Verwaltungsrecht

Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wegen Unzuverlässigkeit, Wahl zum (berufsmäßigen) ersten Bürgermeister, Aufgabenerfüllung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht gewährleistet, Interessenkonflikte

Aktenzeichen  22 ZB 21.2785

Datum:
15.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15384
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 12 Abs. 1 Nr. 2
GO Art. 34, 38

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 8 K 20.1860 2021-09-27 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter, welches auf die Aufhebung des Widerrufs seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zielte.
Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 19. Februar 2016 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 2016 für sieben Jahre zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks B. K. 9 (Wildflecken) bestellt. Bei den Kommunalwahlen in Bayern 2020 wurde der Kläger zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister des Marktes B. (Landkreis Kissingen) gewählt; seine Amtszeit begann am 1. Mai 2020.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 widerrief die Regierung von Unterfranken nach Anhörung des Klägers dessen Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Durch die Wahl des Klägers zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die seiner Bestellung entgegenstünden. Ohne den Widerruf werde das öffentliche Interesse gefährdet. Gleichzeitig würden durch den Widerruf mögliche schwere Nachteile für das Gemeinwohl zumindest verhütet. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übten hoheitliche Tätigkeiten aus und wachten über die Betriebs- und Brandsicherheit der betreffenden Anlagen in ihrem Kehrbezirk. Sie hätten Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen aufzudecken und seien – neben der zuständigen Behörde – für deren Behebung zuständig. Bei gleichzeitiger Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister und als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seien erhebliche Interessenkonflikte zu erwarten. Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hätten vielfach gegenüber dem Bürger „unangenehme“ Maßnahmen zu ergreifen; ferner sei eine konsequente Mängelverfolgung nötig. Als Bürgermeister werde jedoch eine Wiederwahl angestrebt. Die Arbeitsbelastung durch die hoheitlichen Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers umfasse erfahrungsgemäß etwa 30 bis 35% der allgemeinen Arbeitszeit, so dass sich bei einer 38,5 Stunden-Woche eine Arbeitsbelastung von 12 bis 13 Stunden pro Woche ergebe. Die Rechtmäßigkeit der dem Kläger von seiner Gemeinde erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung sei angesichts Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 – 4 BayBG (möglicher Widerstreit mit dienstlichen Interessen; Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten) fraglich; jedenfalls decke der gewährte Umfang von acht Stunden wöchentlich den benötigten Arbeitsumfang nicht. Auch unter Berücksichtigung des vom Kläger mitgeteilten Zeitbedarfs und der von ihm geltend gemachten Arbeits- und Kehrbezirksorganisation sei die Einhaltung der Acht-Stunden-Grenze anzuzweifeln bzw. nicht sichergestellt. Der Kläger müsse die hoheitlichen Tätigkeiten gem. § 14 SchfHwG höchstpersönlich ausführen. Die Voraussetzungen für eine Vertretung des Klägers nach § 11 SchfHwG lägen nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Veränderungen im Kehrbezirk und die künftige tatsächliche Arbeitsbelastung könnten nicht sicher vorhergesagt werden.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2020 am 18. November 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Unter dem 27. Januar 2021 ordnete die Regierung von Unterfranken die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Bestellung an. Ein Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (VG Würzburg, B.v. 2.3.2021 – W 8 S 21.241; BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858, beide juris).
Mit Urteil vom 27. September 2021, zugestellt am 6. Oktober 2021, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der streitgegenständliche Bescheid sei, wie bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erst- und zweitinstanzlich angenommen worden sei, auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zu stützen. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus der durch die gleichzeitige Wahrnehmung des Bürgermeisteramts resultierenden Arbeitsbelastung und aus nicht lösbaren Interessenkonflikten. Unerheblich sei, ob der Kläger seine Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich in der ihm nach der Nebentätigkeitsgenehmigung seiner Gemeinde zur Verfügung stehenden Zeit ausüben könne.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom Montag, 8. November 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Er begründete diesen Antrag mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2021, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 6. Dezember 2021. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.
Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus der Antragsbegründung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der angefochtene Bescheid auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zu stützen sei. Der Kläger besitze im Sinne dieser Norm nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil er nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Dies ergebe sich aus der durch die gleichzeitige Wahrnehmung des Bürgermeisteramts resultierenden Arbeitsbelastung sowie aus nicht lösbaren Interessenkonflikten (UA S. 17 bis 19; zu Interessenkonflikten näher UA S. 20 ff, zur Arbeitsbelastung näher UA S. 22 ff.).
Die Antragsbegründung geht zwar auf diese beiden Gesichtspunkte jeweils in eigenständigen Abschnitten ein (Interessenkonflikte unter B.I.1; Arbeitsbelastung unter B.I.2, S. 16 ff.). Allerdings wird in beiden Abschnitten ein „Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes“ gerügt (B.I.1.1, B.I.2.1); ebenso werden Verhältnismäßigkeitsfragen, welche im Abschnitt zu Interessenkonflikten ausdrücklich thematisiert werden (B.I.1.2), auch im Abschnitt zur Arbeitsbelastung angesprochen (Antragsbegründung S. 23, S. 25; vgl. auch S. 26). Ausführungen, die einzelne Berufspflichten betreffen, finden sich ebenfalls in mehreren Abschnitten der Antragsbegründung. Im Folgenden werden daher zunächst die Einwendungen des Klägers betreffend den Vorbehalt des Gesetzes (dazu 1.1), sodann seine Einwendungen zu einzelnen Berufspflichten (dazu 1.2) und schließlich die Einwendungen betreffend die Verhältnismäßigkeit (dazu 1.3) zusammengefasst behandelt. Da sich aus diesen Einwendungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben, kommt es nicht darauf an, inwieweit das Urteil auf diesen Unrichtigkeiten beruht (dazu 1.4).
1.1 Zu einem Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes macht der Kläger zusammengefasst geltend, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG angesichts seines Grundrechts auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG, B.v. 4.11.1992 – 1 BvR 79/85 u. a.) keine Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung seiner Bestellung sein könne. Das Verwaltungsgericht habe die noch im Eilverfahren erörterte Frage, ob der Kläger die ihm als Bezirksschornsteinfeger obliegenden Aufgaben innerhalb von acht Stunden pro Woche (Umfang der Nebentätigkeitsgenehmigung seiner Gemeinde) erfüllen könne, im Hauptsacheverfahren offengelassen und nur noch auf die Beanspruchung durch seine Tätigkeit als Bürgermeister und auf Interessenkonflikte abgestellt. Im SchfHwG existierten aber – anders als etwa in der BRAO – keine expliziten gesetzlichen Regelungen zur Aufhebung der Bestellung wegen der Aufnahme einer anderen Tätigkeit. Auch habe das SchfG – anders als nunmehr das SchfHwG – noch Regelungen zur Begrenzung des Nebenerwerbs sowie zum Widerruf der Bestellung im Falle eines unerlaubten Nebenerwerbs (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, § 14 SchfG) enthalten. Es fehle daher an der gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen Regelung, die eine Aufhebung seiner Bestellung wegen der Aufnahme der Tätigkeit als Bürgermeister gestatte.
Das Vorbringen des Klägers erweckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Aufhebung seiner Bestellung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG eine hinreichende Rechtsgrundlage findet.
1.1.1 Der Antragsbegründung lassen sich keine Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass der streitgegenständliche Bescheid zwar nicht – wie in diesem angeführt – auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG gestützt werden konnte, aber mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG als Rechtsgrundlage aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. UA S. 16; hierzu im Eilverfahren bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 27 ff.; VG Würzburg, B.v. 2.3.2021 – W 8 S 21.421 – juris Rn. 32 ff.). Der Kläger trägt zwar ausführlich dazu vor, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG im vorliegenden Fall keine taugliche Rechtsgrundlage sei; mit der vom Verwaltungsgericht bejahten – und getrennt zu beurteilenden – Frage, ob die getroffene Maßnahme auf eine andere als die im Bescheid herangezogene Rechtsgrundlage gestützt werden kann, befasst er sich jedoch nicht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 28).
1.1.2 Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu seiner grundrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützten Berufsfreiheit ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG eine hinreichende Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid; insbesondere ist die Norm ein den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechendes Gesetz.
1.1.2.1 Der Kläger macht zunächst geltend, dass es an einer gesetzlichen Regelung für die Aufhebung seiner Bestellung deshalb fehle, weil das SchfHwG – anders als etwa die BRAO – keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthalte, dass der Berufstätige eine andere Tätigkeit aufnehme. Damit kann er nicht durchdringen.
Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass dieser die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass gegen den unbestimmten Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit der zur Beschränkung der Berufsfreiheit wegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen (gesetzlichen oder gesetzesbasierten) Regelung nichts einzuwenden ist. Der Begriff der Zuverlässigkeit werde vom Gesetzgeber u.a. in – wie hier – wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Gesetzen seit jeher verwendet (vgl. z.B. auch § 35 Abs. 1 GewO, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) und sei aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lasse, auch wenn für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erforderlich sein mögen (vgl. zur Berufsfreiheit BVerfG, B.v. 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 – juris Rn. 218 und B.v. 4.8.2009 – 1 BvR 1726/09 – juris Rn. 10; zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots B.v. 8.8.1978 – 2 BvL 8/77 – BVerfGE 49, 89 – juris Rn. 104; vgl. auch VerfGH BW, B.v. 4.4.2022 – 1 GR 69/21 – juris Rn. 113).
Für das Schornsteinfegerrecht ist – seit langem – geklärt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (früher Bezirksschornsteinfegermeister) die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit nur dann besitzt, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 17; OVG Saarl, B.v. 11.10.2013 – 1 B 395/13 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 28.5.2019 – M 16 K 17.4056 – juris Rn. 22; Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 16). Diese Berufspflichten sind – was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht – ihrerseits hinreichend gesetzlich bestimmt (§§ 13 ff. SchfHwG). U.a. hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 SchfHwG); zudem stellt die unparteiische und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des Bezirksschornsteinfegers, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 29). Ebenso ist seit langem anerkannt, dass an die Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen sind (VGH BW, B.v. 7.1.2015 – 6 S 1280/13 – juris Rn. 33; B.v. 6.9.1990 – 14 S 1080/90 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.6.2008 – OVG 1 S 36.08 – juris Rn. 18; Schira, SchfHwG, § 12 Rn. 13 m.w.N.). Insoweit kommen nach der Rechtsprechung des BVerwG allgemeine Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr zum Tragen, wonach umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen sind, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 19).
Insofern bestehen auch angesichts Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG keine Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es an der Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers fehlt, wenn er die Gewähr für die jederzeitige Erfüllung seiner beruflichen Pflichten wegen Interessenkonflikten sowie wegen der Arbeitsbeanspruchung als berufsmäßiger erster Bürgermeister nicht bietet. Mit der Anwendung der aufgeführten anerkannten rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall werden die Grenzen einer (weiteren) Konkretisierung des Begriffs der Zuverlässigkeit für einen neuen Sachbereich, wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, nicht überschritten.
Aus dem Einwand des Klägers, dass das SchfHwG keine ausdrücklichen (bestellungshindernden oder Widerrufs-) Regelungen für Fälle enthalte, in denen der Betreffende eine anderweitige Tätigkeit ausübt bzw. aufnimmt, ergibt sich nichts anderes.
Die vom Kläger umfangreich zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der mehrfach angeführte Beschluss vom 4. November 1992 (1 BvR 79/85 u. a., BVerfGE 87, 287) betreffend Inkompatibilitätsregelungen einer älteren Fassung der BRAO, befasst sich nicht mit der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, sondern vielmehr mit der Zulässigkeit solcher Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. a.a.O., juris Rn. 100 ff., insbes. Rn. 103 ff.). Lediglich die Auslegung und die Anwendung bestehender Inkompatibilitätsvorschriften, nicht aber deren verfassungsrechtliche Erforderlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht (B.v. 23.8.2013 – 1 BvR 2912/11 – juris Rn. 25) auch mit Ausführungen dazu problematisiert, dass bei der Konkretisierung von (generalklauselartigen) Inkompatibilitätsvorschriften durch die Rechtsprechung besonderes Augenmerk auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu legen ist und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln gebietet, weil die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Inkompatibilitätsregelungen auch BVerfG, B.v. 15.2.1967 – 1 BvR 569/62 – BVerfGE 21, 173 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 29.4.1993 – 1 BvR 738/88 – juris Rn. 47).
Eine Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG dahingehend, dass angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Unvereinbarkeitsvorschrift im SchfHwG ein Mangel der Zuverlässigkeit nicht auf Umstände gestützt werden kann, die ihre Grundlage in der Aufnahme einer anderen Tätigkeit haben, kommt ebenso nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber in andere berufsregelnde Gesetze Unvereinbarkeitsregeln aufgenommen hat, kann keine derartige einschränkende Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit im SchfHwG begründen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Aufnahme ausdrücklicher Unvereinbarkeitsvorschriften in berufsregelnde Gesetze insbesondere wegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geboten wäre, so dass der Gesetzgeber mit solchen Vorschriften – etwa in der BRAO – lediglich verfassungsrechtlichen Erfordernissen entsprochen hätte, die auch bei der Auslegung des § 12 Abs. 1 SchfHwG berücksichtigt werden müssten. Solche Erfordernisse ergeben sich jedoch namentlich aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie ausgeführt, gerade nicht.
Zudem taugen die vom Kläger angeführten Vorschriften der BRAO – abgesehen davon, dass es an Darlegungen des Klägers zur Vergleichbarkeit der beiden Berufe und zu den an sie jeweils zu stellenden Anforderungen fehlt – deshalb nicht zum Beleg dafür, dass die Aufhebung einer Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger von Verfassungs wegen nur auf Grund einer ausdrücklichen Unvereinbarkeitsregelung erfolgen darf, weil selbst in diesen Vorschriften der Umstand einer anderweitigen Tätigkeit lediglich als solcher für relevant erachtet wird, für deren Umschreibung jedoch ebenfalls unbestimmte, wertungs- und ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet werden („mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar“; „Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden“, § 7 Satz 1 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO; Ausnahme bei „unzumutbarer Härte“, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Dementsprechend hat sich das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger mehrfach angeführten Entscheidung zur BRAO a.F. näher damit befasst, ob solche Vorschriften den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügen (BVerfG, B.v. 4.11.1992 – 1 BvR 79/85 u. a. – BVerfGE 87, 287 – juris Rn. 103 ff.).
Dagegen, dass die Aufhebung der Bestellung des Klägers nur auf Grund einer ausdrücklichen Unvereinbarkeitsvorschrift im SchfHwG hätte erfolgen dürfen, spricht ferner, dass die Nichtgewährleistung einer jederzeitigen Aufgabenerfüllung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch – wie hier – Folge einer landesrechtlich determinierten Tätigkeit sein kann. Eine Regelung im bundesrechtlichen SchfHwG könnte damit mögliche Fälle von Unvereinbarkeiten nicht abschließend erfassen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das maßgebliche Landesrecht zwischen dem berufsmäßigen und dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister differenziert (Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 GO), und dass diese Stellung (ehrenamtlich oder berufsmäßig) bei einer gewissen Einwohnerzahl sogar vom Erlass einer gemeindlichen Satzung abhängt (vgl. Art. 34 Abs. 2 GO). Gerade auf die sich aus Landesrecht ergebenden Anforderungen in Bezug auf Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters ist vorliegend jedoch bei der Frage, ob die jederzeitige Erfüllung der beruflichen Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gewährleistet ist, abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf BayVerfGH, E.v. 19.12.2012 – Vf. 5-VII-12 – VerfGHE 65, 268 – juris Rn. 40 ff.).
Für die vorliegend streitgegenständliche Aufhebung der Bestellung spielen zudem Einzelfallumstände eine Rolle; eine Unvereinbarkeitsvorschrift hätte diese daher nicht erfassen können oder so allgemein formuliert werden müssen, dass sich wiederum Bestimmtheitsfragen gestellt hätten. So ist von Rechts wegen nicht zwingend, dass (vgl. UA S. 20 f.) ein zum ersten Bürgermeister gewählter bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auch Gebäude seiner Gemeinde prüfen müsste, denn diese Gemeinde muss nicht notwendig im Kehrbezirk liegen; eine dem § 17 SchfG vergleichbare Regelung zur Wohnsitznahme enthält das SchfHwG nicht. Einen weiteren Umstand des vorliegenden Einzelfalls stellt der Interessenkonflikt dar, den das Verwaltungsgericht (UA S. 21 f.) aus Ausführungen des Klägers in einem Schreiben vom 9. September 2020 (Bl. 24 der Behördenakte) abgeleitet hat, welche zeigen, dass für den Kläger eine enge – auch persönliche – Verbindung zwischen der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und seiner Wahl als erster Bürgermeister besteht (hierzu bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 58; dazu auch noch 1.3.4).
1.1.2.2 Der Kläger meint ferner, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG deshalb keine taugliche Rechtsgrundlage für die Aufhebung seiner Bestellung sein könne, weil es seit der Aufhebung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 und des § 14 SchfG durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) kein Nebenerwerbsverbot und auch keine explizite Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bestellung im Falle eines unerlaubten Nebenerwerbs mehr gebe. Damit kann er ebenfalls nicht in Zweifel ziehen, dass der streitgegenständliche Bescheid auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG gestützt werden konnte.
Zunächst betrafen diese Vorschriften nur Nebentätigkeiten; vorliegend steht jedoch unzweifelhaft eine andere hauptamtliche Tätigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers inmitten.
Aus der Aufhebung der den Nebenerwerb betreffenden Vorschriften des SchfG lässt sich auch nicht, anders als der Kläger womöglich meint, schließen, dass die Aufnahme einer anderen Tätigkeit für das Vorliegen der Zuverlässigkeit, also die Frage, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen, nunmehr ohne oder von geringerer Relevanz wäre. Durch die vorgenannte Gesetzesreform sollte insbesondere angesichts eines entsprechenden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission die Vereinbarkeit des Schornsteinfegerrechts mit dem Unionsrecht herbeigeführt werden. Die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots (§ 14 SchfG) bildete dabei einen der Eckpunkte der inhaltlichen Neugestaltung, nachdem insbesondere das Verbot einer Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters außerhalb seines Kehrbezirks (vgl. § 14 Abs. 2 SchfG) von der Europäischen Kommission beanstandet worden und der Gesetzgeber davon ausgegangen war, dass die Europäische Kommission die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots „indirekt gefordert“ habe (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 20 f., S. 32). Zugleich sollte die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots das Entfallen der Vorgabe (vgl. § 22 Nr. 3 SchfG) kompensieren, die Kehrbezirke so einzuteilen, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern ein angemessenes Einkommen verblieb (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 23 und S. 32). Die Aufhebung von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SchfG (Widerruf der Bestellung im Falle der Nichteinstellung eines unerlaubten Nebenerwerbs trotz Verhängung eines Warngelds) wurde vom Gesetzgeber als bloße redaktionelle Folgeänderung angesehen (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 17, S. 39).
Schon hieraus wird deutlich, dass aus der Aufhebung der §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 und 14 SchfG für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG keine einschränkenden Maßgaben abgeleitet werden können. Vielmehr wurde in den Begründungserwägungen zur Aufhebung des Nebenerwerbsverbots betont, dass die Bezirksbevollmächtigten die verbleibenden Vorbehaltsaufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie mit der gebotenen Unparteilichkeit erfüllen müssen (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 21, S. 35). Auch § 18 Abs. 1 SchfHwG, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen hat, lässt erkennen, dass es in Folge der Reform des Schornsteinfegerrechts und insbesondere wegen der Aufhebung des Nebenerwerbsverbots zu keinerlei Abstrichen bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben kommen sollte. Schließlich ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber anlässlich des Ersten Gesetzes zur Änderung des SchfHwG (vom 21.7.2017, BGBl I S. 2495) auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67; vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 44) Bezug genommen hat, dass auch unter Geltung des SchfHwG und nach Aufhebung der §§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 14 SchfG für das Vorliegen der Zuverlässigkeit weiterhin die von der Rechtsprechung zum SchfG entwickelte Definition der Zuverlässigkeit maßgeblich ist. Entscheidend ist also auch nach Wegfall des Nebenerwerbsverbots allein, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen.
1.2 Der Kläger zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm fehle gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG die erforderliche Zuverlässigkeit, nicht mit seinen Ausführungen zu einzelnen Berufspflichten in Zweifel.
1.2.1 Der Kläger leitet aus dem in § 15 SchfHwG enthaltenen Begriff „Befugnis“ ab, dass es sich bei den anlassbezogenen Überprüfungen nicht um Verpflichtungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers handele; er könne diese Überprüfungen durchführen, müsse dies aber nicht. Mit diesem Verständnis der Pflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers geht der Kläger fehl. Der Begriff Befugnis kennzeichnet im Bereich des Gefahrenabwehrrechts eine (Rechts-) Grundlage für hoheitliche Eingriffe in individuelle Rechte (vgl. Graulich in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt E, Rn. 233 ff.). So liegt es auch hier. Die anlassbezogenen Überprüfungen nach § 15 SchfHwG fallen in den Kernbereich der Hoheitsaufgaben, die nach wie vor der ausschließlichen Zuständigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers unterliegen (vgl. Schira, SchfHwG, § 1 Rn. 7). Korrespondierend hiermit beinhaltet § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG eine Pflicht des Eigentümers, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gestatten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird dementsprechend eingeschränkt, wie § 1 Abs. 5 SchfHwG in Erfüllung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG klarstellt. Dass es dem Kläger nicht freisteht, ob er Überwachungen gem. § 15 SchfHwG durchführt, ergibt sich auch daraus, dass diese in Bezug zur Betriebs- oder Brandsicherheit einer Anlage bzw. durch diese verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen stehen (§ 15 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SchfHwG), also zu Umständen, angesichts derer an die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers hohe Anforderungen zu stellen sind. Dass der Kläger es schließlich für vorrangig erachtet, bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 15 SchfHwG einen Vertreter gem. § 11 SchfHwG zuzulassen, bestätigt gerade, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen.
Ein unzutreffendes Verständnis der ihn nach § 15 SchfHwG treffenden Pflichten legt der Kläger ferner an den Tag, wenn er des Weiteren geltend macht, dass auch die anlassbezogenen Überprüfungen für ihn koordiniert und zeitlich flexibel planbar seien; er müsse entsprechenden Beschwerden nicht am selben Tag und auch nicht innerhalb von drei Tagen, sondern lediglich zeitnah nachgehen. Der Kläger mag dies – was sich allerdings aus dem Sitzungsprotokoll nicht ergibt – unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen haben. Die Annahme einer derartigen generellen zeitlichen Flexibilität ist jedoch mit § 15 SchfHwG nicht zu vereinbaren. Die Norm setzt zwar nicht voraus, dass tatsächlich die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist (§ 15 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG), dass unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 15 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG); sie lässt jedoch für anlassbezogene Überprüfungen bereits genügen, dass Tatsachen entsprechende Annahmen rechtfertigen. Wie dringend sodann eine entsprechende anlassbezogene Untersuchung ist, hängt entsprechend allgemeiner Grundsätze der Gefahrenabwehr davon ab, wie gravierend die Anhaltspunkte dafür sind, dass die Betriebs- und Brandsicherheit tatsächlich nicht gewährleistet ist oder (vermeidbare) schädliche Umwelteinwirkungen tatsächlich vorliegen, und wie groß die Gefahren sind, die durch die gegebene Sachlage bestehen oder bei ungehindertem weiterem Geschehensablauf zu erwarten sind; dabei ist – ebenfalls entsprechend allgemeiner Grundsätze der Gefahrenabwehr – die zu fordernde Eintrittswahrscheinlichkeit umso niedriger zu bemessen, je größer der drohende Schaden ist. Gegen die vom Kläger angenommene generelle zeitliche Flexibilität spricht auch der Verweis auf § 14 Abs. 2 SchfHwG (Befugnis für vorläufige Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der vorläufigen Stilllegung, wenn eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher und Gefahr im Verzug ist) in § 15 Satz 3 SchfHwG, denn hieraus ergibt sich, dass das Ergebnis einer anlassbezogenen Untersuchung sogar unmittelbares Handeln gebieten kann. Der Kläger lässt zudem außer Acht, dass ihm Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, auch von anderen Schornsteinfegern gemeldet werden können (§ 5 Abs. 2 SchfHwG), was erforderlichenfalls ebenso Maßnahmen seinerseits nach § 14 Abs. 2 SchfHwG oder auch – z.B. bei unvollständiger oder widersprüchlicher Mängelmeldung – die Eruierung der konkreten Gefährdungslage vor Ort gebieten kann (vgl. Schira, SchfHwG, § 5 Rn. 19, Rn. 21).
1.2.2 Ernstliche Zweifel an der Annahme seiner Unzuverlässigkeit i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG vermag der Kläger auch nicht mit seinen Ausführungen zur Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 16 Abs. 2 SchfHwG (Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung) zu erwecken. Vielmehr verdeutlicht sein Hinweis darauf, dass es sich bei der Brandbekämpfung sowohl um eine Aufgabe der Gemeinde als auch des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers handele und er „egal in welcher Funktion“ Hilfe bei der Brandbekämpfung leisten könne und werde, dass die Gefahr einer Vermengung unterschiedlicher Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche besteht. Zudem besteht die Verpflichtung zur Hilfe bei der Brandbekämpfung gem. § 16 Abs. 2 SchfHwG im gesamten Kehrbezirk, also nicht nur in seiner eigenen Gemeinde. Die vollständige Erfüllung dieser Aufgabe kann also nicht dadurch gewährleistet werden, dass der Kläger, wie er vorträgt, nach seinen Angaben über jeden Feuerwehreinsatz in seiner Gemeinde per Handy informiert wird.
1.2.3 Dass die beim Kläger vorliegenden Interessenkollisionen für seine Zuverlässigkeit irrelevant seien, wie er meint, lässt sich nicht aus § 18 Abs. 2 SchfHwG schließen, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger keine Bescheinigungen nach § 16 Abs. 1 SchfHwG für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen darf, die er oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder die eine Gesellschaft verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind. Der Gesetzgeber mag damit bestimmte Fälle einer möglichen Interessenkollision normiert haben. Dass es sich dabei insoweit um eine abschließende Regelung handelt, ergibt sich jedoch schon aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 SchfHwG nicht. Hiergegen spricht überdies, dass, wie bereits erwähnt, § 18 Abs. 1 SchfHwG vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ganz generell eine unparteiische Aufgabenwahrnehmung fordert, dass in der Begründung zum SchfHwG das Erfordernis der Unabhängigkeit sowie die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben besonders betont worden ist und dass diese Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt, hinter das das Interesse des Bezirksschornsteinfegers, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat.
1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers dazu, dass die Aufhebung seiner Bestellung insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.
1.3.1 Der Kläger bezieht sich diesbezüglich zunächst erneut auf Unvereinbarkeitsvorschriften der BRAO sowie auf hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 4.11.1992 – 1 BvR 79/85 u.a.). Hieraus ergibt sich jedoch, wie unter 1.1.2.1 ausgeführt, nichts zu seinen Gunsten. Vorliegend geht es auch nicht, wie der Kläger weiter geltend macht, um eine generelle Berufszugangssperre, sondern um die Frage, inwieweit in der Folge seiner Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister die jederzeitige Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Pflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gewährleistet ist und Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können.
1.3.2 Der Kläger spricht im Weiteren zwar von einer „Vielzahl von denkbaren Möglichkeiten“, wie Interessenkonflikte, die sich aus einer gleichzeitigen Wahrnehmung der Tätigkeit als Bürgermeister und als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ergeben, vermieden werden könnten. Konkret benennt er (Antragsbegründung S. 14 f.) jedoch nur eine verfassungskonforme Auslegung des § 11 SchfHwG dahingehend, dass eine Vertretung auch in Fällen einer „rechtlichen Unmöglichkeit“, etwa wegen einer drohenden Interessenkollision, zulässig sein müsse. Einer solchen Auslegung ist § 11 SchfHwG jedoch nicht zugänglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet die verfassungskonforme Auslegung ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. nur BVerfG, B.v. 27.10.2021 – 2 BvL 12/11 – juris Rn. 60 m.w.N.).
Vorliegend ergibt sich aus den in § 11 Abs. 2 und Abs. 3 SchfHwG genannten Zeiträumen eindeutig, dass eine „Verhinderung“ im Sinne des § 11 SchfHwG nur bei zeitlich begrenzter Nichtverfügbarkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vorliegt, nicht aber dann, wenn ein (dauerhafter) Interessenkonflikt gegeben ist. Die Gesetzesbegründung bestätigt dies. Danach trifft § 11 SchfHwG Regelungen für den Fall, dass Bezirksbevollmächtigte „vorübergehend“ gehindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 33; 18/12493 S. 43). Dass § 11 SchfHwG, wozu die Auffassung des Klägers führen würde, auch eine wegen eines Interessenkonflikts einerseits dauerhafte, andererseits nur auf bestimmte Objekte (hier: solche im Eigentum der Gemeinde des Klägers) bezogenen „Verhinderung“ erfassen könnte, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entnehmen. Eine Vertretung gem. § 11 SchfHwG wegen eines möglichen Interessenkonflikts wird auch nur in § 18 Abs. 3 SchfHwG für die – hier nicht vorliegenden – Fälle des § 18 Abs. 2 SchfHwG angeordnet. Die genannten Vorschriften regeln die Vertretungsfälle abschließend (BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 22 ZB 17.1419 – juris Rn. 17).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in Bezug auf § 11 SchfHwG verwendeten Formulierung in der Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, wonach „Dies … vor allem bei geplanter Abwesenheit in Betracht kommen“ wird (BT-Drs. 16/9237 S. 33). Abgesehen davon, dass § 11 SchfHwG durch Art. 1 Nr. 11 des am 22. Juli 2017 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (vom 17.7.2017, BGBl I S. 2495) eine neue Fassung erhielt, waren mit dem genannten Verweis in der Gesetzesbegründung („dies“) nicht die generellen Voraussetzungen gemeint, unter denen eine Vertretung in Betracht kommt. Der Verweis bezog sich vielmehr nur auf den in § 11 Abs. 1 SchfHwG (in der bis zum 21.7.2017 geltenden Fassung) geregelten Fall, dass der Bezirksbevollmächtigte selbst einen Kollegen oder eine Kollegin um die vorübergehende Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ersuchen hatte. Im Übrigen verdeutlicht auch die vom Kläger angeführte Passage in der Gesetzesbegründung mit der Wendung „vorübergehend“, dass der Begriff „verhindert“ in § 11 SchfHwG allein eine Nichtverfügbarkeit aus zeitlichen Gründen umschreibt.
Gegen die vom Kläger befürwortete Ausdehnung der Vertretungsregelungen des § 11 SchfHwG auf Interessenkollisionen spricht auch, dass ein Handeln des Vertreters in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gem. § 11 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG nur für den Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG vorgesehen ist, also bei voraussichtlicher Abwesenheit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers von mehr als einem Monat und der Notwendigkeit einer Vertreterbestellung durch die Behörde. In den übrigen Fällen handelt ein Vertreter im Namen des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vgl. auch Schira, SchfHwG, § 11 Rn. 16), so dass der Interessenkonflikt, der sich daraus ergibt, dass der Vertreter des Geprüften (hier die Gemeinde des Klägers) und der Prüfer (mag er auch durch eine andere Person vertreten sein) identisch sind (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 57), durch die Einschaltung eines Vertreters nicht generell beseitigt würde. Zudem wäre, wenn ein anderer Bezirksschornsteinfeger den Kläger in Bezug auf die Gebäude im Eigentum der Gemeinde vertreten würde, dieser insoweit dauerhaft über die Grenzen seines Kehrbezirks hinaus zuständig. Eine solche generelle kehrbezirks- und bestellungsüberschreitende (vgl. §§ 7, 8 Abs. 1 SchfHwG) Zuständigkeit sieht das Gesetz jedoch nur für die – hier ersichtlich nicht vorliegenden – Fälle des § 10 Abs. 3 SchfHwG (kein geeigneter Bewerber für den ausgeschriebenen Bezirk) und des § 11a Abs. 1 SchfHwG (unbesetzter Bezirk) vor.
Da somit nichts für die vom Kläger befürwortete Auslegung des § 11 SchfHwG spricht, kommt es auch nicht darauf an, dass es sich nach seinen Angaben „nur“ um fünf im Eigentum der Gemeinde stehende Gebäude handelt, bei denen ein Vertreter benötigt würde.
1.3.3 Soweit der Kläger Erwägungen dazu anstellt, welche gesetzlichen Regelungen erforderlich wären, wenn – was wie ausgeführt der Fall ist – § 11 SchfHwG in seiner derzeitigen Fassung nicht die Fälle einer „rechtlichen Unmöglichkeit“ (Interessenkollisionen) erfasst, betrifft dies nicht die im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 13) geltende Rechtslage. Sollte der Kläger eine Verfassungswidrigkeit des § 11 SchfHwG im Hinblick darauf geltend machen wollen, dass dieser in seiner derzeitigen (und im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden) Fassung eine Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei Interessenkonflikten nicht generell (vgl. zur einzigen Ausnahme nochmals den Verweis in § 18 Abs. 3 SchfHwG) vorsieht, fehlte es bereits an entsprechenden Darlegungen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (vgl. 7 SchfHwG) ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Zuständigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers grundsätzlich auf den Bezirk beschränkt, für den er bestellt ist (§ 8 Abs. 1 SchfHwG) und dass er einen anderen Bezirksschornsteinfeger grundsätzlich nur dann zu vertreten hat, wenn dieser in zeitlicher Hinsicht – und nicht aus Rechtsgründen – nicht zur Verfügung steht.
1.3.4 Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten greift die Antragsbegründung ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 21 f.) an, dass sich Interessenkonflikte auch aus einem Schreiben des Klägers vom 9. September 2020 ableiten ließen, wonach viele seiner Kunden ihm gesagt hätten, dass sie ihn nur dann wählen würden, wenn er ihr Kaminkehrer bleibe, und dass er im Wahlkampf immer gesagt habe, dass er seinen Kehrbezirk behalten werde. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen jedoch auch insoweit nicht. Der Senat hält daran fest (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 58), dass der Kläger mit diesen Formulierungen zu erkennen gegeben hat, dass für ihn eine enge – auch persönliche – Verbindung zwischen der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und seiner Wahl als erster Bürgermeister besteht. Soweit der Kläger dieses Schreiben nunmehr als bloße Dokumentation bzw. Weitergabe von unverbindlichen Äußerungen Dritter darstellt, überzeugt dies nicht. Mit diesem Schreiben hat der Kläger auf die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seiner Bestellung reagiert. Er hat Gründe dafür angeführt, weshalb er seinen „Kehrbezirk nicht zurückgeben“ werde, weil sehr viel dafür spreche, dass er ihn „ohne große Probleme“ weiterführen könne. In diesen Zusammenhang sind seine Ausführungen zu stellen, dass die zweite Bürgermeisterin ihre Selbstständigkeit u.a. deshalb aufgegeben habe, um mehr Zeit für die Vertretung des Klägers als erster Bürgermeister (offenbar im Hinblick auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) zu haben, und dass viele seiner Kunden ihm gesagt hätten, dass sie ihn nur wählen würden, wenn er ihr Kaminkehrer bleibe. Schon letztere Formulierung legt bereits Interessenkonflikte nahe; gerade aber mit der Wiedergabe seiner Aussage aus seinem „ganzen Wahlkampf“, dass er seinen Kehrbezirk behalten werde, hat der Kläger erkennbar einen Zusammenhang zwischen dem angestrebten kommunalen Mandat und seiner Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hergestellt. Die unmittelbare Verbindung der Aussagen von Kunden, dass sie den Kläger nur wählen würden, wenn er ihr Kaminkehrer bleibe, und eigener Aussagen aus dem Wahlkampf, dass er seinen Kehrbezirk behalten werde, legt zudem nahe, dass die Stellung des Klägers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Umstand war, der ihm bei seiner Wahl zugutekam. Damit wird die Beachtung des überragend wichtigen Gemeinschaftsguts einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung maßgeblich in Frage gestellt.
1.3.5 Der Kläger rügt einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ferner im Hinblick darauf, dass nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SchfG vor einem Widerruf der Bestellung wegen unerlaubten Nebenerwerbs zunächst ein Warngeld verhängt werden musste. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Aus der Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots (§ 14 SchfG) und des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SchfG als redaktionelle Folgeänderung lassen sich für die Aufhebung der Bestellung wegen Unzuverlässigkeit, wie ausgeführt, keine einschränkenden Maßgaben ableiten. Dass der Beklagte – was der Kläger ohnehin nicht ausdrücklich anspricht – zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst aufsichtliche Maßnahmen nach § 21 SchfHwG hätte ergreifen müssen, ist ebenfalls nicht erkennbar. An den Pflichten und der Beanspruchung als berufsmäßiger erster Bürgermeister sowie den Interessenkonflikten hätten aufsichtliche Maßnahmen nichts zu ändern vermocht. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren eindeutig zu erkennen gegeben, dass er beide Tätigkeiten ausüben wolle und für miteinander vereinbar halte; auch insofern wären aufsichtliche Maßnahmen nicht zielführend gewesen. Schließlich setzt § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG seit seiner Änderung im Jahre 2017 (Art. 1 Nr. 12 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes) nicht mehr voraus, dass die zuständige Behörde gerade auf Grund einer Überprüfung der Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zu einer fehlenden Zuverlässigkeit gelangt ist (vgl. auch BT-Drs. 18/12493 S. 44). Eine vorangehende aufsichtliche Tätigkeit hat der Gesetzgeber damit gerade nicht (mehr) zur zwingenden Voraussetzung der Aufhebung der Bestellung wegen Unzuverlässigkeit gemacht. Ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen dann etwas anderes erforderlich sein könnte, wenn eine aufsichtliche Maßnahme erwarten lässt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger künftig wieder die Gewähr dafür bietet, seine Berufspflichten jederzeit zu erfüllen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
1.3.6 Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, ihn darauf zu verweisen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise nachzugehen, etwa als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Hoheitsbefugnissen (dazu bereits im Eilverfahren BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 63 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 29 und OVG LSA, B. v. 2.12.2015 – 1 L 17/14 – juris Rn. 41). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden könnte, dass dem Kläger ein Teilspektrum der Tätigkeitsfelder als Schornsteinfeger verbleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt es einen wesentlichen Unterschied dar, ob eine gesetzliche Regelung den Zugang zu einem bestimmten gewünschten Beruf erheblich beschränkt oder nur den Zugang zu einem zweiten Beruf versperrt (BVerfG, B.v. 15.2.1967 – 1 BvR 569/62 – BVerfGE 21, 173 – juris Rn. 25). Diese Erwägung gilt für den vorliegenden Fall insoweit erst recht, als der Kläger seinem Beruf als berufsmäßiger erster Bürgermeister uneingeschränkt nachgehen und aus dem Spektrum der Tätigkeiten des Schornsteinfegers lediglich diejenigen nicht (mehr) wahrnehmen kann, die der Gesetzgeber nach wie vor dem bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger vorbehält. Das Verbleiben sonstiger Betätigungsmöglichkeiten in dem fraglichen Bereich hat auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung mehrfach als einen für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit sprechenden Umstand angesehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.1998 – 1 BvR 2167/93 u.a. – juris Rn. 34; B.v. 4.5.1983 – 1 BvL 46/80 u.a. – BVerfGE 64, 72 – juris Rn. 36; BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 – Vf. 123-VI-11 – juris Rn. 37).
1.3.7 Der Kläger vermag auch mit seinem wiederholten Verweis auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und insbesondere mit seinem Vortrag, dass er seine Aufgaben als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger innerhalb von acht Stunden (Umfang der Nebentätigkeitsgenehmigung der Gemeinde) pro Woche erfüllen könne, keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit seinem Amt als berufsmäßiger erster Bürgermeister generell, d.h. als solche, unvereinbar ist. Es hat vielmehr verneint, dass angesichts der Arbeits- und Aufgabenbelastung des Klägers als berufsmäßiger erster Bürgermeister sowie wegen Interessenkonflikten nicht, wie für die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers erforderlich, gewährleistet ist, dass der Kläger jederzeit seine Berufspflichten erfüllt. Der Kläger hat nichts Substantiiertes gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Arbeitsbelastung eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters angeführt, einschließlich des Umstandes, dass sich auch im Rahmen dieser Tätigkeit vieles zeitlich nicht frei disponieren lässt und mitunter unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen sind (UA S. 22 f.; dazu bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 38 ff.); vielmehr geht auch der Kläger von einer erheblichen zeitlichen Arbeitsbelastung und – bei Notwendigkeit – vom Erfordernis einer jederzeitigen zeitlichen Verfügbarkeit des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters aus (vgl. Antragsbegründung S. 24 unten). Die Gewährleistung einer jederzeitigen Aufgabenerfüllung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schließt, wovon das Verwaltungsgericht (UA S. 22) ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, nicht planbare Situationen sowie Situationen ein, die im Hinblick auf die Belange der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes ein Handeln unter Zeitdruck erfordern (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 44, Rn. 61). Dass auch insoweit die Aufgabenerfüllung durch den Kläger jederzeit gewährleistet ist, legt die Antragsbegründung nicht dar; vielmehr liegt ihr, wie ausgeführt, in Bezug auf die Aufgaben nach § 15 SchfHwG ein unzutreffendes Verständnis hinsichtlich des „Ob“ und der zeitlichen Anforderungen zu Grunde und vermengt sie hinsichtlich der Aufgabe nach § 16 Abs. 2 SchfHwG gemeindliche Zuständigkeiten mit solchen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers.
Zu Gunsten des Klägers ergibt sich auch nichts daraus, dass er über mehrere Monate beide Tätigkeiten parallel und unbeanstandet vom Beklagten wahrgenommen hat. Abgesehen davon, dass es sich um einen – insbesondere angesichts des Restzeitraums seiner Bestellung – vergleichsweise kurzen Zeitraum gehandelt hat, sprechen allgemeine Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr sowie namentlich die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegende Wahrung der Belange des Brand- und des Immissionsschutzes dagegen, dass die zuständige Behörde abwarten muss, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 34; auch BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris Rn. 27), zumal Folgen insbesondere einer unzureichenden Wahrnehmung von Überprüfungs- und Kontrollbefugnissen erst mit zeitlicher Verzögerung eintreten können.
1.4 Da nach allem keine Richtigkeitszweifel im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG als Rechtsgrundlage und seine Anwendung im konkreten Fall vorliegen, kommt es auf die Ausführungen des Klägers dazu, inwieweit das angefochtene Urteil auf solchen Unrichtigkeiten beruht (Antragsbegründung S. 25 f.), nicht an.
2. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 – 6 B 58.10 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.2.2022 – 22 ZB 21.496 – juris Rn. 36). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich die Fragen auf,
(1.) ob die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG wegen der aus der gleichzeitigen Wahrnehmung der Tätigkeit als Bürgermeister in Bayern resultierenden Arbeitsbelastung, einschließlich unregelmäßiger Arbeitszeiten, und der Tatsache, dass die Übernahme der Tätigkeit auch die Überprüfung der im Eigentum der Gemeinde, deren Bürgermeister er ist, stehenden Gebäude zur Folge hat, aufgehoben werden kann;
(2.) ob die Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG wegen der Übernahme einer beruflichen Tätigkeit, die einen Zeitumfang von mehr als 40 Stunden/Woche ausweist und einen flexiblen Einsatz auch abends und am Wochenende fordert und dazu führt, dass es der Überprüfung von Gebäuden bedarf, die im Eigentum seines Arbeitgebers stehen, aufgehoben werden kann.
Aus diesen Fragen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie sind weder klärungsfähig (2.1) noch klärungsbedürftig (2.2.).
2.1 Die vom Kläger formulierten Fragen sind nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähig.
2.1.1 Die erste Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie so für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung der Bestellung des Klägers nicht gerade „wegen“ seiner Tätigkeit als Bürgermeister (verbunden mit entsprechenden Arbeitszeiten, zeitlicher Unflexibilität und der Pflicht zur Überprüfung auch von Gebäuden der entsprechenden Gemeinde) für rechtmäßig erachtet. (Zutreffender) Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts war vielmehr, dass dem Kläger deshalb i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, weil er nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine – gesetzlich normierten – Berufspflichten zu erfüllen (UA S. 17 f.). Zu diesem wesentlichen Zusammenhang – Gewährleistung der jederzeitigen Erfüllung der Berufspflichten angesichts der Inanspruchnahme durch die Tätigkeit als erster Bürgermeister und durch diese Tätigkeit hervorgerufene Interessenkonflikte – verhält sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht. Der Kläger macht zwar auch insoweit erneut geltend, er könne die Tätigkeiten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers innerhalb von acht Stunden pro Woche (oder sogar weniger) erfüllen (Antragsbegründung S. 32). Auch diese Frage hat sich dem Verwaltungsgericht – sogar ausdrücklich (UA S. 19) – so nicht gestellt, weil es – wie ausgeführt – maßgeblich auch auf nicht planbare Situationen, auf ein mögliches Handeln unter Zeitdruck sowie des Weiteren auf Interessenkonflikte abgestellt hat. Hinsichtlich Letzterem lässt die vom Kläger formulierte Frage ferner außer Acht, dass das Verwaltungsgericht – zu Recht – Interessenkonflikte auch angesichts der Äußerungen des Klägers in dem Schreiben vom 9. September 2020 angenommen hat.
Die soeben genannten Erwägungen verdeutlichen zudem, dass die erste Frage auch deshalb nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist, weil sie nicht für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist; vielmehr hat der Kläger lediglich einzelne vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Unzuverlässigkeit herangezogenen Umstände in Frageform gekleidet (vgl. Kuhlmann in Wysk, VwGO, § 124 Rn. 35). Dass vorliegend lediglich eine Zuverlässigkeitsbeurteilung im Einzelfall in Rede steht, wird umso deutlicher, wenn berücksichtigt wird, dass es hier nicht, wie vom Kläger formuliert, allgemein um die Tätigkeit als Bürgermeister, sondern speziell um das Amt eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters geht. Einzelfallbezogen ist ferner der Umstand, dass der Kläger auch Gebäude prüfen muss, die im Eigentum seiner Gemeinde stehen, denn es kommt auch in Betracht, dass die Gemeinde außerhalb des Kehrbezirks liegt (vgl. oben 1.1.2.1). Auch die Frage, wann sich – wie hier – aus Ausführungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Bedeutung seines Amts für seine Wahl als Bürgermeister weitere Interessenkonflikte ableiten lassen, lässt sich lediglich im Einzelfall klären.
2.1.2 Die zweite vom Kläger formulierte Frage hat sich dem Verwaltungsgericht ebenfalls so nicht gestellt. Auch insoweit stellt der Kläger auf die Aufhebung der Bestellung „wegen“ der Übernahme einer anderen Tätigkeit ab; er bezieht damit auch hier den zutreffenden Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die notwendige Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dann nicht vorliegt, wenn die jederzeitige Erfüllung der beruflichen Pflichten nicht gewährleistet ist, in seine Fragestellung nicht mit ein. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht nicht generell mit einer „beruflichen Tätigkeit“ mit der in der Frage genannten zeitlichen Beanspruchung befasst, sondern es hat, wie ausgeführt, konkret auf die Pflichten und die zeitliche Beanspruchung eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters nach bayerischem Kommunalrecht abgestellt. Auch der in der Frage hergestellte Zusammenhang zwischen der Übernahme einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit und der Überprüfung von Gebäuden, die im Eigentum dieses anderen Arbeitgebers stehen, war für das Verwaltungsgericht so nicht maßgeblich. Vielmehr ergibt sich der Interessenkonflikt hier daraus, dass der Kläger in diesen Fällen zugleich Prüfer und wegen Art. 38 Abs. 1 GO (gesetzlicher) Vertreter des Geprüften ist (vgl. UA S. 20).
2.2 Die vom Kläger formulierten Fragen sind auch nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich ohne weiteres auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2022 – 4 BN 46.21 – juris Rn. 5).
Wie unter 1.1.2.1 ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit wegen fehlender Zuverlässigkeit zulässig sind, mögen auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erforderlich sein. Wann i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG die Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers fehlt, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ebenfalls seit langem, geklärt. Die Erfüllung welcher beruflicher Pflichten der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jederzeit zu gewährleisten hat, um die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes zu besitzen, lässt sich unmittelbar den §§ 13 ff. SchfHwG entnehmen. Geklärt ist ferner, dass diese Aufgabenwahrnehmung unparteiisch und rechtsstaatlich zu erfolgen hat (vgl. auch nochmals § 18 Abs. 1 SchfHwG). Dem Gesetz zu entnehmen sowie durch die Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs konkretisiert sind die Aufgaben und die Anforderungen an die Tätigkeit eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters in Bayern und dessen (zeitliche) Beanspruchung. Mit den üblichen Regeln der Gesetzesinterpretation, insbesondere unter Heranziehung der Gesetzesbegründung, lässt sich ferner die Frage – verneinend – beantworten, ob die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots (§ 14 SchfG) sowie des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SchfG von Relevanz für die in Bezug auf die Zuverlässigkeit notwendige Gewährleistung der jederzeitigen Aufgabenerfüllung sind. Anhand des Gesetzes bzw. mit den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung lässt sich schließlich ohne weiteres begründen, dass im Falle der beim Kläger vorliegenden Interessenkollisionen keine Vertretung gem. § 11 SchfHwG in Betracht kommt. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist nicht zweifelhaft, dass unter den hier vorliegenden Umständen (Aufnahme der Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister, welche den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach dem Aufgabenzuschnitt voll auslastet und auch unvorhergesehene und unaufschiebbare Arbeiten umfasst; unter mehreren Gesichtspunkten bestehende Interessenkonflikte) die für die Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers notwendige Gewährleistung einer jederzeitigen unparteiischen Aufgabenerfüllung, zumal angesichts der diesbezüglich mit Blick auf die Brand- und die Betriebssicherheit zu stellenden hohen Anforderungen, nicht gegeben ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013; die Höhe entspricht – wie schon im Eilverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2021 – 22 CS 21.858 – juris Rn. 67) – der Angabe des Klägers zum Gegenstandswert im Klageschriftsatz vom 18. November 2020.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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