Verwaltungsrecht

Behördliche Verpflichtung zur Aushändigung des Passes

Aktenzeichen  10 ZB 19.20

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13676
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
AufenthG § 25b, § 48 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1, Abs. 2, § 60a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Das Verlangen nach der Aushändigung und Überlassung des Passes ist nicht zu beanstanden, wenn ein seit Jahren vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Kläger den Besitz eines Reisepasses bisher nicht offengelegt bzw. geleugnet hat und die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht schon deshalb ohne weiteres zu bejahen ist.  (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die mit Bescheid der Beklagten verfügte Verpflichtung zur Aushändigung und vorübergehenden Überlassung seines Nationalpasses weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die der Sache nach wohl auch geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch hat der Kläger den ausdrücklich angeführten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in einer den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt.
1.1. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2018 – 21 ZB 16.1678 – juris Rn. 29; B.v. 24.1.2019 – 10 ZB 17.1343 – juris Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Der Kläger ist der Auffassung, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht zu seinen Lasten entschiedenen Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfüllt seien. Damit formuliert er jedoch schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Zudem war die Frage des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsgewährung nach § 25b AufenthG für das Erstgericht nicht entscheidungserheblich, da es davon ausgegangen ist, dass die vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers gemäß § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG weder durch den behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG noch durch einen Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (aufgrund des Asylverfahrens der jüngsten Tochter) beseitigt würde.
1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte Erforderlichkeit der Aushändigung und Überlassung des Passes zu Recht damit begründet, dass der seit September 2011 vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Kläger den Besitz eines Reisepasses bisher nicht offengelegt bzw. geleugnet habe und die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht schon deshalb ohne weiteres zu bejahen sei. Durchgreifende Einwände hat der Kläger dagegen nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
2. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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