Verwaltungsrecht

Ausgleich für nicht ausreichende Erträge aus den genehmigten Beförderungsentgelten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Schülerfahrten), Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist, Organisationsverschulden des Unternehmers (eingetragener Kaufmann)

Aktenzeichen  11 ZB 22.617

Datum:
22.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15361
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PBefG § 45a Abs. 1
PBefAusglV § 7 Abs. 1
BayVwVfG Art. 32 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 3 K 20.2439 2022-01-25 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.851,- Euro festgelegt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Ausgleichszahlungen für nicht ausreichende Erträge aus den genehmigten Beförderungsentgelten im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Schülerfahrten).
Der Kläger betreibt als eingetragener Kaufmann ein Busunternehmen. Mit Formular vom 9. Juni 2020 beantragte er bei der Regierung von Schwaben für das Kalenderjahr 2019 einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Liniennetz des Augsburger Verkehrs- und Tarifverbunds. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 bat er unter Hinweis auf ein vorangegangenes Telefongespräch darum, den nicht fristgerecht eingereichten Antrag noch zu bearbeiten. Aufgrund eines Todesfalls in der Familie seien leider viele Dinge in Vergessenheit geraten. Einem Vermerk der Regierung zufolge habe der Kläger in einem Telefongespräch am 25. Juni 2020 mitgeteilt, sein Bruder, zu dem er erst kürzlich wieder Kontakt aufgenommen habe, sei am 20. Mai 2020 verstorben.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 lehnte die Regierung den Antrag auf Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen für 2019 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Der Antrag müsse spätestens am 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr eingereicht werden, sei jedoch erst am 10. Juni 2020 bei der Regierung eingegangen. Der Kläger sei nicht aufgrund unverschuldeter Gegebenheiten gehindert gewesen, den Antrag fristgerecht einzureichen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass Alltagsgeschäfte nach dem Tod des Bruders am 20. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 nicht mehr hätten erledigt werden können.
Mit Schreiben vom 18. August 2020 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und zur Begründung ausführen, er habe die Antragfrist durch den einschneidenden Tod des Bruders völlig übersehen. Zu seinem Bruder habe er jahrelang keinen Kontakt gehabt; sie hätten sich erst am 6. Mai 2020 ausgesöhnt. Nur zwei Tage danach habe der Bruder einen Herzinfarkt erlitten, an dem er dann verstorben sei. Außerdem sei auch ein langjähriger Mitarbeiter völlig überraschend kurzfristig aus dem Betrieb ausgeschieden. Der Kläger habe auch unter massiven Existenzängsten und Depressionen aufgrund der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie gelitten und sei nahezu handlungsunfähig gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, irgendwelche Büroarbeiten auszuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2020 wies die Regierung den Widerspruch zurück. Auch unter Berücksichtigung der erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente sei nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen. Der Kläger hätte die Führung der Geschäfte und damit auch die Überwachung von Fristen einer anderen Person übertragen können.
Hiergegen ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage einreichen und zur Begründung vortragen, er sei als eingetragener Kaufmann und Kleinbetrieb für alle Betriebsabläufe selbst verantwortlich und könne nicht auf eine umfangreiche Büroorganisation oder strukturelle Zuarbeit anderer Mitarbeiter zurückgreifen. Er habe auch keine Möglichkeit, im Vorfeld umfangreiche Vorkehrungen für Verhinderungsfälle zu treffen. Er sei im fraglichen Zeitraum in eine Abwärtsspirale geraten, die zielgerechtes Arbeiten nahezu unmöglich gemacht habe. In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2022 wies der Kläger ergänzend darauf hin, er habe für das Büro keinen Mitarbeiter und erledige alle Büroarbeiten selbst. Lediglich seine anderweitig berufstätige Tochter helfe ab und zu aus. Sein Sohn sei durch einen schweren Unfall im Jahr 1999 querschnittsgelähmt gewesen und nach einem langen Leidensweg am 8. November 2020 verstorben. Er habe dies bisher nicht erwähnt, um die Sache nicht breitzutreten. Das Ganze sei für die Familie eine große Belastung gewesen.
Mit Urteil vom 25. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen, weil er den Antrag erst nach Ablauf der Frist gestellt habe und ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen wäre. Für Gewerbetreibende bestünden erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Wahrung von Fristen, die sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Geschäftstätigkeit bezögen. Es könne dahinstehen, ob zusätzlich zu den vom Kläger ursprünglich vorgetragenen Gründen auch die von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen weiteren Umstände noch berücksichtigt werden könnten. Das maßgebliche Verschulden liege in einem Organisationsmangel des klägerischen Gewerbebetriebs. Die Rechtsprechung verlange Vorkehrungen zur Fristwahrung auch bei nicht vorhersehbaren Abwesenheiten. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm unmöglich gewesen sei, seinen Betrieb so zu organisieren, dass jedenfalls die wesentlichen Fristen auch bei persönlicher Verhinderung überwacht und eingehalten werden konnten. Die Überwachung von Fristen ließen sich ohne große Schwierigkeiten oder Fachkenntnisse mithilfe eines Fristenkalenders auch durch eine Vertretungsperson adäquat sicherstellen.
Zur Begründung des auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, er habe ausreichende Gründe für die Wiedereinsetzung vorgetragen. In der Summe hätten der Tod des Bruders nach unmittelbar vorangegangener Aussöhnung, die Existenzängste wegen der Corona-Pandemie, der bevorstehende Jahrestag des Unfalls seines Sohnes sowie die kurz zuvor mitgeteilte Diagnose, dass dieser vermutlich beide Beine verlieren werde, und die darauf beruhende Suizidgefahr beim Sohn dazu geführt, dass der Kläger nicht mehr habe klar denken und die Geschäftstätigkeiten über mehrere Wochen nicht mehr zielgerichtet habe ausführen können. Es sei auch nicht von einem Organisationsverschulden auszugehen. Die Unternehmensstruktur und auch die seit Jahren deutlich angespannten finanziellen Rahmenbedingungen im Omnibusunternehmen ließen es nicht zu, auf Vorrat weiteres kaufmännisches Personal einzustellen bzw. vorzuhalten. Für einen Einzelunternehmer sei es schlichtweg unmöglich, für alle Eventualitäten und Ausfallsituationen Vorkehrungen zu treffen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Beförderungsleistungen erbracht und hierfür Unkosten gehabt habe. Der Ausfall der Ausgleichszahlungen führe zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen bis hin zur Existenzgefährdung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
1. Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist die Berufung nur zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Aus der Antragsbegründung des Klägers, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – VerfGHE 68, 180 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 54), ergeben sich solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Frist für den Antrag auf Ausgleichszahlungen für das Kalenderjahr 2019 nicht unverschuldet versäumt hat und ihm daher keine Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
a) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), ist dem Unternehmer gemäß § 45a PBefG für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat (§ 45a Abs. 1 PBefG). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) vom 2. August 1977 (BGBl I S. 1460), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436), ist der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs vom Unternehmer bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen.
Diese Frist hat der Kläger mit dem erst am 10. Juni 2020 bei der Regierung von Schwaben eingereichten Antrag für das Jahr 2019 unstreitig versäumt.
b) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).
Bei der in § 7 Abs. 1 Satz 1 PBefAusglV geregelten Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist im Sinne von Art. 32 Abs. 5 BayVwVfG (BayVGH, B.v. 9.4.2002 – 11 ZB 01.2803 – juris Rn. 15; B.v. 27.6.2002 – 11 ZB 01.2772 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 12.12.1983 – 13 A 2257/82 – NVwZ 1984, 387). Eine Wiedereinsetzung ist daher grundsätzlich möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, und wenn er die hierfür maßgeblichen Tatsachen bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft macht.
Die Glaubhaftmachung solcher Tatsachen hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint. Dabei hat es offen gelassen, ob sämtliche vom Kläger sukzessive geltend gemachten Gründe überhaupt berücksichtigt werden können. Als maßgeblich hat es ein Organisationsverschulden des Klägers angesehen, der es versäumt habe, seinen Betrieb so zu organisieren, dass jedenfalls die wesentlichen Fristen auch bei persönlicher Verhinderung überwacht und eingehalten werden konnten.
Für das Vorliegen einer schuldhaften Fristversäumung, die zum Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG führt, lassen sich keine allgemeinen Maßstäbe aufstellen. Vielmehr hängt die Betrachtung von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. An die organisatorische Sorgfalt eines Gewerbetreibenden sind jedoch, auch wenn es sich um einen Einzelkaufmann handelt, höhere Anforderungen zu stellen als an die Obliegenheiten von Privatpersonen. Wer – wie der Kläger – ein Gewerbe längere Zeit betreibt, dürfte mit den rechtlichen Voraussetzungen der Gewerbeausübung und den insoweit gebotenen Sorgfaltsanforderungen vertraut sein (vgl. Baer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 32 VwVfG Rn. 38).
Die Regierung, das Verwaltungsgericht und auch der Senat verkennen nicht, dass der Kläger aus den von ihm – wenn auch erst nach und nach – genannten Gründen in einer persönlich sehr belastenden Lage war, die es durchaus nachvollziehbar erscheinen lässt, dass er seine Obliegenheiten in der fraglichen Zeit nicht mehr in vollem Umfang wahrgenommen hat. Allerdings sind die vom Kläger genannten Umstände nicht erst unmittelbar und unvorhersehbar vor dem Fristablauf am 31. Mai 2020 eingetreten. Der Bruder, mit dem er sich am 6. Mai 2020 ausgesöhnt hat, hat nach Angaben des Klägers zwei Tage danach, also am 8. Mai 2020, einen Herzinfarkt erlitten, in dessen Folge er am 20. Mai 2020 verstorben ist. Vom Zeitpunkt des Herzinfarkts bis zum Fristablauf sind somit mehr als drei Wochen vergangen. Dass es dem Kläger in diesem Zeitraum nicht einmal möglich gewesen sein soll, etwa seine Tochter, die ihn bereits zuvor gelegentlich bei betrieblichen Angelegenheiten unterstützt hat, um Hilfe zu bitten, wenn er schon selbst nicht mehr in der Lage war, den Antrag fristgerecht einzureichen, ist weder hinreichend glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Der Ausbruch der Corona-Pandemie mit erheblichen Einschränkungen auch im Personenverkehr lag ebenfalls bereits längere Zeit zurück. Die Bayerische Staatsregierung hatte am 16. März 2020 den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 24. März 2020 eine Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie erlassen (BayMBl Nr. 130). Auch die Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Sohnes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht auf „Anfang des Jahres 2020, so etwa Ende Februar/Anfang März 2020“, datiert. Es wäre damit bis zum Ablauf der Frist für den Antrag auf Ausgleichszahlungen für das Vorjahr, der dem Kläger aus den vorherigen Anträgen bekannt war, noch genügend Zeit verblieben, für die Fristwahrung, auf die ihn die Mitarbeiterin der Regierung bei einem Telefongespräch im März 2020 nochmals hingewiesen hatte, organisatorische Vorkehrungen zu treffen.
2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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