Verwaltungsrecht

Berücksichtigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Ausweisung eines Ausländers

Aktenzeichen  2 M 1/22

Datum:
28.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0328.2M1.22.00
Normen:
§ 53 Abs 1 AufenthG 2004
§ 55 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004
Art 6 GG
§ 53 Abs 2 AufenthG 2004
Art 12 Abs 1 MRK
… mehr
Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Bei der Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungs- und Bleibeinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr sind das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, sowie das Bleibeinteresse im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten.(Rn.27)

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ist gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass von dem Ausländer in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Straftaten ausgehen.(Rn.32)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 28. Dezember 2021, 9 B 406/21 MD, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. Dezember 2021 – 9 B 406/21 MD – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der am … 1972 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien (bis 2019: Republik Mazedonien). Am 30. April 2015 reiste er in das Bundesgebiet ein, wo er am 5. Oktober 2015 die deutsche Staatsangehörige W. heiratete. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 20. Oktober 2015 wurde von der Stadt B-Stadt mit Bescheid vom 26. Februar 2016 abgelehnt, da er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Nach seiner Ausreise und der Wiedereinreise mit einem Visum zum Familiennachzug erteilte die Stadt B-Stadt dem Antragsteller am 3. März 2016 eine bis zum 2. März 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2017 verlegten der Antragsteller und seine Ehefrau ihren Wohnsitz nach A-Stadt.
Am 31. Januar 2019 wurde der Antragsteller in Albanien verhaftet. Gegen ihn lag aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Durres vom 20. März 2012, geändert durch Beschluss des Berufungsgerichts Durres vom 14. Januar 2016, eine Verurteilung wegen Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten vor. Aufgrund eines „Freilassungsbriefs“ vom 18. Juni 2020 wurde der Antragsteller am 18. Juni 2020 auf Bewährung aus der in der I.E.V.P. K-Stadt vollstreckten Haft entlassen, wobei für die Bewährung ein Zeitraum von 4 Monaten und 29 Tagen festgesetzt wurde. Für den Zeitraum der Bewährung wurden mehrere Auflagen verfügt, u.a. wurde dem Antragsteller untersagt, ohne die Bewilligung des Bewährungsamtes P-Stadt das Land zu verlassen. Gleichwohl reiste der Antragsteller bereits am 23. Juli 2020 wieder in das Bundesgebiet ein. Mit Entscheidung der Staatsanwältin bei dem Gericht erster Instanz in K-Stadt vom 4. Dezember 2020 wurde dem Antragsteller der Strafrest erlassen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2020 beantrage der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung bzw. Neuerteilung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit diesem Schreiben offenbarte er gegenüber der Antragsgegnerin seine Verurteilung durch die albanischen Gerichte sowie den Umstand, dass er sich vom 31. Januar 2019 bis zum 18. Juni 2020 in Albanien in Haft befand.
Bei einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 1. Oktober 2020 erklärte der Antragsteller, er sei vor ca. 2 Monaten wieder eingereist und halte sich seitdem dauerhaft bei seiner Ehefrau auf. Diese habe nichts von seiner Haftstrafe gewusst. Er habe in der Zwischenzeit keinen Kontakt zu ihr gehabt, kein Telefonat, keine Briefe, etc. Aktuell lebten sie wieder normal zusammen als Ehepaar. Seine Ehefrau erklärte, sie habe zu Anfang nichts von der Haftstrafe gewusst. Nach ca. 2 Wochen habe sie über den Sohn des Antragstellers erfahren, dass er sich in Haft befinde. Kontakt habe während der Haftzeit nicht bestanden. Jetzt führten sie wieder eine eheliche Lebensgemeinschaft.
Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21. August 2020 ist der Antragsteller strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
o Am 24. August 2017 wurde er vom Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren 361 Ds 233 Js 12258/17 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
o Am 9. November 2017 wurde er vom Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren 361 Ds 233 Js 22004/17 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
o Am 17. Dezember 2018 wurde er vom Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren 18 Cs 714 Js 38941/18 (300/18) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
o Am 9. Januar 2019 wurde er vom Amtsgericht Dortmund im Verfahren 256 Js 1486/18 741 Ds 658/18 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 6 Monaten verhängt.
o Am 28. Juni 2019 wurde er vom Amtsgericht Aachen im Verfahren 301 Js 361/19 453 Cs 54/19 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.
o Am 10. Januar 2020 wurde gegen ihn vom Amtsgericht Dortmund im Verfahren 256 Js 1486/18 741 Ds 658/18 im Wege der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. Dezember 2018, des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Januar 2019 sowie des Amtsgerichts Aachen vom 28. Juni 2019 unter Aufrechterhaltung der Nebenstrafen und Maßnahmen eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 Euro verhängt.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Zugleich ordnete sie gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Ausreise gegen ihn an. Die Abschiebung nach Mazedonien wurde angedroht. Für den Fall der Abschiebung ordnete die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung an. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung sowie des auf drei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Ausreise wurden angeordnet. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 2. August 2021 zurückgewiesen.
Bereits am 28. Mai 2021 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion A-Stadt vom 9. September 2021 (GA Bl. 150) sei im Zuge von Ermittlungen zu dem Antragsteller festgestellt worden, dass dieser nicht mehr unter der Meldeanschrift A-Straße in A-Stadt wohnhaft sei. Eine Rücksprache mit seiner Ehefrau habe ergeben, dass diese seit über 6 Monaten keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt habe und sich von diesem scheiden lassen wolle. Hinweise, wo er sich aufhalten könne, habe sie nicht.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 21. Dezember 2021 (GA Bl. 6) vorgelegt, in der diese erklärte, dass ihr Ehemann mit ihr fortdauernd unter der angegebenen Anschrift wohnhaft sei. Ihrerseits sei eine Ehescheidung nicht beabsichtigt.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2021 – 9 B 406/21 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, wegen der sich teilweise widersprechenden Erklärungen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Hinblick auf den gegenwärtigen tatsächlichen Wohnort des Antragstellers bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Zweifel daran, dass der Antragsteller tatsächlich unter der von ihm angegeben Wohnanschrift erreichbar sei, ergäben sich auch aus den Erkenntnissen des Gerichts im Verfahren 9 A 511/21 MD. Denn in diesem Verfahren sei die an die Anschrift des Antragstellers adressierte gerichtliche Vorschusskostenrechnung vom 6. Oktober 2021 vom Postzusteller mit dem Vermerk zurückgesandt worden, dass der Empfänger unter der betreffenden Anschrift nicht zu ermitteln sei. Die vom Gericht daraufhin eingeholte Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 25. November 2021 weise aus, dass der Antragsteller von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet sei. Dies decke sich mit dem Inhalt einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20. Dezember 2021, wonach gegen den Antragsteller beim AG Kehl gegenwärtig ein Verfahren wegen Aufenthaltsermittlung anhängig sei.
Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Ausweisung sei offensichtlich rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 ff. AufenthG. Die Voraussetzungen einer Ausweisung des Antragstellers lägen vor. Zur Begründung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid sowie des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021 verwiesen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die durch die Straftaten des Antragsellers indizierte Gefährdung öffentlicher Interessen i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG bestehe fort, weil eine Wiederholungsgefahr bestehe und vom Antragsteller nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Der Antragsteller habe die im Bundesgebiet begangenen Rechtsverstöße weder als isolierte Einzeltaten begangen noch seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es sich dabei jeweils um eine außergewöhnliche Sondersituation gehandelt habe, deren Wiederholung nicht zu erwarten sei. Vielmehr sei der Antragsteller im Bundesgebiet seit 2016 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weder die Verurteilungen noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen habe er zum Anlass genommen, sein Verhalten zu überdenken und sich in Zukunft rechtstreu zu verhalten. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, dass ein rechtstreues Verhalten des Antragstellers, auch in Bezug auf aufenthaltsrechtliche Vorschriften, auch in Zukunft nicht zu erwarten sei. Dies gelte umso mehr, als gegen den Antragsteller gegenwärtig beim AG Kehl ein neues Verfahren wegen Aufenthaltsermittlung anhängig sei. Es könne offenbleiben, ob auch im Hinblick auf die vom Antragsteller begangene Auslandstat (Verurteilung am 14. Januar 2016 in Albanien zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten wegen Herstellung und Verkauf von Betäubungsmitteln) eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe und damit eine Wiederholungsgefahr aus spezialpräventiven Erwägungen anzunehmen sei. Jedenfalls zeige der Umstand, dass der Antragsteller, nachdem die Reststrafe dieser Verurteilung mit Beschluss des Bezirksgerichtes in K-Stadt (Albanien) vom 18. Juni 2020 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf 4 Monate und 29 Tage festgesetzt worden sei, noch innerhalb der Bewährungszeit aus Albanien ausgereist und bereits am 23. Juli 2020 in das Bundesgebiet eingereist sei, dass er offenbar nicht willens sei, gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Das Ausweisungsinteresse lasse sich auch auf generalpräventive Erwägungen stützen. Solche seien hier gegeben und auch noch aktuell.
Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung des Ausweisungsinteresses mit den Interessen des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet führe dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die Bleibeinteressen des Antragstellers überwiege. Der Antragsteller erfülle ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG sowie § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG. Es sei zweifelhaft, ob er für sich ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG in Anspruch nehmen könne, denn geschützt sei nur eine tatsächlich geführte Lebensgemeinschaft. Daran bestünden vor dem Hintergrund der Erklärungen der Ehefrau des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern der Polizeiinspektion A-Stadt im September 2021 sowie der Erkenntnisse des Gerichts hinsichtlich des Aufenthalts des Antragstellers jedenfalls Zweifel. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedürfe es indes nicht. Denn selbst unterstellt, der Antragsteller lebe (wieder) bei seiner Ehefrau und eine Scheidung sei (gegenwärtig) ihrerseits nicht (mehr) beabsichtigt, ergäbe die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Gesamtabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Antragstellers. Die Ausweisung sei angesichts der Gesamtumstände, aber auch unter Berücksichtigung der Anforderungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, verhältnismäßig. Für das Ausweisungsinteresse streite zunächst, dass der Antragsteller neben der von ihm verübten Auslandstat, bei der es sich gemessen an der ausgeurteilten Strafhöhe ersichtlich um eine besonders schwerwiegende Straftat gehandelt habe, auch im Bundesgebiet innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Straftaten und Rechtsverstößen begangen habe. Dies belege eindringlich eine Nichtachtung gegenüber der deutschen Rechtsordnung. Weder die Verurteilungen noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen habe er zum Anlass genommen, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Ein rechtstreues Verhalten sei mithin auch in Zukunft nicht zu erwarten. Hinsichtlich des geltend gemachten Bleibeinteresses sei zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Ehefrau des Antragstellers gegenüber der Ausländerbehörde am 1. Oktober 2020 zwischen ihr und dem Antragsteller während der gesamten, knapp 18 Monate dauernden Haftzeit des Antragstellers in Albanien ein Kontakt nicht bestanden habe. Selbst nach der Haftentlassung habe der Antragsteller nicht sofort Kontakt zu seiner Ehefrau aufgenommen, sondern sei erst nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet bei ihr vorstellig geworden. Hinzu trete der Inhalt der Erklärung der Ehefrau gegenüber den Mitarbeitern der Polizeiinspektion A-Stadt vom 9. September 2021. Dort habe sie angegeben, sie habe seit über sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt, wisse auch nicht, wo er sich aufhalte und wolle sich von ihm scheiden lassen. Diese Angaben habe sie zwar später in ihrer vom Antragsteller beigebrachten Erklärung vom 21. Dezember 2021 relativiert und ausgeführt, der Antragsteller wohne mit ihr fortdauernd zusammen und eine Ehescheidung sei nicht beabsichtigt. Im Vergleich dieser gegenläufigen Angaben bemesse das Gericht indes der Erklärung vom 9. September 2021 größeres Gewicht bei, weil sie gegenüber den Mitarbeitern der Polizeiinspektion, also Dritten, und spontan erfolgt sei und Gründe dafür, dass auf Seiten der Ehefrau damals Gründe für eine Belastungstendenz bestanden hätten, nicht ersichtlich seien. Dies berücksichtigend werde deutlich, dass die vom Antragsteller geltend gemachte eheliche Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit jedenfalls nicht durchgehend, sondern lediglich mit größeren zeitlichen Unterbrechungen geführt worden sei. Während dieser Unterbrechungen habe zudem zwischen den Eheleuten offenbar überhaupt kein Kontakt bestanden. Dies sei bei der Gewichtung des Bleibeinteresses zu Ungunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieser Ehe komme mithin bei der Abwägung nicht das gleiche Gewicht zu wie eine dauerhaft gelebte eheliche Beistandsgemeinschaft. Auch unter Einbeziehung der weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erwiesen sich dessen Bleibeinteressen als nicht von solchem Gewicht, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse dahinter zurücktrete. Der Antragsteller halte sich nach seiner Ausreise und knapp 18-monatigen Inhaftierung in Albanien erst seit dem 23. Juli 2020 wieder im Bundesgebiet auf. Schon diese vergleichsweise kurze Zeit spreche gegen eine hinreichende Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse. Der Antragsteller verfüge zwar, soweit ersichtlich, über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Eine wirtschaftliche bzw. berufliche Integration habe jedoch ersichtlich nicht stattgefunden. Vielmehr lebe er nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid ausschließlich von den von seiner Ehefrau bezogenen Sozialleistungen. Eine soziale Integration sei ebenfalls nicht vorgetragen und im Lichte der bisherigen Straftaten und Vergehen nicht anzunehmen. Abgesehen von der behaupteten ehelichen Lebensgemeinschaft seien auch besondere integrative Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet weder dargetan noch ersichtlich. Die Ausweisung erscheine schließlich nicht deswegen unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller eine Ausreise nach Mazedonien nicht zumutbar wäre. Der Antragsteller sei erst im Erwachsenenalter (im Alter von 42 Jahren) ins Bundesgebiet eingereist. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er die Heimatsprache seines Herkunftslands beherrsche und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es sei ihm zuzumuten, sich in Mazedonien zurechtzufinden, selbst wenn er dort nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen könnte.
Vor dem Hintergrund des Überwiegens des öffentlichen Ausweisungsinteresses i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG und der offensichtlich rechtmäßigen Ausweisung des Antragstellers bestehe auch ein besonderes Vollziehungsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Lichte der Feststellungen zur Wiederholungsgefahr gerechtfertigt, da andernfalls in der Zeit bis zum Abschlusses eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut durch weitere Straftaten des Antragstellers gefährdet werden könnte. Es bestehe daher ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Der Antragsteller macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 EMRK. Sein sich aus der weiterhin bestehenden Ehe ergebendes Bleibeinteresse sei weder in den Entscheidungen der Antragsgegnerin noch in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausreichend berücksichtigt worden. Das Bleibeinteresse sei umso höher, da die Ehe am 5. Oktober 2015 geschlossen worden sei und mithin bereits seit über 6 Jahren bestehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei auch vor seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung schon tatsächlich gelebt worden, wie sich aus der Erklärung seiner Ehefrau vom 20. Oktober 2015 ergebe. Mit Erklärung vom 3. März 2016 habe sie diesen Umstand erneut bestätigt. Auch nach der Wiedereinreise sei die eheliche Lebensgemeinschaft weitergelebt worden. Hierzu habe er die Erklärung seiner Ehefrau vom 21. Dezember 2021 übersandt. Es bestehe mithin ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Er könne aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau nicht darauf verwiesen werden, die Ehe in (Nord-)Mazedonien weiterzuführen, da dem das Grundrecht seiner Ehefrau nach Art. 11 GG auf einen Aufenthalt in der Bundesrepublik entgegenstehe. Der Wille seiner Ehefrau, die Ehe weiterzuführen, sei aus ihrer Erklärung vom 21. Dezember 2021 ersichtlich. Seine Ausweisung hätte die dauerhafte Trennung von seiner Ehefrau zur Folge, was nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 12 EMRK nicht zulässig sei. Ebenso fehle es an einer Darstellung seitens der Antragsgegnerin, weshalb ein atypischer Fall vorliegen solle, der ein Abweichen von der durch den Gesetzgeber festgelegten Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG rechtfertigen würde. Es sei daher von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse auszugehen, welches Vorrang gegenüber dem durch die Antragsgegnerin geltend gemachten Ausweisungsinteresse habe.
Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob die Voraussetzungen eines besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG (noch) vorliegen. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Erforderlich ist danach das Bestehen einer familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau. Allein das formale Band der Ehe reicht für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und damit des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG aus. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: Januar 2022, § 55 AufenthG Rn. 41). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass insbesondere auf Grund der Mitteilung der Polizeiinspektion A-Stadt vom 9. September 2021, wonach die Ehefrau des Antragstellers angegeben habe, dass sie seit 6 Monaten keinen Kontakt mehr zu dem Antragsteller gehabt habe, nicht wisse, wo dieser sich aufhalte, und sich von diesem scheiden lassen wolle, erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestehen. Diese Zweifel werden auch nicht durch die Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 21. Dezember 2021 ausgeräumt, in der sie angegeben hat, dass der Antragsteller mit ihr unter der angegebenen Anschrift wohnhaft und eine Ehescheidung ihrerseits nicht beabsichtigt sei. Der Wille, im Bundesgebiet ein gemeinsames Leben mit dem Antragsteller im Sinne einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu führen, geht aus dieser Erklärung nicht hervor. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit den dieser Erklärung widersprechenden Angaben gegenüber der Polizeiinspektion A-Stadt vom 9. September 2021.
Selbst wenn das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau unterstellt wird, überwiegt bei der gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 25. Juli 2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15) unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers.
Das Bestehen einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau steht einer Ausweisung des Antragstellers nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann ein Ausländer auch bei einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen ausgewiesen werden, wenn trotz der Ehe sein Aufenthalt im Inland nicht weiter hingenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers wie auch des deutschen Ehegatten überwiegt (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Vor §§ 53 – 56 AufenthG Rn. 39; Fleuß, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 55 AufenthG Rn. 40). Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, und Art. 8 EMRK gewähren nicht von vornherein Schutz vor Ausweisung und keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Jedoch verpflichtet die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12).
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Gesamtabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Antragstellers gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt und die Ausweisung angesichts der Gesamtumstände, aber auch unter Berücksichtigung der Anforderungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, verhältnismäßig ist. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Soweit die Ausweisung des Antragstellers zu einer dauerhaften Trennung von seiner Ehefrau führt, da dieser wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Führung der Ehe in Nordmazedonien nicht zumutbar ist, so ist dies von den Eheleuten hinzunehmen. Soweit der Antragsteller auf die Dauer seiner Ehe von inzwischen mehr als 6 Jahren verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass dieser Ehe wegen der größeren zeitlichen Unterbrechungen, während derer zwischen den Eheleuten offenbar überhaupt kein Kontakt bestand, bei der Abwägung nicht das gleiche Gewicht zukommt wie einer dauerhaft gelebten ehelichen Beistandsgemeinschaft. Dem Ergebnis der Abwägung kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegenhatten, sein vom Gesetzgeber als besonders schwer wiegend gewichtete Bleibeinteresse habe Vorrang vor dem (lediglich) schwer wiegenden Ausweisungsinteresse. Zwar ist die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Güterabwägung regelmäßig prägend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Nach der vom Gesetzgeber in §§ 54, 55 AufenthG vorgenommenen Gewichtung wird daher ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse ein (nur) schwer wiegendes Ausweisungsinteresse in der Regel überwiegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 10 C 15.724 – juris Rn. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 23; VG Saarlouis, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 6 L 2026/15 – juris Rn. 14). Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungs- oder Bleibeinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungs- und Bleibeinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr sind das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, sowie das Bleibeinteresse im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – a.a.O. Rn. 39). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass und warum das Bleibeinteresse des Antragstellers unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles weniger schwer zu gewichten ist, während das Ausweisungsinteresse überwiegt.
Ein Konflikt der Ausweisung mit Art. 12 EMRK ist nicht ersichtlich. Art. 12 EMRK schützt das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit können sich aus Eheverboten nach innerstaatlichem Recht oder aus formellen und materiellen Ehevoraussetzungen wie der Festlegung des heiratsfähigen Alters, dem Erfordernis einer Ehefähigkeitsbescheinigung für Ausländer oder aus Ehehindernissen ergeben (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 86). Eingriffe in das Recht auf Familiengründung sind denkbar als Regelungen der Geburtenkontrolle, der Begrenzung der erlaubten Kinderzahl oder der Zwangssterilisierung (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 Rn. 86). Derartige Eingriffe stehen hier nicht in Rede. Die Ausweisung steht weder dem Recht des Antragstellers und seiner Ehefrau, zu heiraten, noch ihren Recht, Kinder zu haben, entgegen.
2. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen sei bei Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehepartner regelmäßig unverhältnismäßig. Zwar kann bei einem Ausländer, der in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und minderjährigen deutschen Kindern lebt, eine Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen unverhältnismäßig sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 23. Oktober 2012 – 11 S 1470/11 – juris Rn. 48; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., Vor §§ 53 – 56 AufenthG Rn. 41). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Antragsteller lebt zwar – möglicherweise – mit seiner deutschen Ehefrau zusammen, nicht aber mit minderjährigen deutschen Kindern. Auch ist die Ausweisung nicht allein, sondern nur ergänzend auf generalpräventive Gründe gestützt.
3. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Ausweisung sei auch im Übrigen unverhältnismäßig, da ein öffentliches Interesse an seiner Ausreise keinen Vorrang gegenüber familiären Belangen beanspruchen könne, beruft er sich – der Sache nach – erneut auf ein schwer wiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG wegen einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau. Hiermit dringt er – wie bereits ausgeführt – nicht durch. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen werden.
4. Der Antragsteller wendet gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ferner ein, seinem Antrag sei jedenfalls im Wege einer Folgenabwägung stattzugeben. Seine Ausweisung vor einer Entscheidung im Klageverfahren hätte einen Einschnitt in seine Grundrechte und die Grundrechte seiner Ehefrau zur Folge. Aufgrund des komplexen Sachverhalts und der erforderlichen Abwägung und Ermessensentscheidung sei eine ausführliche Klärung im Hauptsacheverfahren erforderlich. Die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei derzeit nicht absehbar, so dass eine langfristige Trennung der Eheleute zu erwarten sei, welche nicht zulässig sei. Demgegenüber bestehe kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens deute darauf hin, dass kein zwingendes öffentliches Vollzugsinteresse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung bestehe. Eine derartige Verzögerung sei sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erkennen. Der Antrag auf Erteilung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis nach seiner Wiedereinreise sei mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2020 gestellt worden. Der streitgegenständliche Bescheid sei am 17. Mai 2021, mithin erst 10 Monate später, erlassen worden. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe er am 28. Mai 2021 gestellt. Über diesen sei mit dem angefochtenen Beschluss erst 7 Monate später entschieden worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso es vor diesem Hintergrund zwingend erforderlich sein sollte, ihn noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuweisen.
Diese Einwände, mit denen sich der Antragsteller der Sache nach gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisung richtet, greifen ebenfalls nicht durch. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung setzt voraus, dass ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Ausweisung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisung zu bekämpfenden, akuten Gefahren auch schon vor dem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zulässig, wenn die Ausweisung von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Spezialprävention getragen wird, die nicht nur langfristig, sondern auch schon während des Klageverfahrens Geltung beanspruchen. Es muss die Gefahr bestehen, dass von dem Ausländer in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Straftaten ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 – juris Rn. 43; Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2006 – 2 M 234/06 – juris Rn. 12 und vom 14. Februar 2007 – 2 M 368/06 – juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 19 CS 21.828 – juris Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass vom Antragsteller auch während des Klageverfahrens ein rechtstreues Verhalten nicht zu erwarten ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine positive persönliche Entwicklung genommen hat, so dass von ihm in Zukunft kein strafbares Verhalten mehr zu erwarten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller bislang weder beruflich noch sozial in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Vor diesem Hintergrund ist hier ein besonderes Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegeben. Dass aufgrund der sofortigen Vollziehung der Ausweisung möglicherweise eine langfristige Trennung der Eheleute zu erwarten ist, steht dem nicht entgegen.
Etwas anders folgt auch nicht daraus, dass die Fachgerichte bei der Überprüfung des Sofortvollzugs einer Ausweisung zu berücksichtigen haben, dass eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen lässt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 – a.a.O. Rn. 43). Eine verzögerliche Behandlung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat erst durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 18. August 2020 von dessen Verurteilung und der Haft in Albanien Kenntnis erhalten und danach das Verfahren auf Erlass der Ausweisungsverfügung eingeleitet. Die Verfahrensdauer bis zum Erlass des Bescheides vom 17. Mai 2021 kann nicht als unangemessen lang angesehen werden. Das gilt auch für das nachfolgende, vom 28. Mai bis zum 28. Dezember 2021 dauernde verwaltungsgerichtliche Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
5. Die Bezugnahme des Antragstellers auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 28. Mai 2021 führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne ein Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts reicht grundsätzlich nicht aus. Zur Begründung einer Beschwerde i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die bloße Wiederholung des Vortrages in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen. Der Antragsteller zeigt weder auf, dass das Verwaltungsgericht sein erstinstanzliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, noch macht er deutlich, weshalb die differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht tragfähig sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichtes, sich aus einem das erstinstanzliche Vorbringen zitierenden Beschwerdevorbringen das herauszusuchen, was als Erwiderung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes aufgefasst werden könnte. Für die Beschwerdebegründung ist vielmehr ein substantiierter Vortrag erforderlich (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 3 M 1/19 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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