründung der fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers Umstände anführe, die überwiegend in Europa stattgefunden hätten, wird vom Kläger kein abstrakter Rechtssatz des Verwaltungsgerichts aufgestellt, mit dem es von einem ebensolchen Rechtssatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht. Außerdem ist die Behauptung auch nicht zutreffend, wie sich aus den Ausführungen zum geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt.
b) Indem vorgebracht wird, dass ein Verstoß gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166-240) vorliege, wonach bei der Anhörung bei gegebenem Anlass klärende und verdeutlichende Rückfragen zu stellen seien, wird eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Abgesehen davon, dass keine divergierenden Rechtssätze aufgezeigt werden und das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 1. August 2019 ersehen lässt, den Kläger sehr ausführlich befragt und Vorhalte zu widersprüchlichen Angaben gemacht hat, könnte auf eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 1.8.2019 – 9 ZB 19.32755 – juris Rn. 5).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO).
a) Auf das Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht den Kläger zwar darauf hingewiesen habe, dass er gegenüber der begutachtenden Ärztin zum Sachverhalt völlig neue Ereignisse vorgetragen habe, ihn dazu allerdings nicht befragt habe, kann eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht gestützt werden.
Ein (behaupteter) Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel und vermag somit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2019 – 9 ZB 19.31904 – juris Rn. 3). Ein beachtlicher Verfahrensfehler kann ausnahmsweise zwar dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.2019 – 9 ZB 19.33217 – juris Rn. 8). Einen solchen Mangel zeigt das Zulassungsvorbringen aber nicht auf.
Das Verwaltungsgericht traf hinsichtlich etwaiger Widersprüche im Sachvortrag des Klägers auch keine Hinweis- oder Nachfragepflicht. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet nämlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Es ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines besonderen Hinweises, dass es – soweit entscheidungserheblich – im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 – 9 ZB 19.34121 – juris Rn. 11).
b) Auch soweit der Kläger einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör daraus abzuleiten versucht, dass er in Bezug auf das Fehlen einer Fluchtalternative und zu erwartender Gesundheitsbeeinträchtigungen von besonderer Intensität eine konkrete Rückkehrgefährdung vorgetragen habe, die das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt habe, muss der Zulassungsantrag erfolglos bleiben. Der Kläger übersieht insoweit, dass das mit dem Zulassungsantrag weiter verfolgte Klagebegehren nach teilweiser Klagerücknahme im erstinstanzlichen Verfahren auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots beschränkt war und es ihm die insoweit relevante Verfolgungsgeschichte nicht geglaubt bzw. die behauptete Posttraumatische Belastungsstörung nicht als nachgewiesen erachtet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).