Verwaltungsrecht

Berufungszulassung in Asylsachen; Antragseinreichung durch Rechtsanwalt als elektronisches Dokument

Aktenzeichen  13 A 10278/22

Datum:
7.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0407.13A10278.22.00
Normen:
Spruchkörper:
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Leitsatz

Zur Übermittlung von Anträgen nach § 55d VwGO.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Trier, 15. Februar 2022, 9 K 2219/21.TR, Urteil

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Februar 2022 zuzulassen, wird verworfen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe


Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Februar 2022 ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht in der vorgeschriebenen Form des § 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt wurde.
1. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht, das die erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat, zu stellen (§ 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG). In dem Antrag sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die u.a. durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die damit vorgesehene aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form für professionelle Prozessteilnehmer ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und bezieht sich ab dem 1. Januar 2022 auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen. Die Einhaltung der Vorschrift ist von Amts wegen zu beachten und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine herkömmliche Einreichung – etwa auf dem Postweg oder per Fax – ist prozessual unwirksam (vgl. hierzu etwa: OVG Nds., Beschluss vom 15. März 2022 – 14 MN 176/22 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 – 19 E 147/22 –, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 15 ZB 22.30186 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 4 MB 78/21 –, juris Rn. 3 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 1 L 98/21.Z –, juris Rn. 4).
Gemessen an diesen Vorgaben haben die Kläger keinen fristgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 79 der Gerichtsakte) am 16. Februar 2022 zugestellt. Die Antrags- und Begründungsfrist endete somit am Mittwoch, dem 16. März 2022 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung, §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Zwar ist unter diesem Datum ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim empfangszuständigen Verwaltungsgericht Trier eingegangen. Die Antragstellung durch den Klägerbevollmächtigten war allerdings prozessual unwirksam, weil sie per Fax und damit nicht der Form des § 55d VwGO entsprechend erfolgt ist. Die am Folgetag, dem 17. März 2022 erneut, dieses Mal elektronisch eingereichte Antragsschrift wahrt die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG demgegenüber nicht mehr.
Eine Heilung des Formmangels wegen einer aus technischen Gründen bestehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nach § 55d Satz 3 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Weder gehen die unter dem 16. und 17. März 2022 eingegangenen Anträge der Kläger auf etwaige technische Schwierigkeiten ein noch erfolgte eine Reaktion auf die gerichtliche Verfügung vom 23. März 2022, mit der der Klagebevollmächtigte auf die Vorgaben des § 55d VwGO hingewiesen wurde. Eine aus technischen Gründen bestehende Unmöglichkeit der Übermittlung haben die Kläger mithin jedenfalls nicht den Vorgaben des § 55d Satz 4 VwGO entsprechend glaubhaft gemacht (vgl. weitergehend hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 4 MB 78/21 –, juris Rn. 5).
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung aber auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG haben die Kläger schon nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Im Übrigen wenden sie sich – unter Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO – mit ihrem nur wenige Sätze umfassenden Zulassungsvorbringen allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hierauf kann in einem Asylverfahren im Gegensatz zu allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG indes nicht gestützt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.


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