Verwaltungsrecht

Ausweisung, Sofortvollzug, Türkischer Staatsbürger, Betäubungsmittelabhängigkeit

Aktenzeichen  19 CS 21.828

Datum:
14.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12522
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 7 S 21.154 2021-02-26 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, eines am … 1990 im Bundesgebiet geborenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2021 wiederherzustellen.
Ist (wie hier) das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung in einer den Formerfordernissen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet worden, dass eine erneute Straffälligkeit des Antragstellers nach seiner Haftentlassung (16.12.2020) und damit verbundene Gefahren für die Allgemeinheit verhindert werden sollen, ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 18.1.2017 – 2 BvR 2259/17 – juris Rn. 17). Zudem setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Weiteren die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2005 – 2 BvR 485/05 – NJW 2005, 3275; BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 19 CS 17.1784 – juris Rn. 7, B.v. 19.2.2009 – 19 CS 08.1175 – juris Rn. 49 jeweils m.w.N.). Bei der im Übrigen vorzunehmenden Folgenabwägung sind die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Ausweisung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Ausländer, wenn sich die Ausweisungsverfügung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 4.10.2006 – 1 BvR 2403/06 – juris). Für das Vorliegen des besonderen Vollziehungsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – hier des Beschwerdegerichts – an (vgl. OVG NW, B.v. 5.8.2009 – 18 B 331/09 – juris).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass nach diesen Maßstäben das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat. Die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2021 ist voraussichtlich rechtmäßig (1.), die Anordnung des Sofortvollzugs ist als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich (2.) und die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung (3.).
1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20). Davon ausgehend ist die Ausweisungsentscheidung voraussichtlich rechtmäßig:
Die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung vom 26. Januar 2021 zutreffend auf § 53 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG gestützt. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass die Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt besonders schwer: Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts A. vom 1. Februar 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zu Recht weisen die Antragsgegnerin (und das Verwaltungsgericht) zudem darauf hin, dass der Antragsteller des Weiteren das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Denn er wurde durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 29. März 2017 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition sowie unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und einer Woche sowie durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 5. Juni 2020 wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zu Recht sind die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass durch die ausländerrechtliche Verwarnung vom 24. Juli 2018 kein Verbrauch des Ausweisungsinteresses eingetreten ist. Ausweisungsgründe dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat. Aus der Ableitung dieser Kriterien aus den Gründen des Vertrauensschutzes folgt, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht mehr entgegengehalten. Zudem muss das hierauf gegründete Vertrauen schützenswert sein (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er mit seiner Ausweisung und Abschiebung rechnen müsse, sollte er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten. Dies ist der Fall. Der Antragsteller ist am 5. Juni 2020 strafrechtlich verurteilt worden. Er konnte mithin nicht darauf vertrauen, sein (damaliges) delinquentes Verhalten werde ihm künftig nicht mehr entgegengehalten. Auch fehlt es an (sonstigen) Anhaltspunkten für das Fehlen aktueller Ausweisungsgründe beim Antragsteller. Deren Aktualität bestimmt sich in erster Linie an Inhalt und Zweck des jeweiligen Ausweisungstatbestands und an systematischen Zusammenhängen (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 33 ff, 45). Davon ausgehend hat sich am Vorliegen der Voraussetzungen des vertypten besonders schweren und des vertypten schweren Ausweisungsinteresses nichts geändert. So führt die JVA in ihrer ungünstigen Sozial- und Kriminalprognose vom 11. Dezember 2020 aus, bei dem suchtabhängigen Verurteilten mit hoher Aggressionsbereitschaft seien derzeit keine Anzeichen für eine grundsätzliche positive Verhaltensmodifikation erkennbar. Die hohe vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr insbesondere im Hinblick auf Gewaltdelikte im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit zeigt sich auch in seinem aktuellen delinquenten Verhalten gegenüber ihm Nahestehenden (dazu im Einzelnen sogleich). Demgegenüber kann sich der Antragsteller auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen. Auch hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt, dass der Antragsteller in Annahme des Bestehens eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 29. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation EWG-Türkei (ARB 1/80) gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG privilegiert ist. Er kann daher, wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt haben, nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung insbesondere die aktuellen Entwicklungen und Lebensumstände des Ausländers zu berücksichtigen seien, ein Ausweisungsinteresse verliere mit zunehmender Zeit immer mehr an Bedeutung, die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse des Antragstellers sei zu beanstanden, der Umstand, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei, sei nicht mit dem ihm tatsächlich zukommenden Gewicht in Rechnung gestellt worden, es liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, die starken persönlichen und sozialen Kontakte, die mit einem langen Aufenthalt des Ausländers im Gastland geradezu zwangsläufig entstünden, dürften nicht etwa aufgrund begangener Straftaten pauschal in Abrede gestellt werden, greift nicht durch:
Bei der Feststellung der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten schwerwiegenden Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, „Ziebell“ – Rn. 82 ff.), handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185, juris Rn.14; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012- 1 C 13.11 – Rn. 18).
Die Entwicklung des Antragstellers belegt, dass nach diesen Maßgaben weiter von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dem Urteil des Landgerichts A. vom 1. Februar 2013 (Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung) ist u.a. ein hoch aggressives Verhalten des Antragstellers (mit aus ärztlicher Sicht lebensgefährlichen Verletzungen; Einstechen mit mehreren Messerstichen auf sein Opfer) zu entnehmen. Das Gericht erkannte aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Es führte aus, dass – solange der Antragsteller an seinem Alkohol- und Drogenkonsum festhalte – weiterhin mit ähnlich gravierenden Straftaten aus dem Bereich der Körperverletzungsdelikte zu rechnen sei. Die Therapieeinrichtung führte sodann unter dem 17. Juli 2014 aus, es handle sich beim Antragsteller um einen nicht therapierbaren Betäubungsmittelkonsumenten. Wegen weiterer Verstöße während des Aufenthalts in der Einrichtung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei eine Aussichtslosigkeit der Therapie festgestellt worden. Ausgehend von der hohen Wahrscheinlichkeit eines erneuten Konsums von illegalen Drogen und von einer negativen Kriminalprognose bezüglich Delikten gleicher Merkmalskategorie wie bei den Anlasstaten erklärte daraufhin die Strafvollstreckungskammer des Landesgerichts W. unter dem 15. September 2014 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, ordnete Führungsaufsicht mit der Dauer von fünf Jahren sowie Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers an. Auch in der Folgezeit behielt der Kläger seinen Alkohol- und Drogenkonsum bei und trat strafrechtlich in Erscheinung. Dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 29. März 2017 (Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe) ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger an einer substanzinduzierten psychotischen Störung sowie an einem Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Drogen leidet. Die Hauptsuchtmittel des Klägers seien neben Alkohol vor allem Kokain, Marihuana und Amphetamine. Er sei drogen- und alkoholkrank, habe die abgeurteilte Tat wegen der bestehenden Betäubungsmittelsucht begangen. Der Kläger habe zum Tatzeitpunkt unter offener Bewährung gestanden. In Anbetracht der Persönlichkeitsstruktur des Klägers ergebe sich beim Führen einer Waffe mit passender Munition ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Angeordnet wurde wiederum die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Alkohol- und Drogenproblemen, die über einen Missbrauch hinausgehen und den Grad einer Abhängigkeitserkrankung erreicht haben. Es bestehe mindestens seit dem 15. Lebensjahr ein Alkohol- und Drogenkonsum. Dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 5. Juni 2020 ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger ein seit Jahren bestehendes Betäubungsmittelproblem hat und die mit dem Urteil festgestellten Straftaten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Er habe gegen strafbewehrte Weisungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. (B.v. 5.10.2018) verstoßen, u.a. sei er am 14. September 2019 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden und alkoholisiert gewesen. Am 18. September 2019 sei er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und alkoholisiert in einen Streit mit Familienangehörigen geraten. Der Kläger sei erheblich vorbestraft. Er sei in der Vergangenheit zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden, die bei ihm keinerlei Wirkungen gezeigt hätten. Bemerkenswert erscheine auch die Rückfallgeschwindigkeit des Klägers. Die letzte Strafvollstreckung habe im Mai 2019 geendet, der Angeklagte sei bereits im August 2019 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe sich in der Vergangenheit als Bewährungsversager erwiesen, das Gericht hege keinerlei Hoffnung, dass er sich allein die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Vollstreckung zur Warnung dienen lasse. Beim Antragsteller liege eine überdauernde, nicht behandelte Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Er verfüge nur über gelockerte soziale Verhältnisse, habe keinen Beruf erlernt und trete in kurzen Abständen immer wieder strafrechtlich in Erscheinung.
Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die vom Antragsteller ausgehende (im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG schwerwiegende) Gefahr bis heute andauert, so dass eine Tatwiederholung konkret zu befürchten ist. Der u.a. wegen Gewaltdelikten vorbestrafte Kläger zeigt insbesondere im Zusammenhang mit seiner bislang nicht erfolgreich therapierten Alkohol- und Drogenabhängigkeit ein hohes Aggressionspotential. Er hat mit einem Messer auf sein Opfer eingestochen, ist später u.a. wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem und unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt worden. Es besteht die hohe Gefahr, dass er weiterhin Delikte gegen Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter begeht, mithin Grundrechte verletzt, denen die verfassungsrechtliche Werteordnung höchste Bedeutung zumisst. Zu Recht weisen die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht auf sein bisheriges, seit Jahren währendes, massives Fehlverhalten, seine (negative) Gesamtpersönlichkeit, seine unzweifelhaft vorliegenden charakterlichen Mängel, seine defizitäre Persönlichkeitsstruktur, den hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter, das bisherige (nicht erfolgreich behandelte) Alkohol- und Drogenkonsumverhalten, sein Bewährungsversagen, seine Haftunempfindlichkeit, seine erfolglose Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, das besondere Gewicht der körperlichen Integrität hin. All diese Umstände berücksichtigend gibt es keinen vernünftigen Grund, die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose anzuzweifeln, es bestehe eine (aktuelle) hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller wieder (insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte auch im Zusammenhang mit seinen Süchten) straffällig wird.
Auch die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG ist ersichtlich nicht zu beanstanden. Die Ausweisung erweist sich für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft – hier insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit – als unerlässlich (§ 53 Abs. 3 AufenthG).
Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation der Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421 – juris Rn. 77 m.w.N.). Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris Rn. 20). Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) durchzuführen.
Vorliegend ergibt die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung auch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, dass das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise nicht überwiegt:
Insbesondere ist die Ausweisungsverfügung nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG als unverhältnismäßig anzusehen. Folgend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07, BVerwG, U.v. 23.10.2007 – 1 C 10/07 – jeweils juris) und den maßgeblichen Kriterien seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. z.B. EGMR, U.v. 13.10.2011 – „Trabelsi“ – Nr. 41584/06 – juris) sind die persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie das öffentliche Interesse zutreffend abgewogen und gewichtet worden.
In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der so genannten „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. U.v. 18.10.2006 – „Üner“ – juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23).
Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung vor allem mit Blick auf die Anforderung der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht alle in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellenden Umstände berücksichtigt und auch nicht fehlgewichtet. Es hat zum einen die familiären Bindungen des im Bundesgebiet geborenen Antragstellers gesehen. Es ist bei der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens beim Antragsteller als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig anzusehen ist, weil die vom ihm ausgehende Gefahr für bedeutende Schutzgüter, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen eine Ausweisung unerlässlich macht.
Der Ausweisung steht auch eine möglicherweise beim Antragsteller bestehende Stellung als „faktischer Inländer“ nicht entgegen. Der Begriff „faktischer Inländer“ ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – InfAuslR 2017, 8, juris Rn. 19). Ob es sich bei dem Antragsteller um einen „faktischen Inländer“ handelt, kann dahinstehen. Denn letztlich entbindet die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für sogenannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – InfAuslR 2017, 8, juris Rn. 19). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK bei sogenannten „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR – Große Kammer -, U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Rn. 54 – Üner, NVwZ 2007, 1279).
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche die besondere Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang zu berücksichtigen hat, ist bei Ermittlung der privaten Belange in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
Davon ausgehend ist nicht zu beanstanden, wenn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Maß der Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet einer Ausweisung vorliegend nicht entgegensteht. Unabhängig davon, ob der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO) genügt, wenn er lediglich auf den lebenslangen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet verweist und auf dadurch geradezu zwangsläufig entstandene persönliche und soziale Kontakte, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger weder wirtschaftlich noch in gesellschaftlicher Hinsicht (insoweit auch angesichts der umfangreichen und wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen) eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelungen ist. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht (ebenso die Ausländerbehörde) zudem darauf hin, dass dem Antragsteller eine Ausreise in die Türkei zumutbar ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Antragsteller in der Türkei keine Lebensgrundlage schaffen könnte. Es ist ihm auch möglich und zumutbar, den ersichtlich hochproblematischen Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie und zu seiner Lebensgefährtin (soweit überhaupt gewünscht) von der Türkei aus aufrecht zu erhalten. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Herkunftsfamilie sowie die Lebensgefährtin (unterstellt, diese Beziehung dauert an, Einzelheiten teilte der Antragsteller, der unter dem 5.6.2020 vom Vorwurf der Vergewaltigung einer anderen Frau am 21.10.2019 – Untersuchungshaft ab 22.10.2019 – mangels führbaren Tatnachweises freigesprochen wurde – nicht mit; nach Einschätzung der Polizei hat die Partnerin „phasenweise Angst“ vor dem Antragsteller, gegen den mehrfach wegen gegen sie gerichteten Körperverletzungsdelikten ermittelt wurde) bereits Opfer der Aggression und Gewaltbereitschaft des Antragstellers wurden. Gemäß polizeilichen Ermittlungen forderte der Antragsteller z. B. am 21. September 2019 von seiner Mutter und seinen Geschwistern Geld um seine Drogensucht zu finanzieren, er sei stark drogen- und alkoholabhängig. Er habe sodann nach Verweigerung einer Geldzahlung ein aggressives Verhalten gezeigt, (es habe bereits mehrfach Familien- bzw. Beziehungsstreitigkeiten gegeben), er habe gedroht, die Familie zu ermorden, die Polizei habe ein Kontaktverbot erwirkt. Auch im Übrigen erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts – ohne zu verkennen, dass sich die streitgegenständliche Ausweisung in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des Antragstellers im Bundesgebiet und ggf. seiner (nicht näher bezeichneten) Bindungen als gravierender Grundrechtseingriff darstellt – im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Verfügung als zutreffend. In Anbetracht der Schwere und der Anzahl der Delinquenz des unbehandelt alkohol- und drogenabhängigen Antragstellers sowie der hohen Rückfallgefahr überwiegt das Ausweisungsinteresse. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausgeblendet hätte.
2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden, akuten Gefahren auch schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn – wie hier – die Ausweisung von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Spezialprävention getragen wird, die nicht nur langfristig, sondern auch schon während des Klageverfahrens Geltung beanspruchen (vgl. z.B. BayVGH, B.v.2.8.2016 – 19 CS 16.878; NdsOVG, B.v. 16.12.2011 – 8 ME 76/11 – juris Rn. 40; VGH BW, B.v. 25.6.1998 – 11 S 682/98 – juris Rn. 4 f.; OVG NW, B.v. 24.2.1998 – 18 B 1466/96 – juris Rn. 30 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
3. Schließlich überwiegen die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter die den Antragsteller betreffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Der Senat verkennt nicht, dass die sofortige Vollziehung der Ausweisung durch die Aufenthaltsbeendigung eine schwerwiegende Maßnahme darstellt, die erheblich in das Leben des Antragstellers eingreift. Er wird – jedenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen, hier etwaige bestehende Bindungen zu unterbrechen und sein Leben im Heimatland zu bestreiten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass (wie ausgeführt) der Antragsteller zu seinen Beziehungen betreffend Personen im Bundesgebiet nähere Angaben nicht gemacht hat, mithin insoweit besondere schutzwürdige Bindungen an das Bundesgebiet nicht vorgetragen hat. Über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das er im Falle der Aufenthaltsbeendigung nicht weiterführen könnte, hat er nichts berichtet. Nach den strafrichterlichen Feststellungen vom 5. Juni 2020 war der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügende Antragsteller immer wieder als Aushilfe (Lagerarbeiter) tätig, bezog vor seiner Inhaftierung Arbeitslosengeld und hat beträchtliche Schulden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die früheren Berufstätigkeiten sein delinquentes Verhalten nicht verhindert haben. Auch sind die Wirkungen des Sofortvollzugs im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller, dem eine soziale Wiedereingliederung im Bundesgebiet für diesen Fall möglich und zumutbar ist, weitgehend reparabel. Dies gilt für die von einem Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gefährdeten Rechtsgüter (der Antragsteller hat auch Gewaltdelikte begangen) nicht. Realisiert sich die beschriebene konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Bundesgebiet erneut erhebliche Straftaten begeht, insbesondere Delikte gegen Leib, Leben und Gesundheit Dritter, ggf. im Zusammenhang mit seiner Alkohol- und Drogensucht, sind die dann eingetretenen Schädigungen regelmäßig nicht mehr wieder gut zu machen. Angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter und der in Betracht zu ziehenden Irreparabilität ihrer Beeinträchtigung überwiegen diese im vorliegenden Einzelfall die den Antragsteller betreffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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