Verwaltungsrecht

Ausreise, Syrien, Herkunftsland, Asyl, Revision, Einreise, Bundesamt, Migration, Hinterlegung, Verfolgung, Vollstreckung, Application, Anspruch, Griechenland, politische Verfolgung, Furcht vor Verfolgung, Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  21 B 19.34287

Datum:
6.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10636
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 19 K 16.32812 2016-10-28 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2016 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2016 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die Klägerin in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und 1 AsylG hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer – soweit hier von Interesse – Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien vor (1.) noch ergeben sie sich aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat (2.).
1. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne von § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.
2. Die Klägerin kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht.
Davon wäre nur dann auszugehen, wenn der Klägerin bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, so dass ihr nicht zuzumuten wäre, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rahmen dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Klägerin Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v.H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37 und zu Art. 16a GG U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17).
Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im maßgeblichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) Zeitpunkt hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2.1) die Überzeugung gewonnen, dass der Klägerin bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, ihres Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Für die Klägerin besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft für eine Militärdienstentziehung eines nahen Angehörigen (Brüder) keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (2.3). Schließlich ist eine politische Verfolgung der Klägerin auch nicht im Hinblick auf ihre Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet beachtlich wahrscheinlich (2.4). Ebenso wenig droht der Klägerin allein aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien (2.5).
2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich unter erheblichen Druck geraten. Ziel der Regierung ist es, die bisherige Machtarchitektur bestehend aus dem Präsidenten Bashar al-Assad sowie den drei um ihn gruppierten Clans (Assad, Makhlouf und Shalish) ohne einschneidende Veränderungen zu erhalten und das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik wiederherzustellen. Diesem Ziel ordnete die Regierung in den vergangenen Jahren alle anderen Sekundärziele unter (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht – Essay“ vom 19. Februar 2016). Sie geht in ihrem Einflussgebiet im Ganzen betrachtet zielgerichtet und ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung sollen Berichten zufolge zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 95 – im Folgenden UNHCR International Protection Considerations 2021; siehe auch Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 8 – im Folgenden: UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen 2017). Seit dem Ausbruch des Krieges im März 2011 sind zahlreiche Fälle von Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung in Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Mittlerweile sollen bislang über 14.500 Menschen in syrischen Gefängnissen durch Folter oder aufgrund unmenschlicher Haftbedingungen gestorben sein. Das syrische Regime macht in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung in syrischen Haftanstalten, sondern benennt zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und ähnliches (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 29.11.2021, S. 20 u. 21).
2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, ihres Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositionelle betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat (ebenso mit zum Teil abweichender Begründung: VGH BW, U.v. 27.3.2019 – A 4 S 335.19; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 – OVG 3 B 27.17; OVG Bremen, U.v. 24.3.2021 – 2 LB 123.18; OVG Hamburg, U.v. 29.5.2019 – 1 Bf 284/17.A; HessVGH, U.v. 23.8.2021 – 8 A 1992/18.A; NdsOVG, U.v. 22.4.2021 – 2 LB 147.18; OVG NW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 3439/18.A; OVG RhPf, U.v. 12.4.2018 – 1 A 10988.16; OVG Saarl, U.v. 14.11.2018 – 1 A 609.17; SächsOVG, U.v. 21.8.2019 – 5 A 50/17.A; OVG SH, U.v. 3.1.2020 – 5 LB 34.19; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 – 3 KO 155.18 – alle juris).
Insoweit wird zur Darlegung der maßgebenden Erwägungen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats Bezug genommen (vgl. etwa U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – juris Rn. 27 ff.). Der Bericht des Auswärtigen Amts vom 29. November 2021 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Darin ist unter anderem ausgeführt, immer wieder seien Rückkehrer, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt seien oder auch nur als solche erachtet würden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen bis hin zu unmittelbarer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt; selbst bislang als regimenah geltende Personen könnten aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 29.11.2021, S. 27). Diese Ausführungen sind zu allgemein gehalten, um daraus die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung jedweden Rückkehrers ableiten zu können (so bereits OVG NW, U.v. 18.3.2020 – 14 A 2778/17.A – juris Rn. 37 zum insoweit inhaltsgleichen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.11.2019).
Weitere hinzugekommene Erkenntnisse bestätigen die bisherige Rechtsprechung des Senats. So ist nach den Feststellungen des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (EZKS) davon auszugehen, dass an den internationalen Flughäfen Syriens über bestimmte, als regimekritisch wahrgenommene Personen computergestützt Informationen vorliegen. Deshalb drohen einem Rückkehrer, der nicht explizit als politischer Oppositioneller aufgefallen ist, keine Repressionen (vgl. EZKS, Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11.3.2019). Das entspricht den Erkenntnissen der kanadischen Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde. Danach wird eine Person, die auf einer Fahndungsliste steht, bei der Einreise am Flughafen verhaftet, während Syrer, die nicht in einer Fahndungsliste angeführt sind, im Allgemeinen unbehelligt bleiben (Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests SYR106356.E, 9.9.2019, S. 3). Nach den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vorliegenden Informationen kann die Aufnahme in die Listen der Personen, die als regimefeindlich angesehen werden, aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zu den als regimefeindlich erachteten Personen gehören nach einigen dem österreichischen Bundesamt zur Verfügung stehenden Quellen unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivisten, Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, 14.1.2022, S. 150). Angesichts dieser konkreten Aufzählung von Personen, die seitens der syrischen Regierung als oppositionell oder regimefeindlich erachtet werden, ist eine vollkommen willkürliche Aufnahme in die Liste der regimefeindlichen Personen zur Überzeugung des Senats nicht der Regelfall. Die Tatsache, dass der syrische Staat nicht unterschiedslos jeden Rückkehrer als regierungsfeindlich betrachtet, zeigt sich zudem daran, dass die illegale Ausreise im Falle einer Rückkehr für sich genommen im Regelfall von den syrischen staatlichen Stellen nicht geahndet wird. Vielmehr haben nur solche Personen Probleme bei der Rückkehr, die anderweitig in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sind (vgl. Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 21; Accord – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Syrien: Information zur Anwendung des Gesetzes Nr. 18 von 2014 bezüglich der illegalen Ausreise, 9.8.2019; The Danish Immigration Service, Syria – Consequences of illegal exit, consequences of leaving a civil servant position without notice and the situation of Kurds in Damascus, Juni 2019, S. 7).
Soweit Amnesty International im September 2021 davon berichtet, dass der syrische Geheimdienst Rückkehrer rechtswidrig und willkürlich verhafte, foltere oder in sonstiger Weise misshandle und (zumindest vorübergehend) verschwinden lasse, weil wegen der Flucht aus Syrien oder des Landes, in dem sie Schutz gefunden hätten, generell eine Zugehörigkeit zur Opposition unterstellt werde, stützt sich diese Annahme auf die Ermittlung der Schicksale von 66 Personen, die im Zeitraum von Mitte 2017 bis Frühjahr 2021 nach Syrien zurückgekehrt sein sollen, wobei die Recherche von Juli 2020 bis Juni 2021 erfolgte (vgl. Amnesty International, „Du gehst in den Tod“ – Verletzungen gegen syrische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren, 9/2021, S. 5, 9f., 23ff.). Die sich auf eine so geringe Zahl von Rückkehrern beziehenden Erkenntnisse können zumindest vor dem Hintergrund, dass auch nach Angaben von Amnesty International im Zeitraum von 2016 bis Mai 2021 jedenfalls mehr als 280.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Amnesty International, „Du gehst in den Tod“ – Verletzungen gegen syrische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren, 9/2021, S. 11f.), nicht als repräsentativ angesehen werden und sind allein deshalb ungeeignet, die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung jedes Rückkehrers nur wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Asylantrags und seines Aufenthalts in Deutschland zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die im Amnesty-Bericht erwähnten 24 Fälle, in denen Rückkehrern allein wegen ihrer Flucht eine Unterstützung der Opposition unterstellt worden sein soll, und die 15 Fälle, in denen Rückkehrern wegen des Ortes, an den sie geflüchtet seien, vorgeworfen worden sein soll, Terroristen zu sein, nicht näher und damit nicht nachvollziehbar geschildert werden. Hinzukommt, dass – wie in anderen Erkenntnisquellen (vgl. The Danish Immigration Service, Syria. Security clearance and status settlement for returnees, 12/2020, S. 5) – von sog. wanted lists als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung von Rückkehrern die Rede ist (vgl. Amnesty International, „Du gehst in den Tod“ – Verletzungen gegen syrische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren, 9/2021, S. 18ff., 33) und gleichzeitig nicht ersichtlich ist, dass alle ins Ausland bzw. alle nach Deutschland Geflüchteten automatisch auf solchen Listen geführt werden.
2.3 Der Klägerin droht auch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft keine politische Verfolgung.
Zur Überzeugung des Senats ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass männliche Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Militärdienstpflichtige, Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben. Zur Darlegung der insoweit maßgebenden Erwägungen wird auf die Rechtsprechung des Senats Bezug genommen (vgl. insbesondere BayVGH, U.v. 23.6.2021 – 21 B 19.33586 – juris Rn. 40 ff.; im Ergebnis ebenso VGH BW, U.v. 4.5.2021 – A 4 S 468.21; OVG Hamburg, U.v. 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG MV, U.v. 26.5.2021 – 4 L 238.13; NdsOVG, U.v. 22.4.2021 – 2 LB 147.18; OVG NW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 3439/18.A; OVG RhPf, U.v. 24.1.2018 – 1 A 10714/17.OVG; OVG Saarl, U.v. 26.4.2018 – 1 A 543.17; SächsOVG, U.v. 22.9.2021 – 5 A 855/19.A und v. 28.5.2021 – 3 B 42.18; OVG LSA, U.v. 1.7.2021 – 3 L 154.18; HessVGH, U.v. 23.8.2021 – 8 A 1992/18.A – BeckRS 2021, 23668; OVG SH, U.v. 7.3.2019 – 2 LB 29.18 und U.v. 10.7.2019 – 5 LB 23/19; a.A. OVG Berlin-Bbg, U.v. 29.1.2021 – 3 B 109.18; ThürOVG, U.v. 15.6.2018 – 3 KO 155.18 – alle juris).).
Muss ein syrischer Mann im militärdienstpflichtigen Alter allein wegen seiner Militärdienstentziehung nicht beachtlich wahrscheinlich mit einer politischen Verfolgung rechnen, hat die Klägerin eine solche erst Recht nicht deshalb zu befürchten, weil sich ihre Brüder dem Militärdienst entzogen haben. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die vom Dänischen Einwanderungsdienst befragten Auskunftspersonen überwiegend bekundeten, es hätte für die Familien keine Folgen, wenn sich ein Familienmitglied dem Militärdienst entzogen habe (The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, May 2020, S. 36; The Danish Immigration Service, Syria. Security clearance and status settlement for returnees, 12/2020, S. 11). Dies entspricht auch der bisherigen Einschätzung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2021 – 21 B 19.33586 – juris Rn. 40 ff; U.v. 12.4.2019 – 21 B 32459 – juris Rn. 76 ff.; U.v. 21.9.2020 – 21 B 19.32725 – juris Rn. 67). Vor diesem Hintergrund kann eine eventuelle Militärdienstentziehung der Brüder der Klägerin auch nicht als zusätzlicher signifikanter gefahrerhöhender Umstand angesehen werden (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338 – juris Rn. 70, 83; U.v. 20.6.2018 – 21 B 17.31605 – juris Rn. 35, 39; U.v. 9.5.2019 – 20 B 19.30643 – juris Rn. 44, 48), der im konkreten Einzelfall dazu führte, dass die Klägerin wegen ihrer (illegalen) Ausreise, ihres Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Oppositionelle betrachtet würde und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hätte.
2.4 Schließlich ist es zur Überzeugung des Senats auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte die Klägerin im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im Hinblick darauf menschenrechtswidrig behandeln werden, dass sie aus A* … stammt. Die Klägerin hat auch in Bezug auf ihren Herkunftsort keine Umstände vorgetragen, die sich in ihrem konkreten Fall als risikoerhöhend darstellen. Nach Auswertung der Erkenntnislage besteht für einen Rückkehrer allein wegen der Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet in der Regel keine Rückkehrgefährdung (vgl. Urteile des Senats vom 23.6.2021 – 21 B 19.33586 – juris Rn. 82 ff.; 21.9.2020 – 21 B 19.32725 – juris Rn. 68 ff.; ebenso VGH BW, U.v. 27.3.2019 – A 4 S 335.19; BayVGH, B.v. 30.6.2020 – 20 B 19.31187; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 – OVG 3 B 27.17; OVG Bremen, U.v. 20.2.2019 – 2 LB 122.18; OVG Hamburg, U.v. 29.5.2019 – 1 Bf 284/17.A; HessVGH, U.v. 23.8.2021 – 8 A 1992/18.A; OVG MV, U.v. 26.5.2021 – 4 L 238.13; NdsOVG, U.v. 22.4.2021 – 2 LB 147.18; OVG NW, U.v. 13.3.2020 – 14 A 2778/17.A; OVG RhPf, B.v. 6.2.2018 – 1 A 10849/17.OVG; OVG Saarl, U.v. 25.7.2018 – 1 A 621.17; SächsOVG, U.v. 6.2.2019 – 5 A 1066/17.A; OVG SH, U.v. 3.1.2020 – 5 LB 34.19 – alle juris).
Zwar erwähnt der UNHCR Berichte, die darauf hindeuten würden, dass die syrische Regierung im Allgemeinen solche Zivilpersonen als der bewaffneten Opposition zugehörig betrachte, die in Gebieten wohnen oder aus Gebieten stammen würden, in denen es zu Protesten der Bevölkerung gekommen sei und/oder in denen die bewaffnete Opposition in Erscheinung trete oder (zumindest zeitweise) die Kontrolle übernommen habe (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR´s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 12). Allerdings wird das lediglich unter Verweis auf die 5. aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ belegt. Diesen wie auch den aktuellen „Erwägungen“ kann jedoch nicht entnommen werden, dass allein die Herkunft aus einem (vermeintlichen) Oppositionsgebiet eine Rückkehrgefährdung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet, denn darin kommt der UNHCR letztlich zu dem Ergebnis, er sei der Auffassung, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen, die als regierungsfeindlich angesehen würden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigten (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2017, S. 43; UNHCR, International Protection Considerations 2021, S. 115). Das bestätigt, dass es keinen Generalverdacht gegen alle Rückkehrer aus entsprechenden Regionen gibt.
Im Einklang damit kann Auskünften des Auswärtigen Amts entnommen werden, dass eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebieten letztlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände anzunehmen ist und es deshalb vom Einzelfall abhängig ist, ob Personen, die aus solchen Gebieten kommen, bei ihrer Einreise nach Syrien festgenommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 12.2.2019 und Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 17.10.2017).
Die Auskunft von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 13. September 2018 (S. 2), wonach (allein) wegen der Herkunft aus einem vormals durch die Opposition besetzten Gebiet die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person bei der Einreise aufgrund ihrer Herkunft festgenommen oder misshandelt werden könnte, veranlasst keine andere Bewertung. Amnesty International verweist insoweit lediglich auf die Herkunftslandinformationen des UNHCR vom November 2017, die eine solche Einschätzung – wie dargelegt – nicht tragen (so bereits OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2019 – OVG 3 B 27.17 – juris Rn. 48). Soweit Amnesty International im September 2021 davon berichtet, dass Rückkehrer aus unterschiedlichen Gründen verhaftet würden, u.a. weil sie (vermeintlich) aus einem Gebiet stammten, das unter der Kontrolle der Opposition gestanden habe (vgl. Amnesty International, „Du gehst in den Tod“ – Verletzungen gegen syrische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren, 9/2021, S. 32, 36, 43), sind diese Aussagen – wie dargelegt – nicht als repräsentativ anzusehen und daher ungeeignet, die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung von Rückkehrern allein wegen der (vermeintlichen) Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet zu rechtfertigen. Im Übrigen wird die Einschätzung des Senats, wonach allein die Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet in der Regel nicht beachtlich wahrscheinlich dazu führt, dass die syrischen staatlichen Stellen dem Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung zusprechen und ihn deshalb verfolgen, auch durch die Erkenntnisse des Dänischen Einwanderungsdienstes(DIS)/Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) bestätigt (Danish Refugee Council/The Danish Immigration Service, Syria – Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, S. 15 f.).
Im Ergebnis besteht zur Überzeugung des Senats eine Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus bestimmten Gebieten nicht bereits allgemein, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die den Rückkehrer in irgendeiner Weise in „Oppositionsnähe“ bringen. Solche zusätzlichen Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen.
2.5 Auch allein aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit droht der Klägerin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien.
Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2020 – 20 B 19.31187 – juris Rn. 32ff.; OVG Lüneburg, B. v. 30.3.2022 – 2 LB 641/19 – juris Rn. 33 ff.; OVG Lüneburg, U. v. 22.4.2021 – 2 LB 147/18 – juris Rn. 90 ff.; vgl. zudem OVG MV, U. v. 26.5.2021 – 4 L 238/13 – juris Rn. 41; OVG SH, U. v. 22.8.2019 – 5 LB 37/19 – juris Rn. 41 und v. 4.5.2018 – 2 LB 62/18 – juris Rn. 78 ff; OVG NRW, U. v. 22.6.2018 – 14 A 618/18.A – juris Rn. 30 ff.). Entsprechende Anhaltspunkte hat die Klägerin weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § § 708 ff. ZPO.
5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben