Aktenzeichen M 4 K 16.32366
GVG GVG § 17a Abs. 2
AsylG AsylG § 80
Leitsatz
In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylgesetz zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt zu nehmen hat oder in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg.
Gründe
In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO) oder in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 (VwGO). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung (Eyermann, VwGO, zu § 52 Rn. 32).
Der Kläger wohnt seit der Zuweisungsentscheidung vom … November 2015 (…) im Bezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg, so dass das Verwaltungsgericht Augsburg örtlich zuständig ist.
Der Rechtsstreit war deshalb nach Antrag/Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylVfG).
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