Verwaltungsrecht

Ausweisung eines serbischen Staatsangehörigen aufgrund mehrfacher rechtskräftiger Verurteilungen

Aktenzeichen  M 10 K 15.5640

Datum:
8.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 53
GG GG Art. 6
EMRK EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1 Auch einen faktischen Inländer auszuweisen widerspricht nicht den Menschenrechten, insbesondere Art. 8 EMRK und Art. 6 GG.  (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Für die Beurteilung der Gefahr der Wiederholung drogenbedingter Straftaten ist auch das Verhalten des Betroffenen in der Haft zu berücksichtigen. (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid vom 27. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Den gewichtigen Belangen des Klägers nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK steht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Dieses überwiegt in der Abwägung und vom Kläger geht trotz seiner Bemühungen um eine drogenfreie Zukunft eine Wiederholungsgefahr aus.
Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 7. November 2016 Bezug genommen, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch für eine Wiederholungsgefahr spricht, dass der Kläger in der Strafhaft negativ aufgefallen ist. Wie bereits im Beschluss vom 7. November 2016 ausgeführt, widerspricht es entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten nicht den Menschenrechten, auch einen faktischen Inländer auszuweisen.
Im Übrigen haben die Beteiligten nichts über das bisherige Vorbringen Hinausgehendes vorgetragen. Auch bei umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage verbleibt es bei der rechtlichen Würdigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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