Verwaltungsrecht

Behandelbarkeit von Schlafapnoe in Pakistan

Aktenzeichen  Au 3 E 19.30435

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8628
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 71 Abs. 5 S. 2, § 77 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5, § 123
VwVfG § 51

 

Leitsatz

Die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, ist kein Verwaltungsakt.  (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Folgeantrag zu untersagen, an die zuständige Ausländerbehörde eine Mitteilung zu machen, dass keine Wiederaufgreifensgründe vorliegen, bzw. eine bereits gemachte Mitteilung zu widerrufen.
Er ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger vom Volk der Punjabi und sunnitischen Glaubens. Sein erster Asylantrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 und anschließend durch Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juli 2018 im Verfahren Au 3 K 16.32943 rechtskräftig abgelehnt. Ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht.
Am 21. Februar 2019 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) und damit verbunden auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Seine Familie wisse, dass er homosexuell sei und seit drei Jahren mit einem deutschen Mann in einer Beziehung sei; die Familie könne damit nicht klarkommen. Seine Mutter habe gesagt, er solle nie nach Pakistan zurückkommen. Außerdem habe er gesundheitliche Probleme. In den vorgelegten ärztlichen Attesten wird dem Kläger eine Schlafapnoe bescheinigt.
Mit Bescheid vom 20. März 2019 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Nr. 1). Der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 13. Dezember 2018 (gemeint offensichtlich: 2016) hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten wurde abgelehnt (Nr. 2). Es lägen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vor. Der Antragsteller wiederhole bereits im Vorverfahren gewürdigte Umstände. Eine neue Sachlage liege nicht vor. Dies gelte auch im Hinblick auf die vorgelegten ärztlichen Zeugnisse. Diese genügten den von ärztlichen Gutachten zu fordernden Standards nicht, insbesondere sei ihnen keine Zukunftsprognose zu entnehmen. Auch Gründe für ein Wiederaufgreifen der Feststellungen zu den Abschiebungsverboten seien nicht gegeben.
Am 28. März 2019 erhob der Antragsteller Klage und beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für ihn ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Ihm drohe die Abschiebung nach Pakistan. Er habe einen Folgeantrag gestellt. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Zugleich stellte er am 28. März 2019 einen Antrag nach § 123 VwGO,
der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Folgeantrag zu untersagen, an die zuständige Ausländerbehörde eine Mitteilung zu machen, dass keine Wiederaufgreifensgründe vorliegen, bzw. eine bereits gemachte Mitteilung zu widerrufen.
Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung verwiesen.
Das Bundesamt hat die elektronische Verfahrensakte vorgelegt. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren Au 3 K 16.32943 sowie die beigezogenen Behördenakten. Weiter wird Bezug genommen auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens einstweilen sichern und etwaigen Abschiebemaßnahmen der Ausländerbehörde entgegenwirken will, ist statthaft.
a) Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) bzw. auf Abänderung des Ausgangsbescheides im Erstverfahren vom 13. Dezember 2016 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung bildet die im Bescheid vom 13. Dezember 2016 enthaltene bestandskräftige Abschiebungsandrohung i.V.m. einer etwaigen Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorliegen, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung des Antragstellers. Da die auf §§ 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestützte Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 31.5.2000 – 2 R 186/00 – juris), somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann, ist vorläufiger Rechtsschutz nach zutreffender Auffassung nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, sondern dergestalt zu gewähren, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung vorläufig nicht aufgrund einer nach Ablehnung des Folgeantrages ergangenen Mitteilung erfolgen darf bzw. eine solche Mitteilung zu widerrufen oder zu unterlassen (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 – InfAuslR 1999, 256; VGH Baden-Württemberg, B.v. 2.12.1997 – A 14 S 3104/97 – InfAuslR 1998, 193; B.v. 13.9.2000 – 11 S 988/00 – EZAR 632 Nr. 35).
b) Die gegen diese Ansicht in der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte geltend gemachten Bedenken (VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris Rn. 12 ff.; VG Dresden, B.v. 11.9.2017 – 13 L 1004/17.A – juris Rn. 20 ff.), wonach vorläufiger Rechtschutz gegen eine drohende Abschiebungsmaßnahme hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags auch dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gesucht werden muss, wenn das Bundesamt anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, überzeugen nicht. Zwar ist es zutreffend, dass aufgrund der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts durch das Integrationsgesetz nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag festzuhalten ist, dass die Verpflichtungsklage als allein zulässiger Klageantrag anzusehen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 17), sondern nun vielmehr gegen die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist (VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris Rn. 13).
Im Hinblick auf die statthafte Verfahrensart für das Begehren einstweiligen Rechtschutzes beruht diese Ansicht freilich auf der Annahme, aus der Ablehnung des Folgeantrags dürften einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden, wenn dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen werde, so dass der betroffene Ausländer im Ergebnis zumindest so zu stellen sei, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden. Daraus wird weiter gefolgert, ipso iure scheide auch eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus und das Bundesamt habe die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen (VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris Rn. 14).
Abgesehen davon, dass eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG auch vor Verbescheidung des Folgeantrags ergehen kann, findet die angenommene Rechtsfolge, eine Abschiebung scheide mit dem Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO einstweilen von selbst aus, und die weitere Folgerung, das Bundesamt habe die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen, weder im AsylG noch im AufenthG eine normative Grundlage. Ebenso wenig ist dem erkennenden Gericht eine entsprechende Praxis des Bundesamts und der Ausländerbehörden bekannt.
Um aus Sicht des Antragstellers das gewünschte Ergebnis zu erreichen, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu beseitigen oder das Ergehen einer solchen Mitteilung präventiv zu unterbinden, ist daher ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zielführend, sondern nach wie vor ein Antrag nach § 123 VwGO erforderlich.
2. Der Antrag ist unbegründet, da es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54).
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend jedenfalls kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Diese Vorschrift verlangt, dass sich die der Erstentscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Bereits in dem Folgeantrag hat der Ausländer gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel substantiiert anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Den Asylfolgeantragsteller trifft insoweit die Darlegungspflicht (vgl. VG Bayreuth, B.v. 13.2.2015 – B 3 S 15.30037 – juris Rn. 23).
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, kein neues Asylverfahren durchzuführen und eine Abänderung der Feststellung zu den nationalen Abschiebungsverboten im Bescheid aus dem Erstverfahren vom 13. Dezember 2016 abzulehnen, ist offensichtlich rechtmäßig, sodass ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich ist.
Insofern verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid und macht sich diese zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, dass die Ablehnung von Homosexualität seitens der Familie des Klägers nicht schon im Erstverfahren hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen stellt die Ablehnung von Homosexualität seitens der Familie des Antragstellers keinen Fluchtgrund dar, da diese schon kein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG ist und dem Kläger insofern jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Was die vorgelegten ärztlichen Befunde zur Schlafapnoe des Antragstellers angeht, ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankung ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 19.10.2016 im Verfahren A 6 K 456/16 in Pakistan behandelbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben