Verwaltungsrecht

Bewertung einer schriftlichen Abiturprüfungsarbeit in Deutsch, pädagogischer Beurteilungsspielraum, Nachvollziehbarkeit der Bewertung, Notenbildung durch Gesamtwürdigung der individuellen Leistung

Aktenzeichen  Au 3 K 19.1303

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23584
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 52

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Neubewertung ihrer schriftlichen Abiturprüfungsarbeit im Fach Deutsch zu. Die Bewertung mit 3 Punkten („mangelhaft“) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Bei der Bewertung bzw. Benotung schulischer Prüfungsleistungen steht den korrigierenden Lehrern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.7.2020 – Au 3 K 19.1627 – Rn. 30). Für die Bewertung schulischer Leistungen gelten die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung anderer Prüfungsleistungen. Demnach bleiben prüfungsspezifische Wertungen grundsätzlich der Entscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu gehören insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung von Mängeln und einzelnen positiven Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 7 ZB 13.2221 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Die gerichtliche Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen im Allgemeinen und der schulischen Notenvergabe im Besonderen ist demnach nur eingeschränkt zulässig. Sie beschränkt sich darauf, ob die Prüfer Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – juris). Auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling etwa derart, ob die als falsch bewertete Lösung objektiv richtig oder zumindest vertretbar ist, sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1993 – 6 C 12.92 – juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben Erst- und Zweitkorrektor bei der Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungsarbeit der Klägerin im Fach Deutsch den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung hat vielmehr ergeben, dass sie sachlich vertretbar zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Prüfungsarbeit der Klägerin den gestellten Anforderungen nicht entspricht und damit als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG). Insbesondere haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin die verlangte Textsorte „Kommentar“ weitgehend verfehlt hat.
Nicht gefolgt werden kann dem nicht weiter belegten Vortrag der Klägerin, die gebotene Nachvollziehbarkeit der Notengebung erfordere ein Prüfungs- und Korrekturschema, gegebenenfalls auch ein Punktesystem. Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass bei Deutschaufsätzen die Notenbildung nicht durch Addition von Teilleistungen, sondern als Gesamtwürdigung der individuellen Leistung erfolgt (vgl. die Hinweise zur Korrektur und Bewertung der Abiturprüfungsarbeiten in Deutsch bei der Abiturprüfung 2019 S. 28 Fettdruck). Wie dargelegt, kann die gebotene Nachvollziehbarkeit durch die schriftliche und gegebenenfalls auch mündliche Begründung des Prüfers gewährleistet werden.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


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