Aktenzeichen 6 CE 22.710
BBG §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6
BLV § 20 Abs. 1 Nr. 2
BLV § 22
Leitsatz
Verfahrensgang
B 5 E 21.1267 2022-02-22 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Februar 2022 – B 5 E 21.1267 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.397,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Stellenausschreibung „Verbeamtungsaktion 2020“ beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), die sich an Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen E 9b bis E 12 richtet und auf eine Verbeamtung in derjenigen Laufbahn des gehobenen Dienstes gerichtet ist, die zu der bisherigen Tätigkeit passt.
Er ist seit dem 1. Mai 2019 bei der Antragsgegnerin unbefristet als Tarifbeschäftigter tätig und in die Entgeltgruppe E 9C eingruppiert. Mit Schreiben vom 27. September 2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne. Sein abgeschlossenes Bachelorstudium Anglistik mit dem Kombinationsfach Rechtswissenschaften sei insgesamt der Laufbahn des gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen. Die von ihm bisher ausgeübte Sachbearbeitertätigkeit sei dagegen dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen. Aufgrund der fehlenden Kongruenz zwischen Studium und ausgeübter Tätigkeit könne die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nicht festgestellt werden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 22. November 2021 zurückgewiesen. Den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes am 9. Dezember 2021 gestellten Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und für den Fall des rechtskräftigen Obsiegens in der Hauptsache bis zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung der neuerlichen Entscheidung der Antraggegnerin über die Bewerbung des Antragstellers eine Planstelle gemäß Ausschreibung vom 15. Oktober 2020 Kennziffer 2020 – Verbeamtung gehobener Dienst freizuhalten, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2022 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und macht insbesondere geltend, es komme durchaus nicht selten vor, dass Mitarbeiter im nichttechnischen Dienst verbeamtet würden, obwohl deren Studium den Kultur- und Sprachwissenschaften zuzuordnen sei, um eine befürchtete Abwanderung von Mitarbeitern vor allem im IT-Bereich zu verhindern. Könne man Mitarbeiter mit technischem Bachelorstudium im allgemeinen nichttechnischen Dienst verbeamten, dann gelte dies auch für einen Anglisten. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit nicht dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen wäre.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht geltend gemacht worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu entsprechen.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch mit der Begründung verneint, der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei durch die streitige Auswahlentscheidung um eine der ausgeschriebenen Stellen zur Verbeamtung nicht verletzt worden. Denn der Antragsteller erfülle die geforderten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das angestrebte Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen nichttechnischen Dienst nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 BBG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BLV nicht. Er könne weder einen mit der Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (§ 17 Abs. 4 Nr. 2a BBG) noch ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss (§ 7 Abs. 4 Nr. 2b BBG) und auch kein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine dazu passende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten (§ 17 Abs. 4 Nr. 2c, Abs. 6 BBG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BLV) vorweisen. Der Senat teilt diese Erwägungen. Die Einwände der Beschwerde greifen nicht durch.
1. Der Antragsteller erfüllt nicht die rechtmäßig geforderten Laufbahnvoraussetzungen für die angestrebte Verbeamtung im gehobenen Dienst, und zwar weder im nichttechnischen Verwaltungsdienst noch im sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst.
a) Unter den Beteiligten ist nicht (mehr) streitig, dass das vom Antragsteller abgeschlossene Bachelorstudium der Anglistik mit dem Kombinationsfach Rechtswissenschaften der Laufbahn des gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen ist (vgl. Nr. 25 Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 1. Dezember 2017 (GMBl. S. 986)) ist. Hiervon geht nun auch der Antragsteller ausdrücklich aus (vgl. S. 10 unter Nr. 2 der Beschwerdebegründung vom 24.3.2022). Mit diesem Bildungsabschluss wird der Zugang zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht eröffnet.
b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals geltend, seine konkrete Tätigkeit als Tarifbeschäftigter bei der Antragsgegnerin sei dem gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen, so dass die geforderte Kongruenz zwischen seinem Bildungsabschluss und hauptberuflicher Tätigkeit gegeben sei. Als Sachbearbeiter im Bereich Informationsservice Migration gehörten vor allem die Bearbeitung von telefonischen und schriftlichen Anfragen im Bereich Einreise und Aufenthalt (insbesondere zur Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Studium, Spracherwerb und Familiennachzug), sowie im Bereich Anerkennung von ausländischen beruflichen Qualifikationen und zum Spracherwerb in Deutschland. Er übe seine Tätigkeit weit überwiegend in englischer Sprache aus; so habe er auch häufig telefonischen Kontakt zu IT-Fachkräften aus dem ehemals britischen Kulturkreis Indien, wobei die sichere Beherrschung der englischen Sprache von Vorteil sei. Mit etwas Bemühen hätte die Antragsgegnerin durchaus die geforderte Kongruenz bejahen können.
Mit diesem Argument dringt die Beschwerde nicht durch. Der Dienstherr entscheidet im Rahmen seiner Organisationsgewalt, ob und in welcher Form er eine Stelle für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben zur Verfügung stellt. Diese allein öffentlichen Interessen dienende Organisationshoheit des Dienstherrn ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2020 – 2 A 2.20 – juris Rn. 13). Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet er nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Dabei steht es insbesondere in seinem allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen, welcher Laufbahn er die jeweilige Stelle zuordnet. Erst diese organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen führen zur Existenz und Ausgestaltung eines verfügbaren öffentlichen Amtes. Grundrechte der – verbeamteten oder angestellten – Beschäftigten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung nicht berührt. Betroffenen steht daher keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie eine Änderung der auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen verlangen oder diese Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2022 – 6 CE 21.2833 – juris Rn. 18).
Die vom Antragsteller ausgeübte Sachbearbeitertätigkeit im Bereich Informationsservice Migration ist von der Antragsgegnerin dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet. Diese Entscheidung stellt nach den oben dargestellten Grundsätzen eine der Stellenbesetzung vorgelagerte Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht berührt. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter hat im Grundsatz keinen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens, da es insoweit an der dafür notwendigen subjektiv-rechtlichen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2020 – 2 A 2.20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Derartige vor der eigentlichen Bewerberauswahl vorgenommene Maßnahmen müssen sich nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Sie erfolgen nicht in Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte, insbesondere die Bewerbungsverfahrensansprüche eines nicht zum Zuge kommenden Bewerbers, werden dadurch grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 – 2 C 21.95 – juris Rn. 19).
Dass die Zuordnung der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit im Bereich Informationsservice Migration zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst – und nicht zum gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst – nicht von sachlichen Gründen getragen wäre, liegt im Übrigen fern. Eine evident sachwidrige Einordnung, mit der die Antragsgegnerin ihren grundsätzlich weiten Ermessensspielraum überschritten hätte, ist nicht erkennbar und wurde auch nicht dargelegt. Im Gegenteil hat der Antragsteller selbst noch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten seien „umfassend mit rechtswissenschaftlichen und juristischen Sachverhalten“ verknüpft, was deutlich für die Zuordnung der Tätigkeit zum nichttechnischen Verwaltungsdienst spricht. Der Schwerpunkt seiner Aufgaben als Sachbearbeiter im Bereich „Informationsservice“ (Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland) liegt entsprechend der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung in der Beratung für internationale Fachkräfte und Zuwandernde. Hierbei hat der Antragsteller – wie Sachbearbeiter in anderen Bereichen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes in gleicher Weise – die einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszulegen und anzuwenden, den Schrift- und Telefonverkehr abzuwickeln, Akten zu führen und Daten zu erheben. Diese Tätigkeiten gehören – unabhängig von dem vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand, dass er viele seiner Beratungsgespräche in englischer Sprache führt – ohne weiteres zum breiten Aufgabenspektrum des nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
2. Der Antragsteller kann sich auch nicht durchgreifend auf eine angebliche gleichheitswidrige Ermessensausübung bei der Einstellungspraxis berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.1979 – 1 BvL 25/777 – juris Rn. 59; BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20.92 – juris Rn. 14 m.w.N.). Aus diesem Grund erwächst dem Antragsteller allein aufgrund etwaiger Fälle einer fehlerhaften Übernahme in das Beamtenverhältnis jedenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, ebenfalls – fehlerhaft – in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes übernommen zu werden, ohne die dafür gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2019 – 6 CE 19.1163 – juris Rn. 14; B.v. 24.4.2018 – 6 ZB 18.652 – juris Rn. 7).
3. Ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führt die Rüge, die Antragsgegnerin habe jedenfalls von ihrem Ermessen aus § 22 BLV, den Antragsteller als anderen Bewerber zu berücksichtigen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Voraussetzungen des § 22 BLV liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Anerkennung der Laufbahnbefähigung des Antragstellers für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (a); ungeachtet dessen erfüllt der Antragsteller auch die für die Anerkennung erforderliche, die laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen ersetzende Berufserfahrung nicht (b).
a) Die Berufung als anderer Bewerber erfordert die förmliche Feststellung der Befähigung für die angestrebte Laufbahn.
§ 22 BLV eröffnet ausnahmsweise abweichend von den Vorgaben in § 17 Abs. 2 bis 5 BBG auch anderen Bewerbern den Zugang zu den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes, wenn sie als Äquivalent zu den dortigen Voraussetzungen eine Lebens- und Berufserfahrung bieten können, die an die Stelle der regelmäßig geforderten Voraussetzungen tritt. Solche anderen Bewerber dürfen aber erst dann eingestellt werden, wenn zuvor der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss die durch Lebens- und Berufserfahrung materiell erlangte Befähigung für die angestrebte Laufbahn förmlich festgestellt hat (§ 19 BBG, §§ 8, 22 Abs. 4 BLV; vgl. Leppek in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht des Bundesbeamten, Stand Dez. 2021, § 22 Rn. 16; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 10/2021 Anm. 1 B. I.). Über die Befähigung darf nur auf Antrag der für die spätere Einstellung zuständigen obersten Dienstbehörde befunden werden. Diese „Zentralisierung“ soll die Gleichmäßigkeit der Antragshandhabung im gesamten jeweiligen Ressortbereich sicherstellen. Der andere Bewerber kann nicht selbst beim Bundespersonalausschuss um eine Befähigungsfeststellung nachsuchen und hat auch gegen den späteren Dienstherrn keinen diesbezüglichen Anspruch (Leppek in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht des Bundesbeamten, Stand Dez. 2021, § 22 Rn. 17), denn die Bestimmungen über die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber dienen ausschließlich öffentlichen Interessen, nämlich dem Personalgewinnungsinteresse des Dienstherrn (BVerwG, U.v. 13.12.2018 – 2 C 54.17 – juris Rn. 28).
Eine solche förmliche Feststellung der Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung liegt im Hinblick auf den Antragsteller nicht vor.
b) Der Antragsteller erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen für eine Befähigungsfeststellung nicht.
Die Berufserfahrung eines anderen Bewerbers i.S.v. § 22 Abs. 2 BLV kann die materielle Voraussetzung für den Befähigungserwerb grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn der Beruf wesentlich längere Zeit als die Dauer des gelenkten, nur der Ausbildung gewidmeten Vorbereitungsdienstes für die angestrebte Laufbahn ausgeübt worden ist. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 1. Dezember 2017 beträgt die Dauer der Berufserfahrung für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sechs Jahre (vgl. Leppek in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht des Bundesbeamten, Stand Dez. 2021, § 22 Rn. 8). Da der Antragsteller erst seit Mai 2019 als Sachbearbeiter im Tarifangestelltenverhältnis bei der Antragstellerin beschäftigt ist, kann dies die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes durch Berufserfahrung nicht vermitteln.
Der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller erfülle als Tarifbeschäftigter die Pflichten auf seinem Arbeitsposten, daher sei nicht nachvollziehbar, warum er dazu als Beamter nicht in der Lage sein sollte, greift nicht durch. Damit übergeht sie den Unterschied zwischen den Anforderungen eines konkreten Arbeitsplatzes und denen einer beamtenrechtlichen Laufbahn. Im Interesse einer flexiblen Personalwirtschaft genügen Spezialkenntnisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens oder eines einzelnen Teilbereichs der angestrebten Laufbahn nicht. Der Dienstherr muss ebenso wie bei anderen Beamten die vielseitige Verwendbarkeit und die Möglichkeit jederzeitigen bedarfsgerechten Einsatzes sicherstellen. Die Bewerber müssen befähigt sein, im Beamtendienst „die“ Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wie Regellaufbahnbewerber wahrzunehmen.
4. Da es somit an einem Anordnungsanspruch fehlt, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).