Verwaltungsrecht

Befreiung vom Fällverbot, Vorliegen einer „unzumutbaren Belastung“ bei Befall einer Eiche mit, Eichenprozessionsspinnern (verneint)

Aktenzeichen  AN 11 K 19.01341

Datum:
7.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8004
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Baumschutzverordnung der Stadt …
BayNatSchG Art. 56
BNatschG § 67

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die als Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die begehrte Befreiung nach § 4 Baumschutzverordnung, Art. 56 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht vorliegen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der Eiche, § 113 Abs. 5 VwGO.
I. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Baumfällgenehmigung ist die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt … vom … in der Fassung vom … (im Folgenden: BaumSchVO). An der Rechtmäßigkeit der Verordnung, insbesondere deren Vereinbarkeit mit den übergeordneten Normen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayerischen Naturschutzgesetzes, bestehen keine Zweifel.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern Schutzgegenstand der BaumSchVO. Der Stammumfang ist hierbei in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden zu messen, § 2 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO ist es verboten, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO geschützten Bäume zu entfernen, zu beschädigen oder sonst wie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Straßen- und Ortsbildes zu beeinträchtigen. Jedoch können gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BaumSchVO Befreiungen von den Vorschriften der Baumschutzverordnung nach Maßgabe des Art. 56 des BayNatSchG erteilt werden. Die formellen Anforderungen an eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO richten sich nach § 4 Abs. 2 BaumSchVO, wonach ein Antrag bei der Beklagten erforderlich ist.
II. Die streitgegenständliche Eiche fällt unter den Schutz der Baumschutzverordnung der Beklagten.
Diese befindet sich im Geltungsbereich der BaumSchVO, weil sie sich im Stadtgebiet der Beklagten befindet, § 1 Abs. 1 BaumSchVO i.V.m. § 1 Abs. 2 BaumSchVO. Aufgrund ihres Stammumfangs unterfällt sie unstrittig dem sachlichen Schutzbereich nach § 2 Abs. 1 BaumSchVO. Eine Schutzbereichsausnahme nach § 2 Abs. 3, Abs. 4 BaumSchVO ist vorliegend nicht einschlägig. Die Eiche ist somit vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO erfasst, so dass die von den Klägern begehrte Fällung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO grundsätzlich verboten ist.
III. Die Beklagte hat den Klägern zu Recht keine Befreiung nach § 4 BaumSchVO erteilt.
Nach § 4 BaumSchVO kann die Beklagte von den Vorschriften dieser Verordnung eine Befreiung nach Maßgabe des Art. 56 BayNatSchG erteilen. Diese Bestimmung verweist hinsichtlich der materiellen Befreiungsvoraussetzungen wiederum auf § 67 BNatSchG. Nach dessen Abs. 1 kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung aufgrund von § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
1. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fällung der Eiche wurde weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich.
2. In der Eiche ist auch keine unzumutbare Belastung für die Kläger zu sehen. Bei dem Begriff der „unzumutbaren Belastung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Wertungsspielraum, der im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Bei Baumschutzverordnungen handelt es sich um Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. In Baumschutzverordnungen enthaltene Befreiungsvorschriften sollen deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit sicherstellen, um im konkreten Einzelfall unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Ergebnisse zu verhindern. Das bedeutet, dass die Befreiungsvorschriften grundstücksbezogen zu verstehen sind. Demnach kann eine „unzumutbaren Belastung“ nur gegeben sein, wenn grundstücksbezogene Besonderheiten dazu führen, dass ein Baumfällverbot zu einer unverhältnismäßigen und/oder mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Eigentumsbeschränkung führt. Die in einer auf Naturschutzrecht beruhenden Baumschutzverordnung enthaltenen Verbote oder Gebote schränken die Dispositionsbefugnis der Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Baumschutzverordnung aus Gründen von Natur und Landschaft ein. Diese Einschränkungen seien für den Regelfall gewollt. Die Befreiungsmöglichkeit diene also dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben könne, wenn aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Atypik) der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmten (vgl. BayVGH, U. v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750 – juris Rn. 47 ff.). Auszuscheiden sind daher alle Folgen, die die Regelung in einer unbestimmten Anzahl von Fällen typischerweise und gleichermaßen haben könne oder haben solle. Die Gewährung einer Befreiung kommt daher nur in atypischen und vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, BNatSchG, § 67 Rn. 10). Daneben ist zu berücksichtigen, dass die mit der Erhaltung von unter eine Baumschutzverordnung fallenden Bäumen verbundenen Beeinträchtigungen häufig durch vom Grundstückseigentümer zu treffende Vorkehrungen verhindert werden können. Existieren derartige Vorkehrungen, die geeignet sind, die Beeinträchtigungen ebenfalls unter eine Wesentlichkeitsschwelle zu drücken, so müssen diese grundsätzlich vom Grundstückseigentümer ergriffen werden. Durch einen Baum ausgelöste Beeinträchtigungen können daher nur dann die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung erfüllen, wenn den Auswirkungen nicht mit erfolgversprechenden Schutzmaßnahmen begegnet werden kann (vgl. VG München, U. v. 2.7.2012 – M 8 K 11.4105 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Bbg, U. v. 4.6.2004 – 2 B 2/02 – juris Rn. 21).
a) Die Kläger begehren die Fällung der Eiche, da diese regelmäßig vom Eichenprozessionsspinner befallen sei. Eichenprozessionsspinner sind eine in Deutschland heimische Schmetterlingsart, die sich in den letzten Jahren als Ausdruck einer natürlichen Populationsdynamik in manchen Bundesländern in Deutschland massenhaft vermehrt hat. Die wärmeliebende Art findet immer günstigere Entwicklungsbedingungen vor. Mit Beginn des dritten von sechs Larvenstadien, d.h. in der Regel ab April/Mai, beginnen die Raupen dauerhaft Brennhaare auszubilden, die ein Nesselgift enthalten. Diese Brennhaare können beim Menschen Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen. Nach Kontakt mit den Brennhaaren kommt es häufig zu Symptomen auf der Haut, die mit Rötungen und einem teils starken, mehrere Tage andauernden Juckreiz einhergehen. Seltener kommt es zu Reizungen der Schleimhaut der Atemwege und Augen. In sehr seltenen Fällen können Allgemeinsymptome wie Fieber und Kreislaufreaktionen ausgelöst werden (vgl. Umweltbundesamt, FAQ Eichenprozessionsspinner, Mai 2019, S. 5). Die Brennhaare, von denen Raupen bis 700.000 besitzen können, brechen leicht ab und sind mit Widerhaken versehen. Sie verbleiben auch in den von den Raupen zur Häutung gebildeten Gespinstnestern. Das Nesselgift der Brennhaare bleibt in diesen Nestern am Baum oder nach deren Herabfallen über mehrere Jahre aktiv (vgl. Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, Merkblatt 15 – Eichenprozessionsspinner, Stand August 2018, S. 3). Vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume können auf unterschiedliche Weise behandelt werden. Eine übliche Methode ist die biologische Bekämpfung mit Bakterienpräparaten in den Monaten April/Mai. Hierfür wird ein Biozid auf die Blätter der Eiche mittels Spritztechnik aufgebracht, das die Raupen durch Fraß auf sich nehmen und dadurch absterben. Zudem ist später im Jahr, etwa von Mai bis August, eine mechanische Bekämpfung z. B. mittels Absaugen der Raupen und Nester möglich (vgl. NVWA, Leitfaden zur Eindämmung des Eichenprozessions-Spinners, 2013, S. 26 ff.).
b) Ausgehend von diesen Erwägungen ist zunächst festzuhalten, dass der Befall einer Eiche mit dem Eichenprozessionsspinner nicht atypisch ist. Seit den 1990er Jahren findet die wärmeliebende Schmetterlingsart, die früher selten anzutreffen war, immer günstigere Entwicklungsbedingungen vor, so dass diese mittlerweile häufig vorkommt (vgl. Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, Merkblatt 15 – Eichenprozessionsspinner, S. 2). Auch wenn diese Entwicklung zwar unerwünscht sein mag, so ist der Befall einer Eiche mit dem Eichenprozessionsspinner gegenwärtig im Stadtbereich der Beklagten nicht ungewöhnlich.
c) Es stellt sich schon die Frage, ob vor dem Hintergrund, dass es wohl aufgrund der klimatischen Veränderungen zu einer massenhaften Vermehrung der Eichenprozessionsspinner kam (vgl. Umweltbundesamt, FAQ Eichenprozessionsspinner, S. 5) und ein Baumbestand zur Verbesserung des Klimas beiträgt (s. Bay. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Baumarten für den Klimawald, Oktober 2020; auch § 1 BaumSchVO), nicht widersprüchlich erscheint, die große und vitale Eiche zu fällen. Zudem wird schon von ersten Anzeichen eines regionalen Rückgangs der Populationen des Eichenprozessionsspinners berichtet (vgl. Köster, NuR 2020, 309, 310), so dass möglicherweise in den nächsten Jahren die klägerische Eiche weniger oder gar nicht befallen sein wird. Unabhängig von diesen Erwägungen steht den Klägern jedoch aufgrund einer fehlenden unzumutbaren Belastung im Sinne von § 67 BNatSchG kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Fällverbot zu.
d) Nach Ansicht der Kammer dürften die Kläger ausreichende und zumutbare Möglichkeiten haben, um die Eichenprozessionsspinner bzw. deren Raupen und Brennhaare zu bekämpfen, ohne dass die Eiche gefällt werden muss. Die Kläger können – angenommen die Wesentlichkeitsschwelle wäre mit dem Befall überschritten – die mit diesem Insekt verbundenen Beeinträchtigungen mit angemessenen Schutzmaßnahmen unter diese Schwelle drücken, so dass schon aus diesem Grund eine unzumutbare Belastung nach den oben dargestellten Erwägungen im Sinne der Baumschutzverordnung nicht vorliegt. Es spricht schon viel dafür, dass eine präventive Besprühung der Blätter der streitgegenständlichen Eiche möglich ist, auch wenn im eingeholten Angebot der Schädlingsbekämpfungsfirma vom 15. Januar 2019 vermerkt ist, dass diese nicht zugänglich sei. Denn schon in deren Angebot wird ausgeführt, dass das eingesetzte Gebläse einen vertikalen und horizontalen Ausstoßradius von 30 Metern habe. In Verbindung mit einem geeigneten Hubsteiger dürfte daher das Auftragen eines Biozids auf die Blätter der Eiche hinter dem Haus möglich sein. Zudem kann die Eiche bei akutem Befall mittels Klettertechnik behandelt und die Raupen und Nester können auf diese Weise abgesaugt bzw. auf andere Weise beseitigt werden. Die von den Klägern wegen der Frage der Standsicherheit beauftragte Fachfirma … Baumpflege, die die streitgegenständliche Eiche begutachtet hat, ist zu dieser Einschätzung gelangt. Zwar kann durchaus der Fall eintreten, dass eine einmalige Behandlung nicht ausreicht, weil nicht alle Nester gesehen und erreicht werden, jedoch ist dann eine Wiederholung der Maßnahme durchzuführen. Dass die Kosten der Schädlingsbekämpfung eine für die Kläger unzumutbare Belastung darstellen, wurde schon nicht dargetan. Ein möglicherweise zeitweiliger Befall der Eiche mit den Insekten – bis die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden kann – erreicht nicht die Erheblichkeitsschwelle im Sinne der Baumschutzverordnung.
e) Aufgrund der Situierung der streitgegenständlichen Eiche ergibt sich keine unzumutbare Belastung bzw. Atypik. Der Befall des Baumes mit Eichenprozessionsspinnern berührt die Garten-/Terrassennutzung, nicht die Nutzung des Wohngebäudes. Es ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, im Rahmen von Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Art. 14 Abs. 1 GG Satz 2 – wie die Vorschriften der BaumSchVO – dem Bestand eines Gebäudes bzw. dem reinen „Wohnen“ einen höheren Schutz zuzuerkennen als der Nutzbarkeit eines Gartens (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – juris Rn. 6). Insofern mag auch die klägerseits angesprochene Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoflV) nichts zu ändern, wonach im Übrigen die Terrassenfläche in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte (§ 4 Nr. 4 WoflV) angerechnet wird. Damit ist selbst in der Wohnflächenverordnung eine Abschichtung des Wohnens in den Aufenthaltsbereichen eines Wohngebäudes bis zur Terrasse hin vorgenommen. Die unterschiedliche Gewichtung des reinen „Wohnens“ und des Aufenthalts im Gartenbereich ist schon aus dem Grunde heraus naheliegend, weil der Außenbereich in der Regel – im Gegensatz zum Wohngebäude – nicht ganzjährig, sondern nur während der wärmeren Monate, und auch dann nur bei schönem Wetter genutzt wird. Die Kammer verkennt nicht, dass die Nutzbarkeit der Terrasse, die zum Teil direkt unter der streitgegenständlichen Eiche liegt, und auch des angrenzenden Rasens aufgrund der Eichenprozessionsspinner eingeschränkt ist. Jedoch ist es ausweislich der Lichtbilder und des Lageplans für die Kläger trotzdem möglich, einen Teil ihres Gartens zu benutzen, insbesondere links und rechts neben dem Wohnhaus und auf dem weiter hinter dem Haus liegenden Grundstücksteil. Das klägerische Grundstück weist eine umfangreiche Außenfläche auf, die Kläger sind nicht darauf beschränkt, sich draußen lediglich direkt unter der streitgegenständlichen Eiche aufzuhalten. Eine Gartennutzung durch die Kläger ist daher weiter möglich. Die Situierung der Terrasse an dieser Stelle ändert nichts daran. Zwar mag es angenehmer sein, dort zu sitzen, jedoch können sich die Kläger auch außerhalb der Terrasse aufhalten. Durch eine andere Standortwahl können die Kläger daher in einfacher und zumutbarer Weise vermeiden, direkt von herunterfallenden Raupen getroffen zu werden. Die zwei weiteren auf dem Grundstück befindlichen Eichen, links und rechts vom Wohnhaus, werden nach dem Klägervortrag bei Bedarf einer wirksamen Schädlingsbekämpfung unterzogen, so dass hier mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Raupen herunterfallen. Ein sicherer Ausschluss eines Kontakts mit Brennhaaren bei einem Aufenthalt im Garten kann auch mit der begehrten Fällung der Eiche nicht erreicht werden. Denn zum einen haben die Kläger selbst noch zwei Eichen auf ihrem Grundstück, zum anderen sind in der unmittelbaren Nachbarschaft weitere Eichen vorhanden, so dass aufgrund von Luftverwirbelungen die Brennhaare der Eichenprozessionsspinner von anderen Bäumen in den Garten der Kläger getragen werden können. Zudem verbleiben die Brennhaare nach dem Herabfallen noch mehrere Jahre aktiv. Unabhängig davon, dass die Frage der unzumutbaren Belastung grundstücksbezogen zu ermitteln ist und nicht personenbezogen, sind besondere individuelle Beeinträchtigungen, die die Kläger betreffen, nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Nach alldem haben die Kläger keinen Anspruch auf Fällung der streitgegenständlichen Eiche. Es bedarf mangels Unzumutbarkeit keiner Klärung, ob eine Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar wäre (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Da keine unzumutbare Belastung vorliegt, war zudem der Beklagten kein Ermessensspielraum eröffnet, § 4 Abs. 1 BaumSchVO. Die Frage des Vorliegens einer Gefahr im Sinne des öffentlichen Sicherheitsrechts bei einer mit dem Eichenprozessionsspinner befallenen Eiche ist davon unabhängig zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 11.6. 2019 – 10 CS 19.684 – juris Rn. 11).
Die Klage war demnach abzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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