Verwaltungsrecht

Darlegungsgebot und Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Verkürzung des Genesenenstatus

Aktenzeichen  3 EO 199/22

Datum:
13.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGTH:2022:0513.3EO199.22.00
Normen:
§ 20a Abs 1 S 2 IfSG
§ 22a IfSG
§ 2 Nr 5 SchAusnahmV
§ 146 Abs 4 VwGO
§ 20a Abs 3 S 5 IfSG
Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Eine Beschwerdebegründung gegen die Ablehnung des auf § 2 Nr. 5 SchAusnahmV bezogenen Antrags auf Feststellung eines 6-monatigen Genesenenstatus, die nicht auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der Norm eingeht, verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.(Rn.8)

2. Einem Begehren auf vorläufige Feststellung des Fortbestehens des Genesenenstatus fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend VG Meiningen, 15. März 2022, 2 E 253/22 Me, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. März 2022 wird verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf vorläufige Feststellung, dass ihr Genesenenstatus wie in dem Genesenennachweis des Landratsamts Sonneberg vom 21. Dezember 2021 ausgewiesen bis zum 7. Juni 2022 fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV – zum 15. Januar 2022 keine Änderung erfahren hat, weiter verfolgt und zusätzlich erstmals hilfsweise beantragt, festzustellen, dass ihr Genesenenstatus wie in dem Genesenennachweis des Landratsamtes Sonneberg ausgewiesen bis zum 7. Juni 2022 andauert, bleibt ohne Erfolg.
Sie ist zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist.
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – beschränkt ist, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Seiner Darlegungslast genügt der Beschwerdeführer nur dann, wenn er die tragenden Erwägungen der Vorinstanz aufgreift und sie substantiiert in Frage stellt. Dazu muss die Begründung erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Erwägungen der Vorinstanz aus seiner Sicht unrichtig sind. Die Beschwerde hat ferner zu verdeutlichen, warum die Entscheidung im Hinblick auf das durch den zwingend notwendigen Antrag bestimmte Rechtsschutzziel im Ergebnis der Korrektur bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 19. März 2021 – 3 EO 423/20 – juris Rn. 24 f. m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf vorläufige Feststellung, dass ihr Genesenenstatus wie in dem Genesenennachweis des Landratsamts Sonneberg vom 21. Dezember 2021 ausgewiesen bis zum 7. Juni 2022 fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 keine Änderung erfahren hat, schon deshalb verfehlt ist, weil der Antragsgegner in dem Genesenennachweis lediglich den Tag des positiven PCR-Ergebnisses, nicht jedoch einen Gültigkeitszeitraum ausgewiesen hat. Im Sinne einer interessengerechten Auslegung gemäß den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO hat das Verwaltungsgericht den Antrag stattdessen dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass ihr Genesenenstatus – ausgehend von dem im Genesenennachweis genannten 7. Dezember 2021 als Tag des positiven PCR-Ergebnisses – bis zum 7. Juni 2022 andauert.
Mit diesen Ausführungen und den im Weiteren zu dem so verstandenen Antrag erfolgten Erwägungen setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise auseinander. Ohne jede Begründung hält sie vielmehr vollständig an ihrem ursprünglichen Feststellungsantrag fest.
Soweit sich die Beschwerdebegründung gegen die Ablehnung des auf § 2 Nr. 5 SchAusnahmV bezogenen Hauptantrags wendet, verfehlt sie die Darlegungsanforderungen im Übrigen auch deshalb, weil sie auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten dieser Norm nicht eingeht. Die Antragstellerin trägt nichts dafür vor, ob und inwieweit sie ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte vorläufige Feststellung besitzt.
Durch Art. 1 Nr. 1 d) der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I, S. 478) ist diese Norm mit Wirkung vom 19. März 2022 vollumfänglich aufgehoben worden. Mit der begehrten vorläufigen Feststellung, dass ihr Genesenenstatus durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV keine Änderung erfahren hat, kann die Antragstellerin folglich zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Entscheidung keine Verbesserung ihrer Rechtsposition (mehr) erreichen. Eine entsprechende Feststellung durch das Gericht wäre – selbst im Falle der Stattgabe des vorläufigen Rechtsschutzantrags – für die Antragstellerin völlig wertlos (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. April 2022 – 3 B 78/22 – juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. April 2022 – 1 S 690/22 – juris Rn. 32 ff.).
Ausgehend von diesen Feststellungen verfehlt auch die Beschwerdebegründung hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsantrags der Antragstellerin, dass ihr Genesenenstatus wie in dem Genesenennachweis des Landratsamts Sonneberg vom 21. Dezember 2021 ausgewiesen bis zum 7. Juni 2022 andauert, die Darlegungsanforderungen. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, ob und inwieweit sich ein Anordnungsanspruch aus der nunmehr durch § 22a IfSG geregelten Sachmaterie ergeben kann. Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als das Verwaltungsgericht auf diese – damals zukünftige – Rechtslage eingegangen ist und einen Anspruch verneint hat.
Jedenfalls fehlt den Ausführungen zum Hilfsantrag ebenfalls ein Eingehen auf das Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Verordnungsbestimmung. Zwar fehlt es dem Hilfsantrag in seinem Wortlaut – anders als im Hauptantrag – an einer ausdrücklichen Benennung der mittlerweile außer Kraft getretenen Norm des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Ausweislich ihres Beschwerdevorbringens will die Antragstellerin mit diesem auf ein „Andauern“ des Genesenenstatus bis zum 7. Juni 2022 gerichteten Hilfsantrag jedoch lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 7 der Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 15. März 2022 mangels im Genesenennachweis angegebener Geltungsdauer das im Hauptantrag begehrte „Fortbestehen“ einer durch den Genesenennachweis nachgewiesenen und nunmehr durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV beschnittenen begünstigenden Rechtsposition einer genesenen Person in Frage gestellt hat. Auch mit ihrem Hilfsantrag stellt die Antragstellerin mithin auf die Vorschrift des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ab, die mittlerweile keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil es der Antragstellerin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Auch die Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens setzt voraus, dass ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung des Gerichts besteht. Dieses ist regelmäßig zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht (mehr) verbessern kann, d. h. ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil vermitteln kann. Damit soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Rechtsprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Rechtsschutzsuchenden wertlos ist (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29/17 – juris Rn. 43; Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 – 3 EO 656/20 – juris Rn. 41 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
Es ist aber nichts dafür ersichtlich, jedenfalls wird insoweit nichts von ihr vorgetragen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren noch eine Verbesserung ihrer Rechtsposition erzielen kann, weil sie mit der mittlerweile vorgelegten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung vom 9. März 2022 bis auf Widerruf bereits über einen Nachweis verfügt, der sie von den geltend gemachten Einschränkungen befreit.
Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht mehr mit Erfolg auf eine Beeinträchtigung durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht des § 20a des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – berufen. Gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG gilt die in Satz 1 dieser Vorschrift für bestimmte schutzbedürftige Einrichtungen geregelte Ausweisungsverpflichtung in Bezug auf eine Immunität gegen COVID-19 nicht für Personen, die auf Grund einer entsprechenden Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Diese Personen können ungeachtet des in § 20a Abs. 3 Satz 5 IfSG geregelten Tätigkeitsverbots auch dann in den entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen tätig werden, wenn sie weder als geimpft noch als genesen gelten. Danach unterliegt auch die als Krankenschwester im Pflegebereich tätige Antragstellerin, bei der bis auf Widerruf eine Impfunfähigkeit festgestellt wurde, für die Dauer des Vorliegens der Kontraindikation weder der Verpflichtung, bei ihrer Berufsausübung über einen entsprechenden Immunitätsnachweis zu verfügen, noch der im Falle der Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises drohenden Beeinträchtigung durch ein Tätigkeitsverbot.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes – GKG -.
Hinweis:Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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