Verwaltungsrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Ausreise, Bescheid, Abschiebungsverbot, Einreise, Migration, Abschiebungsverbote, Heimatland, Schutzstatus, Bundesamt, Lebensunterhalt, Abschiebungsschutz, Verletzung, Sierra Leone, Kosten des Verfahrens, Bundesrepublik Deutschland

Aktenzeichen  RN 14 K 19.31490

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20881
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) Klage ist nicht begründet. Die Entscheidungen des Bundesamts, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Sierra Leone zur Ausreise aufzufordern, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entsprechendes gilt für die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden.
1. Die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids (Ablehnung der Asylanerkennung) wurde mit der Klage nicht angegriffen. Insoweit ist der angegriffene Bescheid bestandskräftig geworden (vgl. VGH BW, U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, B. v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris).
Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3b AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 16 = BVerwGE 71, 180 und U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris, Rn. 11). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris, Rn. 16, U.v. 1.10.1985 – 9 C 19.85 – juris, Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris, Rn. 3 = NVwZ 1990, 171).
Die Angaben des Klägers zugrunde gelegt, in seiner Heimatstadt im Südosten des Landes als Assistent des Chairmans der dort in der Minderheit stehenden APC-Partei während des Wahlkampfes tätig gewesen und von Mitgliedern der SLPP-Partei angefeindet und bedroht worden zu sein, liegt hierin noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG. Zu körperlichen Angriffen ist es laut Angaben des Klägers in dieser Zeit nicht gekommen. So verlief der Wahlkampf in den Wochen vor der Wahl sehr hitzig und an mehreren Orten ist es zu Ausschreitungen auf den Straßen gekommen, wobei sich der Streit hauptsächlich zwischen APC – und SLPPAnhängern entzündete. Dabei sind die „All People’s Congress“ (APC) neben der „Sierra Leone People’s Party (SLPP) die beiden großen Parteien, die die Politik Sierra Leones seit der Unabhängigkeit entscheidend geprägt haben (vgl. DW, Westafrika, Anspannung vor der Wahl in Sierra Leone, 05.03.2018, https://www.dw.com/de/anspannung-vor-der wahl-in-sierra-leone/a-42830567).
Soweit der Kläger angab am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses körperlichen Übergriffen von Seiten der den Wahlsieg feiernden SLPPAnhängern zusammen mit seinen Anhängern der APC-Partei ausgesetzt gewesen zu sein, handelt es sich in dieser Situation um einmalige Ausschreitungen, die nicht nur speziell den Kläger betrafen, sondern generell um Gewalt gegenüber den sich in der Heimatstadt des Klägers in der Minderheit befindlichen APCMitgliedern. Allerdings stand und steht dem Kläger Schutz im Sinne von § 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zur Verfügung, da nach seinen Angaben die Polizei bei den gewalttätigen Übergriffen der Anhänger der SLPP-Partei im Stadtzentrum eingeschritten ist und durch Schüsse in die Luft und mittels Tränengas versucht hat, die Leute auseinander zu bringen. Dadurch ist dem Kläger auch die Flucht vor den Übergriffen der gewalttätigen Anhänger der Konkurrenzpartei gelungen. Wie der Kläger beim Bundesamt ausführte, hatte die Polizei im Vorfeld der Wahl auch kommuniziert, dass sie bei körperlichen Angriffen eingreifen würde. Insoweit hat sich die Polizei auch willens und in der Lage gezeigt, Schutz zu bieten.
Im Übrigen wäre der Kläger aber auch auf die Inanspruchnahme internen Schutzes, § 3e AsylG zu verweisen (sh. Ausführungen unter Ziffer 3b). Denn soweit der Kläger ausführt weiterhin für seine Partei APC aktiv sein zu wollen, kann er dem auch abseits seines Heimatortes, wo nach seinen Angaben böse Menschen, ursprüngliche Rebellen und Leute, die Selbstjustiz betreiben ansässig sind, nachgehen. So hat die SLPP ihr Wählerklientel vorwiegend bei den Mende im Süden und Südosten des Landes, während der APC tendenziell als Partei der Temne im Norden gilt (so BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Sierra Leone, Gesamtaktualisierung am 04.07.2018,S. 5/13).
Soweit der Kläger angab, er sei aufgefordert worden der Poro-Society beizutreten, andernfalls würde man ihn mit Gewalt aus der Gegend vertreiben, und bei einer Rückkehr fürchtet, gewaltsam zu einem Beitritt gezwungen und getötet zu werden, knüpft die vom Kläger behauptete Verfolgung durch die Poro-Society nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Eine mögliche Verfolgung des Klägers wäre ausschließlich krimineller Natur.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet daher aus.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann ausgehen von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, da § 3c AsylG gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend gilt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründet ist, gilt unabhängig davon, ob ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 = BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat, erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL – RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.). Ein bereits erlittener bzw. vor der Ausreise unmittelbar drohender ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, auch im Falle einer Rückkehr einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 24).
a) Dass dem Kläger die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Stellen droht, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, von staatlicher Seite irgendetwas befürchten zu müssen.
b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger die Gefahr besteht, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteure – der Kläger befürchtet eine Verfolgung durch die Poro-Society – nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3c Nr. 3 AsylG zu erleiden.
Es entspricht zwar den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass die Poro-Geheimgesellschaft die Gesellschaft von Sierra Leone unterwandert und auch Mitgliedschaften erzwingt (AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 27.12.2007). Dabei handelt es sich um eine Geheimgesellschaft von Männern, eine Form sozialer Organisation mit gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und politischer Dimension – einen Zusammenschluss, aufgrund definierter gemeinsamer Interessen, gemeinsamer Ziele, Aktivitäten und soziokulturelle Hintergründe, welche die Mitglieder in wechselseitiger Loyalität vereinen. Bei der Poro-Gesellschaft handelt es sich um einen heterogenen Verbund, dessen Grundlage gemeinsame oder einander sehr ähnliche, in der traditionellen afrikanischen Kultur wurzelnden Werte, Normen und Glaubensvorstellungen bilden. Die einfache Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft entsteht durch die Initiationsrituale, die von einem Tag bis zu mehreren Jahren dauern können. Die Aufnahme von Nachwuchsmitgliedern ist formell freiwillig, geschieht jedoch unter sozialem Druck oder sogar physischem Zwang. Es wird davon berichtet, dass junge Männer zum Zweck der Initiation eingefangen werden. Diese Praktik wurde zwar in Sierra Leone staatlicherseits verboten, die Wirkungsmacht traditioneller Normen, Wertesysteme und kultureller Standards blieb jedoch groß. Geheim ist an den Gesellschaften weniger die Mitgliedschaft an sich, sondern vielmehr ein von diesen Gesellschaften gepflegtes traditionelles Wissen. Mitglieder der Gesellschaften hüten sich aufgrund angedrohter Strafen, die Geheimhaltung zu verletzen. Dabei geht es weniger um Strafen in der realen Welt, sondern um Sanktionen nach der Vorstellung afrikanischer Religion, etwa der Art dass ein Geheimnisverräter den Zorn der Ahnen hervorrufe, böse Geisterwerke und damit Schicksalsschläge für seine gesamte Familie provoziere. Von zentraler Bedeutung für die Aufnahme in die Geheimgesellschaft ist die Initiation. Initiation macht junge Menschen zu erwachsenen Mitgliedern der Geheimgesellschaft und stattet sie mittels der Initiationsrituale mit magischen Kräften aus. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes ist es unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert wird, wenn er offen bekennt, dass er die Mitgliedschaft in der Geheimgesellschaft ablehnt. Über Zwangsmaßnahmen ist nur sehr selten etwas bekannt geworden, wobei dies ausschließlich Frauen betrifft, die gegen ihren Willen beschnitten wurden (vgl. German Institute of Glabal and Area Studies – GIGA: Auskunft vom 25.11.2007 an das VG Freiburg – zur „Poro Society“; AA, Auskunft an das VG Freiburg v. 27.12.2007). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse erschließt es sich der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin nicht, weshalb der Kläger befürchtet, von Mitgliedern der Poro-Geheimgesellschaft getötet zu werden. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt lediglich angegeben, der Vorsitzende der PoroSociety aus seiner Gegend habe ihn immer wieder zum Beitritt aufgefordert, andernfalls würde er mit Gewalt aus der Gegend vertrieben werden. Die Gefahr einer Tötung durch die Society hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung benannt.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Gefahr besteht, dass der Kläger von nichtstaatlichen Akteuren – den Mitgliedern der Poro-Society – bei einer Rückkehr in seine Heimatregion verfolgt wird, so muss er sich auf internen Schutz verweisen lassen.
Nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet oder er dort Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach den §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d AsylG hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Gemessen hieran kann der Kläger die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb nicht beanspruchen, weil ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung steht.
Dies entspricht im Hinblick auf eine Bedrohung durch eine Geheimgesellschaft wegen erzwungener Mitgliedschaft auch der Erkenntnislage. Die Geheimbünde sind regional operierende Organisationen, die nicht außerhalb ihrer „örtlichen Zuständigkeit“ operieren. Zusätzlich erscheint es bereits fraglich, wie es einem Geheimbund grundsätzlich überhaupt möglich sein soll, von ihm gesuchte Personen zu finden. Schließlich existiert in Sierra Leone kein ausreichendes Melderegister (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 17.10.2017), sodass es selbst für staatliche Stellen schwierig sein dürfte, eine bestimmte Person in einer Großstadt ausfindig zu machen. Das Gericht geht davon aus, dass es jedenfalls in den Großstädten Sierra Leones möglich ist, unbehelligt von den Geheimgesellschaften zu leben (so auch VG München, U.v. 14.5.2018 – M 30 K 17.40892 – juris, unter Verweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9.1.2017 an das VG Augsburg für die Poro-Society). Dort gebe es viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und ohne Probleme leben könnten. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist es sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert wird oder seinen Arbeitsplatz verliert, wenn er offen bekennt, dass er die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft ablehnt. Diese Einschätzung trifft auf das ganze Land zu. Trotz der verhältnismäßig geringen Landesgröße Sierra Leones und einer zu unterstellenden gewissen Vernetzung der Society untereinander geht das Gericht davon aus, dass der Kläger in anderen größeren Städten des Landes wie Freetown oder Makeni, – mit Ausnahme der Stadt seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – unbehelligt von der Geheimgesellschaft leben kann. Denn der örtlichen Society ist schon nicht bekannt, ob sich der Kläger überhaupt oder wieder in Sierra Leone aufhält (so VG Würzburg, U. v. 21.2.2020 – W 10 K 19.31378 -juris zur Poro-Society; VG München, U. v. 04.9.2020 – M 30 K 17.70541 -juris zur Bondo-Society; VG München, U. v. 20.5.2019 . M 30 K 17.46896 -juris zum Geheimbund Gbangbani; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.3.2020 – 9 ZB 20.30540 -juris). Dass der Kläger nach 3 Jahren nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland landesweit von Mitgliedern dieser Gesellschaft gesucht wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich.
Dem Kläger wäre es auch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil eine neue Existenz aufzubauen. Der Kläger verfügt nach der Überzeugung des Gerichts im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone über ausreichend Erwerbspotenzial. Trotz der allgemein schlechten Wirtschaftslage wird der Kläger in der Lage sein, sich in seinem Heimatland die Existenz zu sichern. Der Kläger ist jung, abgesehen von einem erblindeten Auge gesund und arbeitsfähig. Auch was die angegebene Verletzung an seinem Bein anbelangt – nach Angaben des Klägers wurde er mit einem Stock auf das Knie geschlagen – führte der Kläger an, dass er in München im Krankenhaus gewesen und es nach einigen Monaten mit Medikamenten besser geworden sei, nur manchmal fühle er nachts Stiche im Bein. Eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit ist damit nicht dargetan, zumal der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bis Dezember als Reinigungskraft gearbeitet hat. Der Kläger hat 6 Jahre die Schule besucht und in seinem Heimatland als Taxifahrer gearbeitet. An diese Tätigkeit könnte er bei einer Rückkehr auch wieder anknüpfen. Zudem könnte er seine finanzielle Situation im Rahmen einer freiwilligen Ausreise durch Start- und Rückkehrhilfen verbessern.
c) Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht gegeben. Der in Sierra Leone 11 Jahre andauernde Bürgerkrieg wurde im Jahr 2002 beendet. Die Sicherheitslage im ganzen Land ist stabil. Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 4.7.2018; Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamts, Glossar Islamische Länder – Band 17: Sierra Leone, Mai 2010).
4. Zuletzt liegen auch Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 10 C.15.12 – juris = BVerwGE 146, 12; U. v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U. v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U. v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U. v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U. v. 19.7.2018 – 20 B 18.30800- juris, Rn. 54).
Trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückführung der Klagepartei in ihr Heimatland nicht angenommen werden. Die Wirtschaft Sierra Leones ist geprägt von der Landwirtschaft (überwiegend kleinbäuerliche Subsistenzwirtschaft) und der Rohstoffgewinnung. Das Land ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 4,5 Milliarden US-Dollar und einem Pro-Kopf-Einkommen von ca. 700 US-Dollar im Jahr 2015 eines der ärmsten Länder der Welt und belegt nach dem Human Development Index von 2016 Rang 179 der 188 untersuchten Länder. Ein Großteil der Bevölkerung (ca. 77%) lebt in absoluter Armut und hat weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Die Wirtschaft wird mit etwa 51,4% am Bruttoinlandsprodukt vom landwirtschaftlichen Sektor dominiert. Der Dienstleistungssektor trägt mit 26,6% und der Industriesektor mit 22,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch, wobei bisher keine verlässlichen statistischen Daten erhoben wurden. Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler/in ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sierra Leone, Wien am 4.7.2018).
Die Lebensumstände in Sierra Leone sind damit zwar äußerst schwierig. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger gelingen wird, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Der Kläger ist jung, arbeitsfähig und konnte seinen Lebensunterhalt bereits vor seiner Ausreise als Taxifahrer erwirtschaften. Er hat die Schule 6Jahre lang besucht und verfügt über eine durchschnittliche Schulausbildung. Der Kläger ging auch in der Deutschland einer Tätigkeit als Reinigungskraft und kurzfristig in einer Metzgerei nach und konnte dadurch weitere Berufserfahrung erwerben. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht auch im Falle der Rückkehr in sein Heimatland wieder gelingen würde, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dies ist im bereits nach einem Aufenthalt von 1995-2000 in Deutschland und einer freiwilligen Rückkehr nach Sierra Leone gelungen.
Auch aufgrund der derzeit herrschenden weltweiten Corona-Pandemie ergibt sich kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Das weltweite Pandemiegeschehen ist sehr dynamisch. Die konkreten wirtschaftlichen Folgen werden sich erst in wenigen Monaten abzeichnen. Es fehlen daher greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die humanitären Verhältnisse derart verschlechtern, dass im Falle einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. Zudem wird in Sierra Leone versucht, etwaige wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie zu mindern. So unterstützten Hilfsorganisationen das Gesundheitssystem und die Sicherstellung von Wasser, um die Einhaltung der Hygienemaßnahmen zu gewährleisten (vgl. https://www.unicef.org/sierraleone/covid-19-sierra-leone).
b) Ferner besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
aa) Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 – 1 C 6.95 – juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben.
Eine derartige Gefahr besteht jedoch nicht, was bereits oben unter Ziffer 4 a) dargestellt wurde.
bb) Für den Kläger kommt auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die von ihm angegebenen Schmerzen im Bein und sein erblindetes Auge wurde schon ein ärztliches Attest hierzu nicht vorgelegt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gegenwärtig herrschenden weltweiten Corona-Krise. Zum für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) lässt sich den allgemein verfügbaren Quellen entnehmen, dass es in Sierra Leone Stand: 19.5.2021 4115 bestätigte Corona-Fälle gab sowie 79 auf Corona zurückzuführende Todesfälle bei einer Gesamteinwohnerzahl von etwa 8 Millionen. Im Gegensatz dazu gab es zu diesem Zeitpunkt in Deutschland 3.627.777 bestätigte Fälle sowie 87.405 Todesfälle (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/sierraleone) bei einer Einwohnerzahl von etwa 83 Millionen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Anteil der Infizierten in Sierra Leone wesentlich höher ist, als dies die Zahlen ausweisen, weil weniger getestet wird als in europäischen Ländern, dürfte sich aus den Zahlen ergeben, dass die Ansteckungsgefahr im Heimatland der Klagepartei kaum höher liegt als in Deutschland. Hinzu kommt, dass die Regierung Schutzmaßnahmen angeordnet hat, die sicherstellen sollen, dass eine ungebremste Ausbreitung des Virus unterbunden wird. So kann das Land auf die Erfahrungen aus dem Kampf gegen die bisher schwerste Ebola-Epidemie seit der Entdeckung des Virus aufbauen. Ferner hat es jeder einzelne selbst in der Hand, sich und andere durch die Verwendung von Gesichtsmasken und vor allem durch die Einhaltung der Abstandsregelungen – insbesondere Meidung von Menschenmassen – zu schützen, sodass nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass sich der Kläger in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus infiziert. Nachdem beim Kläger keine erhöhten Risikofaktoren – etwa hohes Lebensalter und/oder entsprechende Vorerkrankungen – vorhanden sind, ist eine Extremgefahr für den Kläger im oben beschriebenen Sinn aufgrund der Corona-Pandemie nicht erkennbar.
Selbst bei unterstellter Infektion besteht jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu COVID-19 kommt es beim ganz überwiegenden Teil der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf und nur ein geringer Teil entwickelt eine schwere Erkrankung. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei älteren Personen ab etwa 50 bis 60 Jahren und bei Personen mit Vorerkrankungen. Bei Kindern sind Erkrankungen seltener und verlaufen in aller Regel mild (vgl. Robert Koch Institut [RKI], SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Steckbrief.html). Zu einem besonders gefährdeten Personenkreis gehört der 25-jährige Kläger nicht.
5. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG.
6. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Einwendungen hinsichtlich der Dauer der erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes wurden nicht erhoben. Gründe für die Rechtswidrigkeit sind auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.


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