Verwaltungsrecht

Bayernweites Betretungsverbot für Schulen für den Zeitraum von fünf Jahren, Erschleichen der Teilnahme am Schulunterricht einer 9. Klasse, vorangegangene Verurteilungen u.a. wegen Nachstellung

Aktenzeichen  M 22 K 20.3851

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20866
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, da er ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn entschieden und verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 9. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid wurde formell rechtmäßig, insbesondere unter Wahrung des Anhörungserfordernisses des Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), erlassen. Die für den Erlass der ergangenen Anordnung nach Art. 6 LStVG und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3a BayVwVfG sachlich und örtlich zuständige Beklagte hat dem Kläger unter Mitteilung der ihr bekannten, entscheidungserheblichen Tatsachen eine angemessen lange Frist zur Stellungnahme gesetzt. Der Kläger hatte mithin ausreichend Gelegenheit sich zu allen maßgeblichen Aspekten des mitgeteilten Sachverhalts zu äußern.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er kann jedenfalls auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden. Vorrangige spezielle gesetzliche Eingriffsbefugnisse bestehen nicht.
Die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 LStVG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für ein Betretungsverbot (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.2.2016 – 10 CS 15.2689 – juris Rn. 17; VG München, B.v. 20.7.2007 – M 7 S 07.2792 – BeckRS 2007, 36564; VG München, U. v. 18.10.2018 – M 22 K 16.1473 – BeckRS 2018, 27212 m.w.N.).
Die Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm auch zu Recht als gegeben angesehen und dabei insbesondere eine rechtlich nicht zu beanstandende Gefahrenprognose hinsichtlich einer beim Kläger anzunehmenden Gefahr der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegenüber minderjährigen Jungen angestellt.
Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1.) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen (Nr. 3.). Die zu verhütende Straftat muss dabei konkret drohen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter in dem konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss; bloße Vermutungen reichen dafür nicht. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.9.2015 – 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 – juris Rn. 21). Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa auch der Gesundheit von Menschen, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.5.2012 – 3 A 1.11 – juris Rn. 31; BayVGH, B. v. 1.2.2016 – 10 CS 15.2689 – Beckonline Rn. 18).
Gemessen daran ist die Gefahrenprognose der Beklagten, angesichts des vom Kläger gezeigten Verhaltens sei zu befürchten, dass er aus sexuellen Gründen den Kontakt zu minderjährigen Jungen suchen, sich ihnen nähern, ihnen nachstellen und sie psychisch unter Druck setzen und zu diesem Zwecke auch erneut in den Schulen der minderjährigen Jungen aufhältig werden und insoweit sexuell motivierte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begehen würde, wobei auch die Möglichkeit einer zukünftigen Intensivierung des straffälligen Verhaltens und Verletzungen der Rechte der Jugendlichen und Kinder auf (sexuelle) Selbstbestimmung durch Übergriffe und sexuellen Missbrauch nicht ausgeschlossen werden könne, rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei ist dem Kläger zuzugestehen, dass – wie auch die Beklagte in ihrem Bescheid ausführt – es in der Vergangenheit – jedenfalls nach bisherigem Kenntnisstand – zu keinem sexuellen Missbrauch gekommen ist. Gleichwohl lagen mit dem durch den Kläger in der Vergangenheit gezeigten und strafrechtlich relevanten Verhalten sowie den Umständen und Details der erneuten Annäherungsversuche an die minderjährigen Jungen der 9. Klasse des O* …-Gymnasiums sowie der unter einem falschen Vorwand erreichten Teilnahme am Unterricht Tatsachen vor, die die von der Beklagten getroffene Gefahrenprognose und die Annahme einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich des bereits in Vergangenheit gezeigten strafrechtlich relevanten Verhaltens sowie die Befürchtung einer zukünftigen Intensivierung des Verhaltens des Klägers hinreichend stützen und auch die Einschätzung tragen, dass der Kläger (auch) aus sexuellen Motiven handelte und dies auch zukünftig zu befürchten sei.
Der Kläger fiel über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder wegen beharrlicher Annäherungsversuche an minderjährige männliche Jugendliche auf, die mehrheitlich einem vergleichbaren Opfertypus (Jungen in der Altersgruppe von 9 bis 15 Jahren) angehörten. Mehrere polizeiliche Ermittlungsverfahren wurden wegen dieser Vorfälle geführt und der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Augsburg vom 13. Dezember 2018 unter anderem wegen Nachstellung in mehreren tatmehrheitlichen Fällen, wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, wegen mehrerer Fälle des Hausfriedensbruchs sowie wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in mehreren Fällen verurteilt. In mehreren der zur Verurteilung führendenden Sachverhalte hatte sich der Kläger unbefugt in die Schulen der Jugendlichen begeben, war dort heimlich verblieben und trotz der Erteilung von Hausverboten dorthin zurückgekehrt, um weiterhin die Nähe der Minderjährigen zu suchen. Der Kläger wurde zu einer Einheits-Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung auf Bewährung ausgesetzt wurde, wobei ihm im Bewährungsbeschluss die Weisung auferlegt wurde, während der dreijährigen Bewährungszeit jegliche Art von Annäherungsversuchen an jugendliche Personen unter 18 Jahren zu unterlassen. Dennoch nahm der Kläger (spätestens) ab Mai 2019 erneut Kontakt zu minderjährigen Jugendlichen auf, traf sich mit ihnen und führte über mehrere Monate hinweg Chatgespräche mit ihnen, in denen er wiederholt explizit sexuelle Gedanken äußerte (z.B. BA Bl. 268, 276: “Ich entschuldige mich bei dir Herrscher mit dem allerlängsten allerschönsten Schwanz”), seinen Suizid für den Fall des Kontaktabbruchs ankündigte (z.B. BA Bl. 199: “Ich bin leider überall geblockt bei ihm […] Ich habe mich ehrlich vorher schon vor die S-Bahn werfen wollen deswegen […] Ich wollte aber ehrlich vorhin, als ich am Bahnsteig stand […] Ich bin halt so extrem abhängig von euch und hänge so so sehr daran […].”) und mehrfach seine Verehrung der teilweise noch 14-jährigen Jungen zum Ausdruck brachte. Im Verlauf dieser Gespräche zeigte er sich auch bei Vorhalt uneinsichtig hinsichtlich seines Verhaltens und seiner Verehrung der noch minderjährigen Jungen und äußerte sich mehrfach dahingehend, dass er seine Annäherungen an Minderjährige nicht für problematisch erachte und kein sexuelles Interesse an den Jungen habe (beispielsweise BA Bl. 174: “Ich mache es nicht, wegen Pädo, sondern weil ihr wunderschön, göttlich und besonders seid”; BA Bl. 217: “Aber es ist nicht Pedo, wenn ich auf Dich oder […] stehe.”; BA Bl. 101: “Und, dass du 14 bist: eigentlich bist du schon viel weiter für den Alter, finde ich. […] Und ich kann auch ehrlich nichts dafür: ich kenne schon welche in meinem Alter oder vielleicht 1-2 Jahre jünger, aber ich finde halt keinen von denen so toll wie Dich…”). Gleichzeitig gab er jedoch zu, bei dem Gedanken an die Jungen zu masturbieren (BA Bl. 172, 174) und ihren Kot essen und ihren Urin trinken zu wollen, oder tat sich dadurch hervor, Gegenstände der von ihm verehrten Jugendlichen abzulecken. Wiederholt äußerte er sich dahingehend, die Schulklassen der minderjährigen Schüler besuchen zu wollen, bzw. davon zu träumen, mit ihnen die Schule zu besuchen und dort neben ihnen zu sitzen. Vor diesem Hintergrund lagen aufgrund der Tatsache, dass sich der Kläger am 18. und 19. Dezember 2019 als Praktikant ausgab, am Unterricht einer 9. Klasse des O* …-Gymnasiums teilnahm, den Kindern und Jugendlichen in der Pause Geld und Croissants anbot und sich in dieser Zeit und den vorherigen Monaten in dem – zuvor beschriebenen – Kontakt mit mehreren minderjährigen Jungen befand, ausreichend Tatsachen vor, die die von der Beklagte getroffene Gefahrenprognose stützen.
Dass dabei bislang keine Anhaltspunkte für einen begangenen sexuellen Missbrauch zu Tage traten und die minderjährigen Jungen teilweise – trotz der Tatsache, dass sie zum Teil ihre Eltern ins Vertrauen zogen – zumindest verbal angaben, sich von dem Kläger nicht bedrängt zu fühlen (wobei einige Jungen durchaus daraufhinwiesen, dass sie sich wegen des Kontakts des Klägers zu einem unbekannten 12-jährigen Jungen Sorgen machten, sich durch die Suizidankündigungen und den Schulbesuch bedrängt gefühlt hätten und teils selbst davon ausgingen, dass der Kläger ein sexuelles Interesse an ihnen habe), steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Bei der anzustellenden Gefahrenprognose ist ganz entscheidend, dass angesichts der schwerwiegenden Folgen für minderjährige Opfer (auch) sexuell motivierter Straftaten und dem Ausmaß des möglichen Schadens für sie keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sowie einer zukünftigen Intensivierung des Täterverhaltens gestellt werden dürfen. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass für den Erlass einer Präventivmaßnahme eine Annäherung zum Zweck einer willentlichen sexuellen Handlung an Jugendlichen nicht abgewartet werden kann, diese vielmehr mit Blick auf das bereits gezeigte (Täter-)Verhalten sowie die Uneinsichtigkeit des Klägers bereits im Vorfeld unterbunden werden muss.
Die durch die Beklagte erst (nachträglich) im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten neuen tatsächlichen Erkenntnisse über eine erneute Annäherung des Klägers an einen erst 12-jährigen Jungen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 4. Januar 2021, die offensichtlich Anlass für eine erneute Gefährderansprache sowie – angesichts der noch laufenden Bewährungszeit – für eine Mitteilung an das Amtsgericht Augsburg und die Bewährungshilfe München gaben, sind geeignet, die durch die Beklagte angestellte Gefahrenprognose weiter zu stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das sicherheitsrechtliche Betretungsverbot als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren und deshalb im Rahmen der Gefahrenprognose auch neuen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist (vgl. zu einem Kontaktverbot BayVGH, B. v. 1.2.2016 – 10 CS 15.2689 – Beckonline Rn. 25). Es bestehen auch nach derzeitiger Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger sein Verhalten überdacht und geändert hätte bzw. dies beabsichtigt. Vielmehr zeigen die Chatverläufe mit den Schülern der 9. Klasse des O* …-Gymnasiums, dass der Kläger sein Verhalten wiederholt rechtfertigt, als unproblematisch bezeichnet und nicht gewillt ist, dieses zu überdenken oder zu ändern. Den in Chats mit den Jugendlichen geäußerten Wunsch nach “Hilfe” legt der kläger augenscheinlich in den Verantwortungsbereich der minderjährigen Jungen, von denen er wiederholt fordert, sie sollten ihm helfen, mit ihm im Kontakt bleiben, die Nähe und Annäherungsversuche zulassen (z.B. BA Bl. 10: “ich bin krank, ich weiß es. Ihr seid normale nette Jugendliche. Ich sollte euch eigentlich so dankbar für alles sein. Bitte helft mir einfach damit weiter, und lasst mich mit euch zusammen sein […] Mein Verhalten war unmöglich und falsch euch gegenüber. Aber ich alleine bin einfach nicht in der Lage dazu, das zu erkennen und zu verstehen. Bitte helft mir und unterstützt mich halt dabei”; ähnlich BA Bl. 186). Angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers sieht auch das Gericht eine deutliche Gefahr einer Wiederholung und zukünftigen Intensivierung von Annäherungsversuchen an Kinder und Jugendliche und der Begehung jedenfalls auch sexuell motivierter Straftaten wie Nachstellungen. Auch ein Übergang zu physischen Übergriffen erscheint angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers und seines bisherigen Verhaltens aus Sicht der Kammer bei ausbleibender Verhaltenseinsicht nicht ausgeschlossen.
Das von der Beklagten in Nummer 1 des Bescheides verfügte auf fünf Jahre befristete Betretungsverbot für Schulen erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO gesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Gerichts aus dem Gesamtkontext ersichtlich wird, dass von dem Betretungsverbot nur Schulen erfasst werden, die (jedenfalls auch) von Kindern und Jugendlichen besucht werden, nicht jedoch Schulen der reinen Erwachsenenbildung.
Die Beklagte hat bei Erlass des so zu verstehenden Betretungsverbots das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dies im Bescheid, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), hinreichend zum Ausdruck gebracht. Die Ausübung des Auswahl- und Handlungsermessens begegnet dabei keinen Bedenken. Die Beklagte hat angesichts der besonderen Bedeutung von Schulen auch als Orten des Schutzes und der freien Entfaltung von Minderjährigen sowie des Umstands, dass der Kläger bereits in Vergangenheit minderjährigen Jungen in die jeweilige Schule gefolgt ist und den Aufenthalt dort genutzt hat, um – auch über das Angebot von Geschenken – in Kontakt mit anderen minderjährigen Jungen zu treten, ermessensfehlerfrei als Präventivmaßnahme ein Betretungsverbot für Schulen erlassen. Insbesondere genügt die Anordnung des Betretungsverbots für Schulen, die auch von Minderjährigen besucht werden, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein über die Anordnung in Nummer 1 hinausgehendes Kontaktverbot zu Jugendlichen hat die Beklagte – auch mit Blick auf die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bekannte berufliche Tätigkeit des Klägers in einem Imbissladen und im Einzelhandel – gerade nicht statuiert. Mit der zeitlichen Befristung des Betretungsverbots hat die Beklagte auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger einmal selbst Kinder haben könnte und sodann ein berechtigtes Interesse haben könnte, Schulen zu betreten. In seiner Antwort auf das Anhörungsschreiben hat der Kläger auch keine Gründe vorgetragen, die einen Aufenthalt in einer Schule und damit ggf. eine Ausnahmeregelung erforderlich machen würden. Insofern der Kläger im gerichtlichen Verfahren erstmals vorbrachte, dass er derzeit eine Ausbildung mache und daher den Unterricht an einer Berufsschule besuchen müsse, hat die Beklagte bei Vorlage entsprechender Nachweise über die Ausbildung sowie den Schulbesuch eine Gestattung des Betretens der vom Kläger besuchten Berufsschule in Aussicht gestellt und damit auch dem anzuerkennenden Interesse des Klägers seiner eigenen Schulverpflichtung nachkommen zu können, hinreichend Rechnung getragen.
Im Übrigen erweist sich das Betretungsverbot als die tägliche Lebensführung des Klägers nicht übermäßig einschränkend. Ein besonderes relevantes Interesse des Klägers daran, als erwachsene und kinderlose Person andere als die für die eigene Ausbildung zuständige (Berufs-)Schulen zu betreten, ist für das Gericht nicht ansatzweise ersichtlich. Angesichts des bisherigen (und anscheinend andauernden) Verhaltens des Klägers gegenüber minderjährigen Jungen überwiegt deren Schutzinteresse gegenüber dem Interesse des Klägers, unabhängig von Zeiten des eigenen Ausbildungsunterrichts Schulgelände zu betreten, derart, dass seine durch das Betretungsverbot eingeschränkte allgemeine Handlungsfreiheit dahinter zurücktreten muss.
Das auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützte Betretungsverbot erweist sich nach alledem als rechtmäßig.
Auch die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der getroffenen Maßnahme ist rechtmäßig erfolgt, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 30, Art. 31 und Art. 36 BayVwZVG. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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