Verwaltungsrecht

Bescheid, Widerspruchsbescheid, Verwirkung, Abwasserbeseitigung, Abnahme, Wasserversorgungseinrichtung, Klage, Wasserversorgung, Anspruch, Wasserentnahme, Erhebung, Umstandsmoment, betrug, Abrechnung, Kosten des Verfahrens, Treu und Glauben, Vermeidung von Wiederholungen

Aktenzeichen  RN 11 K 20.2640

Datum:
12.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34087
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger und der Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 23. Dezember und 16. November 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die streitgegenständlichen Bescheide der Jahre 2014 bis 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid für das Jahr 2017 ist rechtswidrig, da in diesem eine zu niedrige Grundgebühr festgesetzt wurde. Dies begünstigt den Kläger und verletzt ihn damit nicht in seinen Rechten.
Der Erhebung der Grundgebühr für die Wasserversorgung des Hauses … liegt ordnungsgemäßes Satzungsrecht zugrunde. Ihr steht auch nicht entgegen, dass das Haus nicht bewohnt und kein Wasser bezogen wurde sowie der Eichzeitraum des Wasserzählers abgelaufen ist. Die Grundgebühren sind für die Jahre 2014 bis 2016 in der Höhe nicht zu beanstanden. Für das Jahr 2017 wurde dagegen eine zu niedrige Grundgebühr festgesetzt. Festsetzungsverjährung ist für den Zeitraum ab dem Jahr 2014 nicht eingetreten. Auf Verwirkung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der überzeugenden Begründung des Widerspruchsbescheids und weist ergänzend noch auf Folgendes hin:
A. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wassergebühren ist Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. §§ 9 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten (BGS-WAS) vom 6. Dezember 2013, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, für die Jahre 2014 bis 2016 und vom 14. Dezember 2016, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, für das Jahr 2017. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Das Recht zum Erlass einer entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzung ist gemäß Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) auf den Beklagten übergegangen. Gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der BGS-WAS sind Bedenken weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Der Gebührenteil der Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 9 BGS-WAS erhebt der Beklagte für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren und Verbrauchsgebühren. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundgebühren ist § 9a BGS-WAS. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG. Danach kann zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) eine Grundgebühr erhoben werden, die – unter besonderer Beachtung des Absatzes 5 – so zu bemessen ist, dass neben ihr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfindet; die Erhebung einer Mindestgebühr ist bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung unzulässig.
Die Grundgebühr wird bei dem Beklagten in Abhängigkeit der Bauart nach dem Dauerdurchfluss oder dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet, § 9a Abs. 1 Satz 1 BGS-WAS. Dieser Maßstab ist nicht zu beanstanden. Als Kenngröße für die – verbrauchsunabhängige – Inanspruchnahme der Vorhalteleistung kommt in der Regel nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich am Umfang der abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientieren kann. Dabei genügt es, wenn der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Ausmaß der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Es bleibt grundsätzlich dem Satzungsgeber überlassen zu entscheiden, in welcher Weise er dem Gedanken der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragen will. Den Gerichten steht es nicht zu, den Gemeinden den nach ihrer Auffassung vernünftigsten, gerechtesten oder zweckmäßigsten Maßstab vorzuschreiben (vgl. BayVerfGH vom 24.7.2006 Az. Vf. 2-VII-04 zum Abfallgebührenrecht). Die Erhebung einer Grundgebühr bei der Wasserversorgung nach einem an der Nenngröße des Wasserzählers ausgerichteten Maßstab ist zulässig (vgl. BayVGH vom 3.5.2012 Az. 20 ZB 11.2940 m.w.N.).
B. Die Erhebung der Grundgebühr ist auch zulässig, wenn bei einem erschlossenen Anwesen keine Abnahme von Wasser erfolgt. Ferner muss kein – für den relevanten Erhebungszeitraum geeichter – Wasserzähler vorhanden sein. Die Grundgebühr ist nämlich ein verbrauchsunabhängiges Entgelt für die Inanspruchnahme der Abnahme- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden Vorhaltekosten ganz oder teilweise abgegolten werden. Zu den über die Grundgebühr umlegbaren verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (Vorhaltekosten bzw. Fixkosten) werden neben den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungsbeträge und Zinsen) auch sonstige vom tatsächlichen Gebrauch der Einrichtung unabhängige fixe Kosten (wie Personalkosten der Verwaltung, Arbeitslöhne) sowie Unterhalts- und Instandsetzungskosten gerechnet (vgl. hierzu BayVGH vom 17.6.1998 Az. 23 B 95.4088).
Eine Grundgebühr führt zwar dazu, dass die Abnehmer geringer Wassermengen bezogen auf den einzelnen Kubikmeter im Ergebnis mehr bezahlen müssen als die Abnehmer größerer Wassermengen. Die darin liegende Benachteiligung, die auch tendenziell dem Gedanken des Wassersparens zuwider läuft, ist jedoch grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) vereinbar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Denn die Abnahme- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung kommt jedem Benutzer unabhängig davon zugute, ob und wieviel Wasser er abnimmt. Daher ist es auch gerechtfertigt, die Einleiter geringer Abwassermengen stärker an den Vorhaltekosten zu beteiligen als dies bei einer ausschließlich mengenbezogenen Gebührenbemessung der Fall wäre (vgl. BayVerfGH vom 24.7.2006 a.a.O.).
Entscheidend für das Entstehen der Grundgebühr ist damit nicht, dass tatsächlich Wasser bezogen wird, sondern dass zu Gunsten der Anschlussnehmer eine öffentliche Einrichtung vorgehalten wird und hiermit verbrauchsunabhängige Kosten verbunden sind. Auch die Anschlussnehmer, die kein oder nur wenig Wasser verbrauchen, nehmen diese Vorhalteleistungen in Anspruch. Die Vorhaltekosten entstehen daher unabhängig davon, ob und wieviel Wasser der Kläger abnimmt. So entsteht die Grundgebühr auch dann, wenn die tatsächliche Abnahme bei 0 m³ Wasser liegt. Auch der Leerstand eines Hauses alleine lässt die Grundgebührenpflicht nicht entfallen. Sie entsteht auch dann, wenn sich die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auf die Vorhalteleistung beschränkt.
Da es damit nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Kläger Wasser in den hier maßgeblichen Zeiträumen aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten entnommen hat, kommt es bei der Erhebung der Grundgebühr auch nicht darauf an, ob der Eichzeitraum für den Wasserzähler bereits abgelaufen war. Einen solchen Einwand könnte der Kläger allenfalls gegen die Erhebung der Verbrauchsgebühr erheben. Verbrauchsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgung wurden hier jedoch nicht erhoben.
C. Es ist weder vorgebracht noch erkennbar, dass die erhobenen Grundgebühren nicht mit den rechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 KAG in Einklang stehen.
Insbesondere ist eine fehlerhafte Kalkulation der Gebühren nicht erkennbar. Der Kläger hat diese auch nicht substantiiert gerügt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitrags- und auch Gebührensätze nachzugehen (vgl. BayVGH vom 2.8.2006 Az. 23 ZB 06.643 m.w.N.). Die Pflicht zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Es genügt z.B. nicht, wenn ein Kläger ohne jeglichen konkreten Beleg lediglich behauptet, die Beitrags- und oder Gebührensätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden (vgl. BayVGH vom 9.8.2010 Az. 20 ZB 10.1341). Die Mitwirkungspflicht besteht auch darin, dass der Kläger gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO die zur Begründung seiner Rechtsbehelfe oder Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben soll. Zu diesem Zweck muss er sich selbst durch Akteneinsicht sachkundig machen, notfalls mit Hilfe eines beauftragten Sachverständigen (vgl. BayVGH vom 9.8.2010 a.a.O.). Um dem nachkommen zu können, ist ihm ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH vom 10.8.2005 Az. 23 ZB 05.1236 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat das Gericht keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ermittlung der Gebühren. Ein relevanter Kalkulationsfehler der Beklagten wurde von dem Kläger weder behauptet noch nachvollziehbar dargelegt.
D. Die Höhe der erhobenen Grundgebühren führt zu keinem Erfolg der Klage. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss (Q3) bis 4 m³/h oder einem Nenndurchfluss (Qn) bis 2,5 m³/h gemäß § 9a Abs. 2 der BGS-WAS vom 6. Dezember 2013 46,02 €/Jahr bzw. nach der BGS-WAS vom 14. Dezember 2016 65,00 €/Jahr. Hinzu kommt gemäß § 14 BGS-WAS die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die bei dem Kläger erhobene Grundgebühr betrug jeweils 49,24 € (brutto). Den Bescheiden der Jahre 2014 bis 2016 wurde zu Recht eine Grundgebühr in Höhe von 49,24 € (brutto) zugrunde gelegt. Dagegen beträgt die Grundgebühr für das Jahr 2017 69,55 € (brutto). Da der Bescheid für das Jahr 2017 den Kläger begünstigt, liegt keine Rechtsverletzung vor und die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg.
E. Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Steuer entstanden ist, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO. Sie begann also für die Grundgebühr des Jahres 2014 am 1. Januar 2015 und endete am 31. Dezember 2018. Die Festsetzungsfristen für die Jahre 2015 bis 2017 endeten bzw. enden entsprechend später. Der Beklagte erhob die Grundgebühren mit Bescheiden vom 20. Dezember 2018 und damit innerhalb der jeweiligen Festsetzungsfrist. Für die Zeiträume vor dem Jahr 2014 erhob der Beklagte – soweit dies dem Gericht bekannt ist – wegen Festsetzungsverjährung keine Grundgebühren.
F. Der Beklagte hat den Anspruch auf die Gebührenerhebung auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit, einen Abgabenanspruch geltend zu machen, längere Zeit verstrichen sein muss (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Die Verwirkung setzt die Nichtausübung eines bestehenden Rechts voraus. Eine Abgabe kann also, solange sie nicht entstanden ist, nicht verwirkt sein (vgl. BayVGH 29.03.2011 Az. 20 ZB 11.220, vom 16.08.2010 Az. 20 CS 10.1745 m.w.N.).
Das Zeitmoment liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte die Gebührenansprüche innerhalb der Festsetzungsverjährungsfristen geltend gemacht hat. Es kann ihm nicht verwehrt werden, diese gesetzliche Frist auch ggf. nahezu bis zum Ablauf auszuschöpfen. Hinzu kommt, dass die Festsetzungsfrist bezüglich der Grundgebühr für das Jahr 2017 erst am 31. Dezember 2021 abläuft. Von Verstreichen einer längeren Zeit kann insoweit nicht die Rede sein.
Ferner sind auch keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die bei dem Kläger die Vorstellung hätten begründen können, dass der Beklagte keine Grundgebühren erheben wollte. Solche ergeben sich nicht alleine aus dem Verstreichen eines längeren Zeitraums. Sonstige außergewöhnlichen Umstände wurden hier weder nachvollziehbar geltend gemacht noch sind sie erkennbar. Der Kläger musste jederzeit damit rechnen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zu Abgaben herangezogen zu werden. Vertrauensschutz besteht insoweit nicht.
Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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