Verwaltungsrecht

Aufenthaltsrecht, Ausweisung wegen Straffälligkeit, Einreise- und Aufenthaltsverbot vier bzw. sechs Jahre, Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte, Abgeschlossene Berufsausbildung, Langjährige Drogenabhängigkeit, Soeben abgeschlossene Drogentherapie, Faktischer Inländer, Drei minderjährige deutsche Kinder von drei Kindsmüttern, Umgangsrecht

Aktenzeichen  M 4 K 21.4251

Datum:
10.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11111
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1a) lit. d)
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 243
StGB § 244
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 4
GG Art. 6
Art. 8 EMRK.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid vom 7. Juli 2021 in der Form, die er durch die Änderung in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12).
Das Gericht verweist mit den nachfolgenden Maßgaben auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten, denen es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend gilt insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des Bescheids Folgendes:
1. Die Ausweisung des Klägers, die ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG findet, ist rechtmäßig. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung sind erfüllt.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, § 53 Abs. 2 AufenthG.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Vom Aufenthalt des Klägers geht nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (1.1.) und bei der gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – das Ausweisungsinteresse (1.2.).
1.1. Vom Aufenthalt des Klägers geht trotz der am … … 2022 abgeschlossenen und im Anschluss angetretenen Adaptionsbehandlung bei der Drogenhilfe … nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dies gilt sowohl in spezial- (1.1.1.) als auch in generalpräventiver (1.1.2.) Hinsicht.
1.1.1. Für die Beurteilung, ob vom Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt noch eine Wiederholungsgefahr ausgeht, haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt die Kammer zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu der Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass der Kläger erneut durch vergleichbare Straftaten die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt.
Die Begehung von Straftaten zieht sich, beginnend im Jahr 2006, wie ein „roter Faden“ durch das Leben des Klägers. Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 wiederholt und zuletzt mit erheblich steigender Intensität strafrechtlich verurteilt worden und wurde zuletzt vom Amtsgericht München mit Urteil vom 16. Februar 2021 wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten wegen besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger in der Absicht handelte, sich aus der fortgesetzten und wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und sich damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Gericht stellte in seinen Urteilsgründen weiter fest, dass der Kläger die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe und diese der Drogenbeschaffung gedient hätten. Das bedrohte Rechtsgut Eigentum ist verfassungsrechtlich geschützt.
Der bisherige Werdegang des Klägers zeigt eindrucksvoll, dass ihn seit seiner ersten Verurteilung im März 2007 als damals 15-Jähriger weder die Verhängung von Jugendarrest, Jugendhilfemaßnahmen unterschiedlicher Intensität, die Verurteilung zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen zur Bewährung noch ein zweieinhalbmonatiger, noch ein dreieinhalbjähriger Strafvollzug beeindruckt haben. Die im Jugendalter des Klägers unternommenen Versuche, ihn mittels Jugendhilfemaßnahmen wie Erziehungsbeistandschaft und ISE-Maßnahme von der Begehung von Straftaten abzuhalten, waren nicht erfolgreich. Weder ein erster zweieinhalbmonatiger Strafvollzug von November 2011 bis Ende Januar 2012 noch ein dreieinhalbjähriger Strafvollzug von März 2014 bis September 2017 vermochten eine Änderung des delinquenten klägerischen Verhaltens zu bewirken. Bemerkenswert ist hierbei, dass der Kläger sogar während des zweiten langjährigen Strafvollzugs innerhalb der Justizvollzugsanstalt am … … 2015 mit einem versuchten Diebstahl einschlägig straffällig und während des damals laufenden Strafvollzugs erneut mit Entscheidung des Amtsgerichts Rosenheim vom 14. Juni 2016 verurteilt wurde. Nach seiner Haftentlassung am … … 2017 wurde der Kläger am … … 2019 wieder mit einem Eigentumsdelikt straffällig und trotz eines diesbezüglichen Strafbefehls vom … … 2019 über eine Geldstrafe sodann, davon offenbar unbeeindruckt, am … … 2019 mit einem Drogendelikt. Weder der Abschluss seiner Ausbildung noch das Innehaben eines entsprechenden Arbeitsplatzes hielten den Kläger von Straftaten ab. Auch die (bevorstehenden) Geburten seiner drei Kinder bewirkten ersichtlich keine Zäsuren im Leben des Klägers. Die weiterhin bestehende erhebliche Wiederholungsgefahr, die vom Kläger ausgeht, wird weiter durch den Umstand belegt, dass es dem Kläger auch nach seiner erneuten Inhaftierung im März 2020, als er sich bereits zum dritten Mal im Justizvollzug befand, selbst im engen Rahmen der Regeln der Justizvollzugsanstalt nicht gelungen ist, sich an diese Regeln zu halten; er wurde sowohl am … … 2021 als auch am … … 2021 disziplinarisch auffällig.
Soweit der Prozessbevollmächtigte vorträgt, dass die soeben abgeschlossene Suchttherapie die vom Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten entfallen lasse und dies durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis stellen möchte, ändert dies derzeit nichts an der gegenteiligen Gefahrenprognose des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und weiterer Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 19 ZB 22.129, BeckRS 2022, 8203 Rn. 22, 23; B.v. 18.5.2021 – 19 ZB 20.65 – juris Rn. 27; B.v. 14.5.2021 – 19 ZB 20.2345 – juris Rn. 28; B.v. 11.3.2020 – 10 ZB 19.777 – juris Rn. 9; B.v. 16.9.2019 – 10 ZB 19.1614 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 8.4.2019 – 10 ZB 18.2284 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 6.6.2019 – 10 C 19.801 – juris Rn. 7; U.v. 23.7.2019 – 10 B 18.2464 – juris Rn. 27; B.v. 26.7.2019 – 10 ZB 19.1207 – juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.; ebenso OVG Koblenz, U.v. 25.2.2021 – 7 A 10826/20 – juris Rn. 58; OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.6.2020 – OVG 11 N 55.19 – juris Rn. 16 ff.) kann bei Straftaten, die – wie vorliegend – ihre (Mit-)Ursache in einer Suchtmittelproblematik haben, von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und sich der Betreffende nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat. Solange kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Dies bedeutet, dass selbst eine erfolgreich absolvierte Drogentherapie nicht automatisch zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr führt (BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 19 ZB 22.129, BeckRS 2022, 8203 Rn. 22, 23). Der Kläger hat sich nach Therapieende am … … 2022 noch nicht hinreichend in Freiheit bewährt. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ein Entfallen der Wiederholungsgefahr ergibt, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, im Gegenteil.
Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass vom Kläger trotz einer von November 2021 bis zum Mai 2022 absolvierten Therapie bei der Drogenhilfe … in spezialpräventiver Hinsicht nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr für Eigentums- und Drogendelikte ausgeht.
1.1.2. Die Ausweisung ist zudem auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Die Verurteilung vom 16. Februar 2021, die die Beklagte zum Anlass der Ausweisung genommen hat, ist unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verjährungsfristen nach §§ 78 ff StGB und der Tilgungsfristen nach den §§ 46, 51 BZRG noch aktuell und kann daher als Ausweisungsgrund herangezogen werden (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23 ff.). Sie ist auch geeignet, andere Ausländer durch eine einheitliche Ausweisungspraxis von der Begehung vergleichbarer Straftaten aus dem Bereich der Eigentumsdelikte abzuhalten.
1.2. Bei der gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse, § 53 Abs. 1 AufenthG.
1.2.1. Der Kläger erfüllt durch seine strafrechtlichen Verurteilungen besonders schwerwiegende und schwerwiegende normierte Ausweisungsinteressen.
Die Verurteilungen vom 16. Februar 2021, vom 21. Mai 2014, vom 18. Dezember 2013 und vom 23. August 2012 sind noch verwertbar. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG steht dem nicht entgegen. Es handelt sich hierbei weder um getilgte noch um zu tilgende Eintragungen gemäß §§ 46, 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 BZRG. Sie sind auch noch nicht verbraucht.
1.2.1.1. Mit der Verurteilung vom 16. Februar 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten ist das in § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG normierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse erfüllt. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Maßgabe von § 53 StGB ist im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG unschädlich (BeckOK, AuslR/Fleuß, AufenthG, § 54 Rn. 16).
Zu Gunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass seine Verurteilung nicht außerdem auch das in § 54 Abs. 1 Nr. 1a) lit. d) Alt. 1 AufenthG normierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse erfüllt, weil der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum verurteilt worden ist und das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht. Der Kläger wurde zwar wegen besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB u.a. zu Einzelstrafen von 15 Monaten und 20 Monaten verurteilt. Zu Gunsten des Klägers sieht das Gericht den sachlichen Anwendungsbereich der Norm unter Hintanstellung erheblicher Zweifel vorliegend indes als nicht eröffnet an. Das gesetzliche Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt zwar gemäß § 38 Abs. 2 StGB einen Monat. Es ist allerdings umstritten, ob sich die im Mindestmaß erhöhte Strafandrohung für das Eigentumsdelikt bereits aus dem Grunddelikt, aus einer Strafschärfung für besonders schwere Fälle wie vorliegend § 243 StGB oder aus einer Qualifikation wie § 244 StGB ergeben muss (vgl. BeckOK, AuslR/Fleuß, AufenthG, § 54 Rn. 35, BeckOK MigrR/Katzer § 54 Rn. 15 einerseits, die die Strafschärfung in § 243 StGB genügen lassen, a.A. in Bezug auf die Strafschärfung in § 243 StGB Bergmann/Dienelt/Bauer, AufenthG § 54 Rn. 18).
Das Gericht geht trotz Zweifeln weiter zu Gunsten des Klägers auch davon aus, dass das normierte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1a) lit. d) Alt. 2 AufenthG der serienmäßigen Begehung ebenfalls nicht erfüllt ist. Der Begriff der serienmäßigen Begehung einer Straftat gegen das Eigentum ist weder im Aufenthaltsgesetz definiert, noch wird er in der Gesetzesbegründung näher umschrieben. Versteht man ihn angesichts der in § 54 Abs. 1 Nr. 1a) lit. d) Alt. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Verknüpfung zwischen der seriellen Straftat und der entsprechenden Verurteilung dahingehend, dass die serienmäßige Begehung als Aspekt der Strafzumessung aufgrund besonderer Feststellungen Niederschlag im Strafurteil gefunden haben muss (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 19), so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Denn das Strafgericht hat in seiner Strafzumessung zwar berücksichtigt, dass der Kläger die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und sie der Drogenbeschaffung dienten, aber im Übrigen keine Ausführungen im Hinblick auf eine Tatserie oder ähnliches gemacht. Jedoch auch dann, wenn man die serienmäßige Begehung entsprechend bereits früher geltender Regelungen im Ausweisungsrecht (§ 48 Abs. 2 AuslG 1990 und § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F.) und mit Blick auf die gefahrenabwehrrechtliche Funktion der §§ 53 ff. AufenthG als einen eigenständigen öffentlich-rechtlich Begriff auffasst, der nicht identisch mit dem strafrechtlichen Begriff der „Serienstraftat“ sein muss, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach diesem Verständnis verlangt eine „Serie“ die Begehung mehrfacher, gleicher oder ähnlicher Straftaten in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Abfolge. Die Taten müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang begangen worden sein und gewisse Gemeinsamkeiten bzgl. der Begehungsweise haben. Dies ist bei den vorliegenden Diebstählen zwar zu bejahen. Um ein „serienmäßiges“ Eigentumsdelikt bejahen zu können, sind jedoch wohl mindestens drei Taten in diesem Sinne erforderlich (VG Saarlouis, B.v. 21.9.2020 – 6 L 806/20, BeckRS 2020, 23919 Rn. 27 ff.). Der Kläger wurde vorliegend zwar wegen vier Taten verurteilt, allerdings haben nur die Einzelstrafen für zwei Taten die Schwelle von einem Jahr überschritten. Im Hinblick auf die Unschärfe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und fehlende Ausführungen im Strafurteil geht das Gericht vorliegend deshalb zu Gunsten des Klägers davon aus, dass seine Verurteilung vom 16. Februar 2021 nicht auch das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1a) lit. d) Alt. 2 AufenthG erfüllt.
1.2.1.2. Mit den Verurteilungen vom 21. Mai 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vom 18. Dezember 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen ist jeweils auch das normierte schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt.
1.2.1.3. Die Verurteilung vom 23. August 2012 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren zur Bewährung (unter Einbeziehung des Urteils vom 8. Oktober 2009) erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Dass diese Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, hindert nicht die Wertung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (BeckOK AuslR/Fleuß, AufenthG, § 54 Rn. 17). Das Gericht geht vorliegend zu Gunsten des Klägers davon aus, dass obwohl der Kläger wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 StGB verurteilt wurde und somit der sachliche Anwendungsbereich von § 54 Abs. 1 Nr. 1a) lit. d) Alt. 1 AufenthG an sich eröffnet ist, nicht auch noch dieses normierte besondere Ausweisungsinteresse erfüllt ist, weil sich aus dem Strafurteil keine Einzelstrafen in Bezug auf die einzelnen Taten ergeben und sich somit nicht feststellen lässt, ob der Kläger wegen dieser Tat zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
Zusammenfassend hat der Kläger somit jeweils zwei Mal ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse und ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht.
1.2.2. Diesen Ausweisungsinteressen stehen normierte besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüber, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und weil er sein Umgangsrecht mit einem deutschen Familienangehörigen, in Bezug auf seine beide älteren Kinder, ausübt (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
Es ist unschädlich, dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung für keines seiner Kinder das Sorgerecht besitzt. Für den Schutz des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genügt auch die Ausübung eines Umgangsrechts. Das Gericht legt seiner Beurteilung zu Grunde, dass der Kläger mit seinen beiden älteren Kindern sein Umgangsrecht ausübt.
Der Umgang mit seinen Kindern gestaltete sich in der Vergangenheit und Gegenwart wie folgt:
„1.2.2.1. Zum Zeitpunkt der Geburt seines ältesten Kindes … am … … 2011 befand sich der Kläger in Haft. Als der Kläger damals am 1. Februar 2012 aus der Haft entlassen wurde, war sein Sohn sechs Wochen alt und lebte mit seiner Mutter J.G. in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Nach den Angaben der Kindsmutter im Rahmen der Anhörung kümmerte sich der Kläger in dieser Zeit um seinen Sohn, „bis“ er mit der Kindsmutter des zweiten Kindes E.F. „zusammenkam“; da sei … vier Monate alt gewesen. Ausweislich des Strafurteils vom 23. August 2012 kümmerte sich der Kläger nach Entlassung „intensiv“ um sein Kind und verbrachte „jedes Wochenende“ bei ihm und der Kindsmutter. Ausweislich des Strafurteils vom … … 2013 zahlte der Kläger im Zeitpunkt der Verurteilung 200 € Unterhalt für seinen Sohn. Ausweislich des Strafurteils vom 15. April 2014 hatte der Kläger bis zu seiner Inhaftierung (am 25. März 2014) „regelmäßig, d.h. mehrmals pro Woche“ Kontakt zu seinem Sohn und zahlte zuletzt 120 € Unterhalt. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatte er nach seiner späteren Haftentlassung (im September 2017) bis zu seiner erneuten Inhaftierung (im März 2020) regelmäßig persönlichen Kontakt zu seinem Sohn. Dieser habe „meistens“ jedes zweite Wochenende zusammen mit ihm bei der Mutter des Klägers und deren Sohn, der in etwa im selben Alter wie … sei, verbracht. Die Mutter J.G. hatte dagegen im Anhörungsverfahren angegeben, es habe nur unregelmäßigen, keinen konstanten Kontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn gegeben. Dem Kläger war im Zeitpunkt der Anhörung die Postanschrift der Mutter von … nicht bekannt. Der Sohn … besuchte den Kläger nicht in der Haft, also seit März 2020; sie telefonierten auch nicht. Seit der Kläger im November 2021 seine Drogentherapie absolvierte, fanden nach seinen Angaben mindestens einmal pro Woche Videotelefonate statt. Im April 2022 hat der Kläger einen Tag mit seinem Sohn beim Fußball und beim Schwimmen verbracht. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger sowohl in der Vergangenheit als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Umgangskontakte mit seinem Sohn ausgeübt. Ob dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, zwischen September 2017 bis zum März 2020 hätten regelmäßige Besuche von … zwei Mal im Monat stattgefunden, zu folgen ist, kann daher dahinstehen. Zugunsten des Klägers wird vorliegend davon ausgegangen.“
1.2.2.2. Auch zum Zeitpunkt der Geburt seines zweiten Kindes, der Tochter …, befand sich der Kläger in Haft. Die Mutter E.F. besuchte den Kläger zwar zunächst mit der gemeinsamen Tochter in der Justizvollzugsanstalt, jedoch mit zunehmendem Alter des Kindes aus Rücksicht auf das Kind, das die Situation allmählich verstand, nicht mehr. Im Zeitpunkt der Haftentlassung des Klägers im September 2017 war die Tochter des Klägers dreieinhalb Jahre alt. Nach erstmaligen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lebte er mit seiner Tochter und deren Mutter nach dieser Haftentlassung für zwei bis drei Monate zusammen. Diesbezüglich hatte die Mutter im Anhörungsverfahren bislang nichts vorgetragen. Besuche während der letzten Inhaftierung seit März 2020 fanden mit Rücksicht auf das Kind wiederum nicht statt, jedoch regelmäßige Telefonate spätestens seitdem der Kläger sich in der Justizvollzugsanstalt Bernau befand, also seit März 2021. Seit Beginn der Drogentherapie im November 2021 telefonierte der Kläger nach seinen Angaben mehrmals pro Woche, nach Angaben der Kindsmutter gegenüber der Beklagten am 9. Mai 2022 täglich, per Videotelefonie mit seiner Tochter. Kontakt besteht danach auch über WhatsApp. Der Kläger hat seine Tochter nach Angaben der Kindsmutter bei seinem Aufenthalt in … im April 2022 täglich gesehen und war an ihrem Geburtstag am … … 2022 mit ihr beim Schwimmen. Ausweislich der Klagebegründung hat der Kläger im März 2022 ebenfalls Zeit mit seiner Tochter verbracht. … habe auch einmal in der Wohnung der Großmutter väterlicherseits während seines Aufenthalts dort übernachtet. Seit Beginn der Therapie hat der Kläger nach Angaben der Mutter E.F. in Einzelfällen auf ihre Bitte Schuhe und Spielzeug geschickt. Einen Unterhaltsbeitrag leiste der Kläger nicht. Die Tochter hängt nach Angaben der Kindsmutter in der Anhörung sehr am Kläger.
1.2.2.3. Mit seinem jüngsten Kind und dessen Mutter lebte der Kläger nach dessen Geburt im November 2019 bis etwa Januar/Februar 2020 in häuslicher Lebensgemeinschaft, bevor die Kindsmutter den Kläger aus der Wohnung warf. Im Juli 2020 besuchte die Kindsmutter den Kläger einmalig mit dem gemeinsamen Kind der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt. Im November 2020 stellte die Kindsmutter ihre Besuche beim Kläger ein. Seitdem besteht nach Angaben des Klägers kein Kontakt mehr.
Das Gericht geht nach dem Vorstehenden davon aus, dass der Kläger sein Umgangsrecht mit seinen beiden älteren Kindern ausübt und er sich in Bezug auf sie somit auf das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen kann.
1.2.3. Die erforderliche umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG geht vorliegend zuungunsten des Klägers aus.
In die Abwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände nicht abschließend zu verstehen sind. Auch die Gefahrenprognose ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung. Eine arithmetische Bilanzierung der normierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist nicht zulässig (vgl. OVG Bremen, B.v. 27.10.2020 – 2 B 105/20 – juris Rn. 25).
1.2.3.1. Zugunsten des 30-jährigen Klägers ist gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG danach einzustellen, dass er sich seit nunmehr 24 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, er u.a. aufgrund dieses langjährigen Aufenthalts die deutsche Sprache beherrscht, einen Schulabschluss erworben und eine dreijährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Außerdem hat der Kläger – wenn auch nicht durchgängig, so doch zumindest teilweise immer wieder – in seinem erlernten Beruf und auch anderweitig gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Seine drei deutschen minderjährigen Kinder, seine Mutter, sein Halbbruder und eine Tante leben in … Für sein ältestes Kind … hat der Kläger zumindest in der Vergangenheit teilweise durch Geldzahlungen Unterhalt geleistet; für seine Tochter bemüht er sich nach Angaben der Kindsmutter um Beiträge wie Schuhe und Spielzeug. Auch Unterhaltszahlungen sind ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – BverfGK 7, 49, 58; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 35). Mittlerweile hat er auch soziale Kontakte in einem Fußballverein an seinem derzeitigen Wohnort in Overrath im Rahmen der Drogentherapie bzw. nunmehrigen Adaptionsbehandlung geknüpft. Daneben sind zu Gunsten des Klägers die unter 1.2.2. angeführten normierten besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und der Ausübung seines Umgangsrechts mit seinen beiden minderjährigen deutschen Kindern … und … zu berücksichtigen.
1.2.3.2. Zuungunsten des Klägers fällt neben den unter 1.2.1. angeführten normierten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungsinteressen ins Gewicht, dass ihm ausweislich seiner bisherigen Erwerbsbiographie trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen ist. Der Kläger hat bislang noch nicht unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, einer geregelten Tätigkeit über einen längeren Zeitraum nachzugehen. Der Kläger hat in seinem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung vom 1. August 2012 bis zum 30. November 2012 (vier Monate), vom 13. Mai 2013 bis zum 13. Januar 2014 (acht Monate), vom 29. Januar 2014 bis zum 19. Februar 2014 (ca. drei Wochen), vom 24. Februar 2014 bis zum 24. März 2014 (ein Monat) sowie vom 15. Dezember 2017 bis zum 12. April 2018 (vier Monate), vom 3. September 2018 bis zum 25. September 2018 (drei Wochen), vom 8. Oktober 2018 bis zum 22. März 2019 (fünf Monate), im Mai 2019 (ein Monat), vom 1. Juni 2019 bis zum 16. Juni 2019 (zweieinhalb Wochen) sowie vom 21. August 2019 bis zum 20. November 2019 (drei Monate) zumeist wohl als Maler und Lackierer gearbeitet. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit sind auch durch Zeiten des Bezugs von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit unterbrochen. Der Kläger war und ist auch nicht in der Lage, den Unterhalt für seine drei Kinder – jedenfalls nicht durchgängig – zu zahlen und ist in Höhe von ca. 15.000,00 € verschuldet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger im November 2019 nach der Geburt seines dritten Kindes ausweislich seiner Angaben in der Stellungnahme im Anhörungsverfahren freiwillig seine Arbeitsstelle aufgegeben hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger damals wegen der beiden Verurteilungen zu Geldstrafen aus dem Jahr 2019 nach eigenen Angaben massive Geldprobleme hatte. Entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Kläger sich nicht rechtstreu verhalten hat. Seine Delinquenz hat im Jahr 2006 im Alter von 14 Jahren früh eingesetzt und zieht sich wie ein „roter Faden“ durch das Leben des Klägers. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Weder die ihm eingeräumten Möglichkeiten im Rahmen der Jugendhilfe, der Abschluss einer Ausbildung, das Innehaben eines ausbildungsangemessenen Arbeitsplatzes, die Bewährungsmöglichkeiten, die Geburten seiner Kinder, noch die Verbüßung von Strafhaft vermochten den Kläger bisher von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Es handelt sich bei ihm um einen notorischen Straftäter.
1.2.3.3. Für die Abwägung ist nicht von entscheidendem Belang, ob der Kläger im Hinblick auf seine Einreise in das Bundesgebiet als Sechsjähriger, den erworbenen Schulabschluss und die beendete Ausbildung als sog. faktischer Inländer zu betrachten ist.
Der Begriff „faktischer Inländer“ ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen Ausländer“ (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; B. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ entbindet nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung im Bundesgebiet und der Entwurzelung im Heimatstaat zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für sogenannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn .19; B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK bei sogenannten „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR [Große Kammer], U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Rn. 54 – Üner, NVwZ 2007, 1279).
Im Rahmen der Ermittlung der entsprechenden Belange der Ver- bzw. Entwurzelung ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2022 – 19 ZB 21.2650 – juris Rn. 32 ff.).
Der Kläger ist als 30-jähriger Mann trotz seines langen Aufenthalts, seiner Sprachkenntnisse, seines Schul- und Ausbildungsabschlusses und seiner Erwerbstätigkeit als unbelehrbarer Straftäter nicht im Gaststaat integriert.
Eine derartige Verwurzelung im Bundesgebiet und eine Entwurzelung aus dem Heimatstaat, die eine Rückkehr dorthin unzumutbar macht, ist nicht gegeben. Der Kläger ist nicht nur noch über das Band seiner Staatsangehörigkeit mit seinem Heimatstaat verbunden und in Deutschland nicht derart nachhaltig integriert, dass es eine unzumutbare Härte darstellt, das Bundesgebiet für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots verlassen zu müssen. Das Gericht geht zwar von einer weitgehenden Entfremdung des Klägers von seinem Heimatstaat, jedoch nicht von einer Entwurzelung aus.
Der Kläger hat seine ersten sechs Lebensjahre in Brasilien verbracht und dort den Kindergarten besucht. Er besitzt nach eigenen Angaben portugiesische Sprachkenntnisse; soweit er sie selbst als „mangelhaft“ betrachtet, ist es ihm zuzumuten, sie aufzubessern. Als Sohn einer brasilianischen Mutter ist davon auszugehen, dass der Kläger auch mit den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Als gesundem arbeitsfähigen jungen Mann mit einer handwerklichen Ausbildung und deutschen Sprachkenntnissen dürfte es ihm auch in Brasilien gelingen, eine Arbeit zu finden, mit der er seinen Lebensunterhalt sichern kann. Auf die Unterstützung durch eine Familie, die ihm den Einstieg dort erleichtern könnte, ist der 30-jährige Kläger nicht angewiesen. Es ist ihm zuzumuten, sich im Land seiner Staatsangehörigkeit, in dem er die ersten sechs Lebensjahre verbracht hat, zurecht zu finden und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern. Dem steht keine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gegenüber. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
1.2.3.4. Die Ausweisung verletzt auch nicht Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Sie ist vorliegend von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie dient dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der Verhinderung von Straftaten, und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist.
Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht aus Art. 6 GG und das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien s. insbes. EGMR, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 – NVwZ 2007, 1279). Belange des Elternteils und der Kinder sind umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 14). Eine Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist jedoch nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem Kindeswohl kommt weder nach europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entsprechenden Interessen zu (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2015 – 1 B 26/15 – juris Rn. 5).
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls. Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft steht nicht entgegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben des Kindes teilnimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es kommt jedoch darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Erforderlich ist, dass der Sorge-/Umgangsberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Es kommt darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Rechtliche Schutzwirkungen entfalten Art. 6 GG und Art. 8 EMRK dann, wenn im konkreten Einzelfall eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind besteht, die eine hinreichende Konstanz in der Beziehung erwarten lässt und auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Kind auf die Aufrechterhaltung der Verbundenheit zu seinem Vater zu seinem Wohl angewiesen ist, ist zu würdigen, welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BayVGH, B.v. 30.7.2021 – 19 ZB 21.738 – BeckRS 2021, 22451).
Gemessen hieran ergibt sich vorliegend, dass auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger seine Elternverantwortung in diesem Sinn im Hinblick auf seine beide älteren Kinder in hinreichendem Maße wahrnimmt, sich weder aus Art. 6 GG noch aus Art. 8 EMRK ergibt, dass die Ausweisung des Klägers unverhältnismäßig ist. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der von einem weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit überwiegt das Bleibeinteresse. Dabei fallen zu seinen Lasten vor allem die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die von ihm auch weiterhin ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr maßgeblich ins Gewicht.
Im Einzelnen ist auszuführen: Von der Ausweisung sind nicht „sehr kleine“ Kinder betroffen; die in den Blick zu nehmenden Kinder … und … sind im Zeitpunkt der Entscheidung zehn Jahre bzw. acht Jahre alt. Der bisherige Kontakt per Telefon bzw. per Videotelefonie und WhatsApp kann auch von Brasilien aus unverändert aufrechterhalten werden. Allerdings wird der Vollzug der Ausweisung den persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und seinen beiden älteren Kindern erschweren, auch wenn diesbezüglich gegenseitige Besuche – seitens des Klägers mittels Betretenserlaubnissen – möglich sind. Zu berücksichtigen ist bei der Einschränkung des persönlichen Kontakts aufgrund des Vollzugs der Ausweisung, dass die persönlichen Kontakte bislang schon eingeschränkt waren: zum einen dadurch, dass die Kinder jeweils andere Mütter mit verschiedenen Wohnsitzen haben und zum anderen durch die Haftzeiten des Klägers und dadurch eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten. Von daher sind die Kinder es seit langem gewohnt, ihren Vater nicht als dauerhaften Teil einer häuslichen Lebensgemeinschaft zu begreifen. Abgesehen davon hat der Kläger mit seinem ältesten Kind nie, mit der Tochter nur sehr kurzfristig vor fast fünf Jahren in einer häuslichen Lebensgemeinschaft gelebt, es bestanden im Übrigen Umgangskontakte. Zwar unterfallen auch diese dem Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG; jedoch verringert dies die Schwere des Eingriffs (vgl. OVG Bremen, B.v. 27.10.2020 – 2 B 105/20 – juris Rn. 26). Derzeit ist es auch so, dass die Kinder ihren Vater gut zwei Jahre – zwischen der Inhaftierung im März 2020 und der ersten Heimfahrt im März 2022 bzw. im April 2022 – nicht persönlich gesehen und erste persönliche Kontakte gerade erst wieder stattgefunden haben. Auch dies verringert die Schwere des Eingriffs. Es ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, dass der Kläger beabsichtigt, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach Abschluss seiner auf 16 Wochen angelegten Adaptionsbehandlung beabsichtigt, Wohnung und Arbeit (für etwa fünf Jahre) in Nordrhein-Westfalen zu nehmen. Zwar ist davon auszugehen, dass für den Kläger die Aufrechterhaltung eines persönlichen Kontakts auch dann deutlich einfacher zu bewerkstelligen wäre als wenn er nach Brasilien abgeschoben wird. Aber auch der Umstand, dass der Kläger in einer anderen Stadt wohnen wird und dies die persönlichen Kontakte erschwert, ist bei der Prüfung, ob Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK durch die Ausweisung beeinträchtigt wird, zu berücksichtigen. Daneben ist auch zu sehen, dass die Eltern in Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung und Erziehungsaufgabe die Kinder auf die zwar vorübergehende, jedoch mehrjährige Abwesenheit des Klägers vorbereiten und ihnen altersgerecht vermitteln können, dass dessen Abwesenheit nicht mit einem endgültigen Verlust seiner Person verbunden ist. Die Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot vorliegend wegen der Beziehung des Klägers zu den Kindern für den Fall der Drogen- und Straffreiheit auf vier Jahre, im Übrigen auf sechs Jahre befristet. Deshalb ist der Zeitraum, in dem der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und seinen beiden älteren Kindern beeinträchtigt sein wird, nach Auffassung des Gerichts von noch hinnehmbarer Dauer. Die übrigen familiären und sozialen Kontakte sind zwar ebenfalls in die Abwägung einzustellen, ihrerseits jedoch nicht von erheblichen Gewicht. Der Kläger ist ein erwachsener junger Mann, der auf den Beistand seiner Mutter, seines Halbbruders oder seiner Tante bzw. umgekehrt nicht angewiesen ist. Soziale Kontakte im Fußballverein, die der Kläger soeben im Rahmen seiner Drogentherapie geknüpft hat, sind ebenfalls nicht mit einem erheblichen Gewicht in die Abwägung einzustellen.
Zusammenfassend ist daher auch den durch Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise einzuräumen. Die von dem Kläger auch weiterhin ausgehende Gefahr der erneuten Begehung erheblicher Straftaten wird hierdurch nicht aufgewogen. Dem Schutz der hier lebenden rechtschaffenen Bevölkerung ist insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger nach wie vor ausgehende, erhebliche Wiederholungsgefahr Vorrang einzuräumen. Das Eigentum ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut. Vor diesem Hintergrund können weder die vorliegenden schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehungen noch die sonstigen, als nicht unerheblich anzusehenden Folgen der Ausweisung für den Kläger und seine Kinder das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse kompensieren, das sowohl in dem Schutzinteresse der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bevölkerung vor weiteren Eigentumsdelikten durch den Kläger als auch in dem öffentlichen Bedürfnis begründet liegt, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
Die Ausweisung erweist sich somit als rechtmäßig.
2. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 2 des Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ist zwingend vorgesehen. Die Anordnung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei ihrem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Befristung kann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- und Drogenfreiheit. Über die Länge der Frist entscheidet die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
Da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wird, darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fünf Jahre überschreiten.
Im Übrigen ist das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, die Entscheidung über die Länge der Frist auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die gewählten Fristen sind wegen der erheblichen Rückfallgefahr und -geschwindigkeit trotz der soeben therapierten Drogensucht und wegen des Rangs der beeinträchtigten Rechtsgüter auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers und seines langjährigen Aufenthalts angemessen.
3. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, § 59 AufenthG.
II. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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