Verwaltungsrecht

Berufungszulassungsantrag (Asyl), Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Anhörung der gesetzlichen Vertreter eines Klägers, gehörlose Analphabeten, Gebärdendolmetscher, Heranziehung von Verwandten als Sprachmittler

Aktenzeichen  4 ZB 21.31095

Datum:
22.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6573
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3
GVG § 185, § 186

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 5 K 21.30130 2021-06-17 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.
Der am 8. April 2020 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Für ihn wurde am 27. November 2020 ein Asylantrag aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt erachtet. Zur Begründung bezogen sich die Eltern des Klägers – schriftlich – auf ihre eigenen Asylgründe.
Die Asylanträge der Eltern des Klägers sind mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Februar 2018 abgelehnt worden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden (Az. AN 2 K 18.30280). Auch der Asylantrag der Großmutter des Klägers war erfolglos (Bescheid des Bundesamts vom 13.2.2018, Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6.6.2019, Az. Au 5 K 18.30455, Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.7.2019, Az. 5 ZB 19.32691).
Die Eltern des Klägers sind gehörlos und Analphabeten. Ein Kurs zum Erlernen der Gebärdensprache in der Bundesrepublik Deutschland wurde wegen der Corona-Pandemie abgebrochen.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2021 lehnte das Bundesamt auch den Asylantrag des Klägers und die Feststellung von Abschiebungsverboten ab.
Im Rahmen der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage zog das Verwaltungsgericht Augsburg die Asylakten der Eltern des Klägers zum Verfahren bei und wies auf die gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Großmutter des Klägers hin. Zur (weiteren) mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 17. Juni 2021 zog das Verwaltungsgericht eine Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch-Sorani hinzu sowie die Großmutter des Klägers, die sich bereit erklärte, als Sprachmittlerin eingesetzt zu werden und den Dolmetschereid leistete. Eine Verständigung des Gerichts mittels der Dolmetscherin und der Sprachmittlerin mit den Eltern des Klägers war nicht möglich. Die Großmutter des Klägers erklärte, das Lernen der Gebärdensprache bestehe im Irak darin, dass Dinge gezeigt würden. Man lerne durch Zeigen und Anfassen. Auch sie verständige sich so mit ihrem Sohn. Man müsse etwas anfassen, damit er es verstehe. Ihr Sohn sei bei ihr aufgewachsen, aber es habe immer Probleme mit der Verständigung gegeben.
Mit Urteil vom 17. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe keine Verfolgung im Irak zu befürchten. Belastbare Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen durch nichtstaatliche Akteure lägen insbesondere für die Herkunftsregion der Eltern des Klägers, die kurdische Autonomieregion, nicht vor. Der Kläger, der nur mit seinen Eltern in den Irak abgeschoben werden könne, könne dort mithilfe der Großfamilie seinen Lebensunterhalt sicherstellen.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu b), noch wegen Divergenz (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, hierzu c) oder nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO wegen eines Verfahrensmangels – hier wegen der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 138 Nr. 3 VwGO – (hierzu a) zuzulassen.
a) Das rechtliche Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards, dass ein Kläger die Möglichkeit hat, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zum anderen untersagt es dem Gericht, der Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 12 m.w.N.; B.v. 9.8.2021 – 23 ZB 21.30723 – juris Rn 10).
Der Kläger trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 17.5.1983 – 2 BvR 731/80 – juris) und des Bundesgerichtshofs (U.v. 1.3.2018 – IX ZR 179/17 – juris) habe das Gericht gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG von Amts wegen einen Dolmetscher beizuziehen, wenn eine nicht der deutschen Sprache mächtige Person in der mündlichen Verhandlung von dem Recht der persönlichen Anhörung Gebrauch zu machen beabsichtigt. Das ergebe sich aus dem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Ansonsten würde ein Verfahrensbeteiligter zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabgewürdigt. Sei ein Kleinkind Verfahrensbeteiligter, müsse dieses rechtliche Gehör einschließlich eines Anhörungsrechts in der mündlichen Verhandlung seinen gesetzlichen Vertretern, hier den Eltern gewährt werden. Sei eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so sei gemäß „§ 73a Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen könne“. Hier hätte daher ein Gebärdendolmetscher zur mündlichen Verhandlung geladen werden müssen, den die gesetzlichen Vertreter des Klägers hätten verstehen und über den sie sich hätten äußern und als Beteiligte im Streitverfahren mitwirken können. Das gelte auch, wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt sei (vgl. § 137 Abs. 4 ZPO). Ein entsprechender Antrag auf Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers sei vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Die Hinzuziehung der Großmutter des Klägers als Dolmetscherin werde diesem Anspruch nicht gerecht. Im Übrigen könne auch diese sich nur sehr beschränkt mit den gesetzlichen Vertretern des Klägers verständigen. Die Großmutter des Klägers habe daher nur aus eigener Anschauung deutlich machen können, dass die Lebensumstände bei einer Rückkehr in den Irak für den Kläger und seine Eltern aufgrund der Gehörlosigkeit der Eltern sehr schwierig seien. Hierzu hätten sich auch die Sorgeberechtigten des Klägers äußern wollen. Das Verwaltungsgericht hätte auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zur Asylklage der Eltern des Klägers abwarten müssen.
aa) Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit dem geltend gemachten Verfahrensfehler, der Nichthinzuziehung eines Gebärdendolmetschers, eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt hat, oder ob diese Frage die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens betrifft (BVerfG, B.v. 17.5.1983 – 2 BvR 731/80 – BVerfGE 64, 135-157; BGH, U.v. 1.3.2018 – IX ZR 179/17 – juris Rn. 14 f.), wie der Kläger selbst vorträgt.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor.
Nach § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG (anwendbar gemäß § 55 VwGO) ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen, in dem es zur mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher der Sprache Kurdisch-Sorani hinzugezogen hat, also der Sprache, die in der Herkunftsregion des Klägers und von der Großmutter des Klägers, die das Verwaltungsgericht gemäß § 186 Abs. 1 Satz 1 GVG als Sprachmittlerin eingesetzt hat, gesprochen wird.
Nach § 186 Abs. 1 Satz 1 GVG erfolgt die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mithilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Nach § 186 Abs. 2 GVG kann das Gericht eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Abs. 1 kein Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Abs. 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
Auch dieser Vorschrift ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Da eine Verständigung mit den gesetzlichen Vertretern des Klägers mündlich oder schriftlich nicht möglich war, hat sich das Verwaltungsgericht zurecht der Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person bedient. Diese Person muss, wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, kein (ausgebildeter) Dolmetscher sein. Vielmehr kommen auch Personen aus der persönlichen Umgebung der hör- oder sprachbehinderten Person, etwa Familienmitglieder, mit denen diese sich mündlich, durch Gesten oder Zeichen oder auf sonstigen Wege verständigen können, in Betracht (vgl. Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 186 GVG Rn. 8). Diese Person kann dann auch „als Dolmetscher“ gemäß § 189 GVG vereidigt werden. Auch wenn die gesetzlichen Vertreter des Klägers die Frage des Gerichts, ob sie noch andere als die bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt vorgetragenen Asylgründe geltend machen wollen, auch mittels der eingesetzten Sprachmittlerin nicht verstanden haben, so war der Einsatz der Großmutter des Klägers und Mutter des Vaters des Klägers als Sprachmittlerin als solche rechtmäßig. Denn diese hat nicht nur den Vater des Klägers erzogen, sondern war auch bei der Befragung beider gesetzlicher Vertreter des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Sprachmittlerin tätig (vgl. Niederschriften vom 13. November 2017). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass es eine andere Person gibt, die sich besser als die Großmutter des Klägers mit den gesetzlichen Vertretern des Klägers hätte verständigen können.
Die vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragte Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers wird von § 186 GVG nicht vorgeschrieben; das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch davon abgesehen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der (ersten) mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 22. April 2021 ausgeführt, dass „nicht sicher sei, inwieweit die Eltern des Klägers sich mit einem Gebärdendolmetscher derzeit verständigen könnten, da sie keine Bildung erlangt hätten, die offizielle Gebärdensprache nicht erlernt hätten und deshalb die Gebärdensprache derzeit nicht in ausreichender Form beherrschen würden. Es sei beabsichtigt, ihnen die deutsche Gebärdensprache beizubringen. Dieses Projekt sei doch wegen der Corona-Pandemie ins Stocken geraten“. Diese Ausführungen hat der Bevollmächtigte des Klägers in der Zulassungsbegründung wiederholt. Beherrschen aber die gesetzlichen Vertreter des Klägers die Gebärdensprache nicht, ist die Beiziehung eines entsprechenden Gebärdendolmetschers sinnlos.
b) Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Asylstreitigkeiten (§ 78 Abs. 3 Nr. 1) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 72).
Die vom Kläger im Rahmen dieses Zulassungsgrunds gestellten Fragen sind entweder nicht grundsätzlich klärungsfähig oder nicht klärungsbedürftig.
Ob die Eltern eines Kleinkinds als gesetzliche Vertreter in einer Verwaltungsstreitsache des Kindes Anspruch auf Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers haben, wenn ein Anspruch auf persönliche Anhörung besteht, kann nicht generell, sondern in Anwendung der Vorschrift des § 186 GVG nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Die Frage ist auch nicht entscheidungserheblich. Denn die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers ist jedenfalls nicht erforderlich, wenn die betreffenden Personen die Gebärdensprache nicht beherrschen.
Es ist auch nicht klärungsbedürftig, dass das Gericht, wenn eine Verständigung mit den gesetzlichen Vertretern des Klägers in keiner Weise möglich ist, das Verfahren nicht aussetzen muss, bis der Kläger oder die gesetzlichen Vertreter Kenntnisse erworben haben, die eine hinreichende Verständigung möglich machen. Die mangelnde Verständigungsmöglichkeit mit den gesetzlichen Vertretern eines Klägers ist kein Grund für eine Aussetzung gemäß § 94 VwGO. Vielmehr hat das Gericht in solchen Fällen alle sonst möglichen Quellen zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts heranzuziehen, was das Verwaltungsgericht – wie unter Buchst. a ausgeführt – durch die Beiziehung der Großmutter des Klägers, aber auch durch die Verwertung der vorliegenden Erkenntnisse zum Heimatland des Klägers getan hat.
Die Frage, ob das Gericht die Großmutter eines Klägers „zur Dolmetscherin bestellen kann“, wenn diese keine entsprechende Ausbildung hat, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern, wie unter Buchst. a ausgeführt, für Familienangehörige, die als Sprachmittler eingesetzt werden, geklärt. Dass das Gericht „Dolmetschertätigkeit nicht mit einer Anhörung zur Information“ vermengen darf, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Hier hat das Verwaltungsgericht die Großmutter des Klägers jedoch nur als Verständigungsperson eingesetzt. Einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt hat die Großmutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2021 ausweislich der Niederschrift nicht vorgebracht.
c) Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Eine Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Divergenz hier schon nicht ausreichend dargelegt; der Kläger benennt schon keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt haben soll und der einem Rechtssatz in den vom Kläger auszugsweise zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 17.5.1983 – 2 BvR 731/80 – juris) und des Bundesgerichtshofs (U.v. 1.3.2018 – IX ZR 179/17 – juris) widersprechen würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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