Verwaltungsrecht

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Aktenzeichen  21 ZB 20.32355

Datum:
17.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2690
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Asyl § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache iSd § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 15 K 20.30386 2020-09-30 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Der Kläger reiht nach kurzer Sachverhaltsdarstellung und Wiedergabe von Begründungselementen des angegriffenen Urteils zahlreiche Fragen aneinander, ohne auch nur ansatzweise in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, dass diese Fragen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2020 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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