Verwaltungsrecht

Bayernweites Betretungsverbot für Schulen für den Zeitraum von fünf Jahren, Erschleichen der Teilnahme am Schulunterricht einer 9. Klasse, vorangegangene Verurteilungen u.a. wegen Nachstellung

Aktenzeichen  M 22 S 20.3854

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22103
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1998 geborene Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen ein von der Antragsgegnerin erlassenes sicherheitsrechtliches, bayernweit für den Zeitraum von fünf Jahren gültiges Betretungsverbot für öffentliche und private Schulen.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2020, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 23. Juli 2020, untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheids bayernweit, die Gebäude sowie das Gelände von öffentlichen und privaten Schulen zu betreten (Nummer 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nummer 2) und für den Fall eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nummer 3 Satz 1). Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen könne, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich sei (Nummer 3 Satz 2). Weiter wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt; eine Bescheidsgebühr von 150,00 EUR wurde festgesetzt (Nummer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
Am 23. August 2020 erhob der Antragsteller zur Niederschrift bei Gericht Klage, mit der er beantragt, den Bescheid vom 9. Juli 2020 aufzuheben. Gleichzeitig beantragt er sinngemäß die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheids vom 9. Juli 2020 gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederherzustellen.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2020, eingegangen bei Gericht am 24. September 2020, beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Für die weitere Darstellung des Sachverhalts verweist das Gericht insoweit vollumfänglich auf seine Ausführungen im Urteil vom 20. Mai 2021 (Az. M 22 K 20.3851), mit dem die Klage abgewiesen wurde.
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierfür eine eigene originäre Entscheidung aufgrund einer summarischen Würdigung der zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnislage unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und dem Interesse der Behörde an der geltend gemachten sofortigen Vollziehbarkeit, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Die in Nummer 2 angeordnete sofortige Vollziehung des in der Nummer 1 des Bescheids vom 9. Juli 2020 verfügten Betretungsverbots ist nicht zu beanstanden.
Sie genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des besonderen Ausnahmecharakters des sofortigen Vollzugs bewusst ist. Die Antragsgegnerin hat mit Bezug zum vorliegenden Einzelfall ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, dass das gegenüber dem Antragsteller angeordnete Betretungsverbot sofort greift, um der Gefahr der Annäherung an Kinder im Kontext von Schulbesuchen und damit verknüpft die Begehung einschlägiger Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten auch im Fall der Klageerhebung rasch zu begegnen.
Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Der erhobene Rechtsbehelf in der Hauptsache bleibt ohne Erfolg, da die streitgegenständliche Verfügung sich als rechtmäßig erweist. Das Gericht verweist insoweit vollinhaltlich auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Urteils vom selben Tag (Az. M 22 K 20.3851). Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat daher zurückzutreten. Gründe für eine abweichende Entscheidung im Rahmen des Antrags auf Eilrechtsschutz sind nicht ersichtlich.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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