Aktenzeichen 13 A 18.1125
VwGO § 114
Leitsatz
1. Bei der Erhebung von Vorschüssen nach dem vorläufigen Beitragsmaßstab findet eine Überprüfung, ob bei der Heranziehung zu Geld- bzw. Sachbeiträgen gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG in zweckmäßiger Weise vom Ermessen Gebrauch gemacht wurde, nicht statt.
2. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Teilnehmergemeinschaft, ob und ggf. inwieweit sie Teilnehmer zu Beiträgen in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträgen) heranzieht. Nur in dem atypischen Ausnahmefall, dass ein Teilnehmer zielgerichtet und ohne rechtfertigenden Grund gleichheitswidrig von der Erbringung von Sachbeiträgen ausgeschlossen würde, könnte eine nachfolgende Heranziehung des betroffenen Teilnehmers zu einem Geldbeitrag ausnahmsweise ganz oder teilweise rechtswidrig sein.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des ALE vom 25. April 2018, mit dem offene Beitragsvorschüsse eingefordert wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Flurbereinigungsgericht nimmt hierbei nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 114 VwGO vor. Eine Überprüfung, ob bei der Heranziehung zu Geld- bzw. Sachbeiträgen gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG in zweckmäßiger Weise vom Ermessen Gebrauch gemacht wurde, findet nicht statt. Diese erweiterte Prüfungskompetenz gilt bereits nach dem Wortlaut des § 146 FlurbG nur in den Fällen von § 32 FlurbG und § 59 Abs. 2 FlurbG (Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung und Flurbereinigungsplan). Bei Vorschüssen – wie hier – steht die Zweckmäßigkeitskontrolle dem Flurbereinigungsgericht nicht zu, da Vorschüsse im Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht Bestandteil des Flurbereinigungsplans sein können und über diese Widersprüche bzw. Klagen außerhalb des Planverfahrens zu entscheiden ist (siehe BVerwG, U.v. 25.11.1970 – IV C 80.66 – RdL 1971, 97 zur insoweit vergleichbaren Ermessenskontrolle bei einer Beitragsminderung nach § 19 Abs. 3 FlurbG; SächsOVG, U.v. 18.12.2009 – F 7 D 4 / 07 – RzF 32 zu § 19 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 146 Rn. 1 und § 19 Rn. 23).
a) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105 FlurbG) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Werts ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde (siehe hierbei zur Zuständigkeit der Teilnehmergemeinschaft Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 2 Rn. 11) einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind (§ 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG).
Die von der Teilnehmergemeinschaft zu tragenden Ausführungskosten (§ 105 FlurbG) werden durch Beiträge der Teilnehmer sowie durch Beihilfen und zinsverbilligte Darlehen des Bundes und der Länder aufgebracht. Die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führt. Sachbeiträge und Geldbeiträge bilden zusammen den Beitrag nach § 19 FlurbG (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 1.12.2005 – 10 B 44.05 – NVwZ-RR 2006, 754 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 28.1.1993 – 13 A 91.182 – BayVBl 1993, 629 – RzF 27 zu § 19 Abs. 1 FlurbG – juris Rn. 25; Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 19 Rn. 1).
Sachbeiträge sind vor allem die Mitarbeit bei dem Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG), die Bereitstellung von Maschinen oder die Lieferung von Baumaterial wie Holz, Sand und Kies. Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 FlurbG ergibt sich, dass die Beiträge grundsätzlich eine Geldschuld darstellen. Deshalb bleibt für Teilnehmer, die geforderte Sachbeiträge nicht erbringen können oder wollen, die entsprechende Geldschuld bestehen. Die Teilnehmergemeinschaft – nicht der Teilnehmer – bestimmt die Art der Leistung. Mangels Einigung entscheidet sie durch Verwaltungsakt. Ebenso entscheidet die Teilnehmergemeinschaft durch Verwaltungsakt über den Wert der auszugleichenden oder anzurechnenden Geldbeiträge (vgl. zum Ganzen: Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 19 Rn. 2).
Grundlage des flurbereinigungsrechtlichen Beitragserhebungsverfahrens ist bei endgültigen Beiträgen der Heranziehungsbescheid der Teilnehmergemeinschaft (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), durch den die Beitragspflicht des Teilnehmers im Wege der Festsetzung konkretisiert und dieser zur Zahlung aufgefordert wird. Dieselbe Bedeutung kommt bei der Anforderung von Beitragsvorschüssen dem Erhebungsbescheid (§ 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG) zu. Mit der Bekanntgabe dieser Bescheide wird der Beitrags-(Vorschuss-)Anspruch der Teilnehmergemeinschaft fällig, und zwar, wenn der Heranziehungs- bzw. Erhebungsbescheid keine Zahlungsfrist einräumt, mit sofortiger Wirkung, ansonsten mit Ablauf der eingeräumten Frist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 3.11.1988 – 5 C 38.84 – RdL 1989, 70 – juris Rn. 10/15).
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des ALE vom 25. April 2018 rechtmäßig.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Frage, ob dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Erbringung von Sachleistungen gegeben wurde und im Übrigen eine Geldleistung verlangt werden kann. Wie ausgeführt ist die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich eine Geldschuld; die Teilnehmergemeinschaft – nicht der Teilnehmer – bestimmt die Art der Leistung. Hieraus folgt, dass ein Teilnehmer wie der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber der Teilnehmergemeinschaft hat, seine Beitragspflicht in Form von Sachbeiträgen zu erbringen. Es steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Teilnehmergemeinschaft, ob und ggf. inwieweit sie Teilnehmer zu Beiträgen in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträgen) heranzieht. Nach § 114 VwGO ist hierbei zu überprüfen, ob der Bescheid rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
28 Grundsätzlich entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, soweit als möglich allen arbeitsbereiten und -fähigen Teilnehmern in gleichem Maße Gelegenheit zur Erbringung von Sachbeiträgen zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht der Fall und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wäre, sind nicht ersichtlich. Aus den seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein hinreichend gewichtiger Anhaltspunkt für den Vortrag des Klägers. Zwar haben sich hiernach bereits die Eltern des Klägers in der Vergangenheit gegenüber dem ALE darüber beschwert, dass ihnen nicht hinreichend Gelegenheit gegeben werde, ihre Beitragspflicht durch Sachbeiträge zu erfüllen (siehe etwa Schreiben v. 6.12.2016 und 22.10.2005). In Reaktion hierauf ist in Vorstandssitzungen der Beklagten jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für anfallende Hand- und Spanndienste auch andere Teilnehmer – insbesondere die Familie des Klägers – heranzuziehen und zu berücksichtigen seien (siehe etwa Vorstandssitzungen v. 11.8.2016 und 15.11.2005; siehe hierzu auch Schreiben der Beklagten v. 12.12.2016 und 27.10.2005).
Auch die auf die Aufforderung des Senats zur Vorlage von Unterlagen zu den Hand- und Spanndiensten seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Juni 2019 vorgelegten 14 Kontoauszüge anderer Teilnehmer aus dem Ortsteil M. stellen keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Kläger gleichheitswidrig von der Erbringung von Sachbeiträgen ausgeschlossen worden wäre. Zwar ist hier festzustellen, dass andere Teilnehmer zum Teil einen deutlich höheren Anteil ihrer Gesamtbeitragspflicht durch Sachbeiträge erfüllt haben. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Vorberatung die Einwände des Klägers nicht gänzlich von der Hand zu weisen seien (siehe Protokoll, S. 3). Letztlich vermögen die genannten Daten jedoch nicht zugunsten des Klägers durchzugreifen. Denn zum Teil ist der deutlich höhere Anteil der Erfüllung der Gesamtbeitragspflicht durch Sachbeiträge bei den anderen Teilnehmern darauf zurückzuführen, dass diese besondere Funktionen ausgeübt haben (z.B. Wegbaumeister, Pflanzmeisterin oder Vorstandsmitglied). Überdies folgt aus den genannten Zahlen für sich genommen nicht, dass der Kläger unzulässig benachteiligt worden wäre. Denn diese sagen nichts darüber aus, ob und ggf. inwieweit der Kläger bzw. seine Eltern in der Vergangenheit überhaupt bereit und zeitlich in der Lage gewesen sind, an einzelnen Arbeitsmaßnahmen der Beklagten jeweils mitzuwirken. Das Anbieten der eigenen Arbeitsleistung ist jedoch Grundvoraussetzung für eine gezielte gleichheitswidrige Benachteiligung; insoweit ist der Beklagten beizupflichten, dass es einer Teilnehmergemeinschaft nicht zuzurechnen ist, wenn ein Teilnehmer für die meist kurzfristig anstehenden Arbeiten zeitlich nicht verfügbar oder insoweit nicht erreichbar ist. Daneben wäre auch die Ablehnung der angebotenen Arbeitsleistung durch die Beklagte jeweils konkret und einzelfallbezogen darzulegen. Das hat der Kläger nicht getan, sondern sich auf die pauschale Kritik, dass er im Gegensatz zu anderen Teilnehmern nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, beschränkt.
Mit Blick auf den Umstand, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids derjenige des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2018 ist, geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, dass die vorgelegten Kontoauszüge der 14 anderen Teilnehmer nicht deren Sachbeiträge für das Jahr 2018 ausweisen. Den Verwaltungsakten der Beklagten ist auch keine schriftliche Zusicherung einer der beteiligten Behörden i.S.v. Art. 38 BayVwVfG dahingehend zu entnehmen, dass der Kläger bzw. seine Eltern ihre Beitragspflicht vollständig durch Sachbeiträge erfüllen könnten. Insbesondere ist im klägerseitig vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 11. September 2009 lediglich die allgemeine Rechtslage des § 19 Abs. 1 FlurbG wiedergegeben („Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Beiträge durch Hand- und Spanndienste abzuarbeiten…“).
Angesichts dieser Aktenlage wäre es Sache des Klägers gewesen, seinen Sachvortrag hinreichend zu konkretisieren. Dies gilt insbesondere für die pauschalen klägerischen Behauptungen, dass „Freunde“ des Wegbaumeisters sowie Personen aus der Nachbarortschaft oder Personen mit nur ganz geringen landwirtschaftlichen Flächen immer wieder bevorzugt worden seien und diese Personen im Gegensatz zu ihm nicht kurzfristig, sondern langfristig – teilweise über zwei Wochen im Voraus – zur Arbeitsleistung eingeteilt worden seien. Insoweit hat der Kläger weder selbst über einen längeren Zeitraum gefertigte, detaillierte Dokumentationen noch etwaige eidesstattliche Versicherungen von Zeugen vorgelegt. Sein Vortrag beschränkt sich vielmehr auf die nicht näher spezifizierte Aussage, zu wenig berücksichtigt worden zu sein. Er zeigt nicht anhand einzelner, datierter und beschriebener Maßnahmen der Beklagten auf, inwieweit er bzw. seine Eltern benachteiligt und andere, namentlich genau benannte Personen bevorzugt worden seien. Ein solcher substantiierter Sachvortrag, der dem Gericht eine konkrete Prüfung der klägerischen Vorwürfe ermöglicht hätte, ist vorliegend unterblieben.
Soweit der Kläger schriftsätzlich eine Beiziehung weiterer umfangreicher Unterlagen der Beklagten – etwa sämtlicher Stundenaufzeichnungen zu den vorgelegten Kontoauszügen anderer Teilnehmer – angeregt hat (Schriftsatz v. 11.7.2019, S. 1), so gilt, dass es dem Kläger freigestanden hätte, bereits im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten umfassend Akteneinsicht – soweit datenschutzrechtlich erforderlich in anonymisierte Unterlagen – zu nehmen und so seinen Sachvortrag zu substantiieren (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1986 – 5 C 33.84 – RdL 1987, 150 – juris Rn. 32). Auch der klägerische Vortrag, dass nicht alle Sachbeiträge auf den vorgelegten Kontoauszügen erschienen, ist unsubstantiiert; wie der Kläger selbst anführt, handelt es sich insoweit um bloße Befürchtungen (Schriftsatz v. 11.7.2019, S. 2). In gleicher Weise handelt es sich bei der bereits angesprochenen Rüge des Klägers, dass die seitens der Beklagten noch nicht auf den vorgelegten Kontoauszügen ausgewiesenen Sachbeiträge der 14 anderen Teilnehmer im Jahr 2018 derart sein könnten, dass sie seinen Vortrag einer gezielten Benachteiligung bestätigten, um eine bloße Vermutung ohne jede Grundlage. Auch die Rügen des Klägers, dass andere Personen Sachbeiträge angerechnet bekommen hätten, obwohl sie keine landwirtschaftliche Fläche hätten bzw. Rentner oder erkrankt seien, sind von vornherein nicht geeignet, eine gezielte gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers selbst bei der Erbringung von Sachbeiträgen substantiiert darzulegen.
Mangels hinreichender Substantiierung des klägerischen Sachvortrags war vorliegend auch keine Beweiserhebung – etwa in Form der Einvernahme der Eltern des Klägers als Zeugen – geboten. Ohnehin dürfte eine Aufklärung, ob und ggf. inwieweit ein rechtsmissbräuchlicher Ausschluss des Klägers von der Erbringung von Sachbeiträgen vorliegen könnte, wohl nicht mehr möglich sein (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 3). Grund hierfür ist, dass insoweit der Hergang sämtlicher in den Jahren von 2004 bis 2016 durch Teilnehmer erbrachten Arbeiten bzw. Sachbeiträge durch Zeugeneinvernahmen einzeln untersucht werden müsste; dies ist nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl von Einzelmaßnahmen der Beklagten sowie des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht mehr zielführend und möglich. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, geht jedoch grundsätzlich zu seinen Lasten (BVerwG, B.v. 19.12.2011 – 3 B 58.11 – ZOV 2012, 96 – juris Rn. 11). So liegt es auch hier im Fall des Klägers, der sich auf einen gleichheitswidrigen Ausschluss von der Erbringung von Sachbeiträgen beruft.
Zusammenfassend lässt sich damit nicht erkennen, dass die beklagte Teilnehmergemeinschaft den Kläger zielgerichtet und ohne rechtfertigenden Grund gleichheitswidrig von der Erbringung von Sachbeiträgen ausgeschlossen hätte. Nur in einem solchen atypischen Ausnahmefall könnte eine nachfolgende Heranziehung des betroffenen Teilnehmers zu einem Geldbeitrag ausnahmsweise ganz oder teilweise rechtswidrig sein. Im Übrigen wäre für atypische Ausnahmefälle nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige beweislastpflichtig, der sich darauf beruft (BVerwG, B.v. 4.2.2010 – 7 B 40.09 – juris Rn. 6). Hiervon ausgehend hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger – wie ausgeführt – nicht hinreichend substantiiert Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass er im streitgegenständlichen Einzelfall von der Beklagten zielgerichtet und ohne rechtfertigenden Grund gleichheitswidrig von der Erbringung von Sachbeiträgen ausgeschlossen worden wäre.
Auch in rechnerischer Hinsicht ist der streitgegenständliche Beitragsvorschuss nicht zu beanstanden. Hierzu wird grundsätzlich auf die Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Juni 2019 verwiesen. Soweit der Kläger die Zahl der beitragspflichtigen WVZ rügt, so ist er damit mit Blick auf die Festsetzung dieses Werts im bestandskräftigen Flurbereinigungsplan ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 12.10.2000 – 13 A 00.1715 – juris Rn. 22). Auch sonstige den bestandskräftigen Flurbereinigungsplan betreffende Rügen des Klägers sind in gleicher Weise ausgeschlossen. Die auf die Teilnehmer im Wege der Beitragsvorschusserhebung umzulegenden Ausführungskosten wurden bereits im Vorstandsbeschluss der Beklagten vom 13. Januar 2011 mit ca. EUR 277.500,- angegeben. Auch in einer Präsentation des ALE zur Teilnehmerversammlung vom 9. Februar 2011 wurde insoweit von einem letztlichen Gesamtbetrag von EUR 277.550,- ausgegangen (Anteil an bereits ausgeführten Maßnahmen: EUR 151.900,-; Anteil an damals noch geplanten bzw. fertigzustellenden Maßnahmen: EUR 125.650,-). Der seitens der Beklagten vorgelegte Zwischennachweis/Verwendungsnachweis (Buchungsstand: 19.6.2019) geht insoweit sogar von einem Gesamtbetrag von EUR 306.818,38 aus. Hier ist jedoch ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 27. Juni 2019 ein von Dritten getragener Kostenbeitrag gemäß § 19 Abs. 2 FlurbG i.H.v. EUR 29.462,96 enthalten, so dass sich letztlich ein nach § 19 Abs. 1 FlurbG umzulegender vorläufiger Gesamtbetrag von EUR 277.355,42 ergibt, der im Wesentlichen den vorherigen Prognosen entspricht. Hinreichend substantiierte Einwendungen hinsichtlich des Gesamtbetrags der umzulegenden Ausführungskosten hat der Kläger nicht vorgebracht. Dies gilt insbesondere für die in diesem Zusammenhang geäußerte Bitte des Klägers um Übermittlung bestimmter Rechnungen der Beklagten, da insoweit „der Verdacht unredlicher Aktionen“ bestehe (Schriftsatz v. 11.7.2019, S. 5); dieser war mangels Substantiierung nicht weiter nachzugehen. Auch ist unschädlich, dass in dem durch die Beklagte vorgelegten Ausdruck des Haushaltsführungssystems die vorgesehene Unterschrift der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten fehlt, mit der diese u.a. die Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben bestätigt. Denn jedenfalls der Schriftsatz vom 27. Juni 2019, mit dem die Beklagte den genannten Ausdruck vorgelegt hat, ist durch die Vorsitzende des Vorstands der Beklagten unterzeichnet; es versteht sich daher von selbst, dass sie die Richtigkeit der Angaben im Zwischennachweis/Verwendungsnachweis bestätigt. Letztlich ist vorliegend auch zu bedenken, dass eine bloße Beitragsvorschusserhebung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG inmitten steht, die – im Gegensatz zur nach Schlussabrechnung erfolgenden endgültigen Beitragserhebung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG – naturgemäß im Einzelnen noch Prognosen bzw. Unschärfen enthält. Aus diesem Grund ist vorliegend auch nicht von Relevanz, dass die Gesamtzahl der beitragspflichtigen WVZ im vorgelegten Ausdruck mit Stand 24. Juni 2019 nunmehr 6.512.475 beträgt und damit über dem ursprünglich im Jahr 2011 angenommenen Wert von 6.503.428 WVZ liegt (siehe hierzu Schriftsatz der Beklagten v. 27.6.2019, S. 2 f.). Auch hinsichtlich der einzelnen Buchungspositionen in dem dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid beigefügten Kontoauszug hat der Kläger keine hinreichend substantiierten Einwendungen erhoben.
Abschließend ist klarzustellen, dass eine Vielzahl der klägerischen Rügen und aufgeworfenen Fragen im Schriftsatz vom 11. Juli 2019 für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsvorschusserhebung – unabhängig von der Frage einer ausreichenden Substantiierung – nicht von Relevanz ist. Dies betrifft u.a. eine unterbliebene Entschädigung für eine mindestens 50-jährige Birke sowie für weitere Bäume, unterbliebene Entschädigungen für die Entfernung einer Hopfenanlage, eine unterbliebene Neuvermessung des Flurstücks 887/1, die Zahlung von Erschließungskosten der Eltern des Klägers für ein im Eigentum des Teilnehmers und Vorstandsmitglieds A. stehendes Flurstück, eine allgemeine Bevorteilung der Vorstandsmitglieder der Beklagten (etwa bei der Versorgung mit Humus), den Verkauf von Masseland in 2017, eine von Frau K. beanspruchte Zufahrt, nicht übernommene Kosten der Verursacher von Schäden nach einer Abholzaktion sowie eine unterbliebene behördliche Auskunft hinsichtlich eines entwendeten und ohne Zustimmung restaurierten Bildes der klägerischen Familie.
c) Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.