Aktenzeichen M 1 S 16.50383
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2
CRCh Art. 4
Leitsatz
Der Rückführung nach Ungarn stehen derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen entgegen. Insbesondere liegen keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden (Abweichung zu VG Düsseldorf BeckRS 2015, 55694). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist am … geboren, pakistanischer Staatsangehöriger und am 26. Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist, wo er ohne Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels angetroffen wurde.
Eine Eurodac-Anfrage ergab am 23. November 2015 einen Treffer für Ungarn. Auf das Wiederaufnahmegesuch der deutschen Behörden vom 15. Januar 2016 auf Grundlage des Art. 23, Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an die zuständigen ungarischen Behörden erfolgte innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, zugestellt am 16. Juni 2016, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2). Ungarn sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung dieses Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots richte sich nach § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG.
Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am … Juni 2016 Klage erhoben (M 1 K 16.50382). Er beantragt zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn sei nicht menschenwürdig, zumal Flüchtlinge dort damit rechnen müssten, sofort in Haft genommen zu werden. Dort gebe es für ihn keine Perspektive. Zudem nehme Ungarn derzeit keine Flüchtlinge mehr zurück.
Die Antragsgegnerin legte am 27. Juni 2016 die Behördenakten vor und stellte bisher keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.
Die vom Antragsteller eingelegte Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine auf-schiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
1. Vorliegend ist Ungarn als erster Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller einen Asyl-antrag gestellt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Aufgrund der fehlenden fristgerechten Reaktion Ungarns auf das Wiederaufnahmegesuch vom 15. Januar 2016 ist nach Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO davon auszugehen, dass diesem stattgegeben wird. Es ist daher zu unterstellen, dass Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union seiner sich aus Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO ergebenden Verpflichtung, den Antragsteller wieder aufzunehmen, nachkommen und ihm tatsächlich Zugang zum ungarischen Asylverfahren verschaffen wird. Das Wiederaufnahmegesuch wurde am 15. Januar 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 23. November 2015 gestellt, so dass Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht verletzt ist.
2. Die Abschiebung nach Ungarn kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstünden.
Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren (EuGH v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Dabei ist die Vermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; B. v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 – juris).
Gemessen an diesem Maßstab, übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 – 20 ZB 16.50021 – juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (G.v. 2.12.2015 – 22 K 3263/15.A – juris) sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg stehen der Rückführung des Antragstellers nach Ungarn derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen. Auch wenn es vorkommen mag, dass das Asylverfahren in Ungarn zum Teil lange dauert und Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags auf sich alleine gestellt und zum Teil obdachlos sind, ist dies doch darauf zurückzuführen, dass das ungarische Asylsystem aufgrund der hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Dennoch ist in Ungarn ein an sich funktionierendes Asylsystem vorhanden. Es gibt Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern und von Dublin-Rückkehrern. Die vorhandenen, nicht unerheblichen Mängel des ungarischen Aufnahme- und Versorgungssystems sind zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts nicht derart gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Ungarns in dem Sinne ausgegangen werden könnte, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. BayVGH, B. v. 27.6.2016 – 20 ZB 16.50021 – juris Rn. 5).
Hinsichtlich der Inhaftierungspraxis besteht nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 das Vorhandensein systemischer Mängel in Ungarn hinsichtlich der Inhaftierungspraxis verneint (U. v. 3.7.2014 – 71932/12 Mohammadi vs. Austria, Rn. 74). Auch der UNHCR hat bislang keine generellen Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn getroffen und auch keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Diesem Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR kommt unter Berücksichtigung der besonderen Relevanz des durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amts des UNHCR für die Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 – C 528/11 Halaf vs. Bulgarien – NVwZ-RR 2013, 660 Rn. 44; BayVGH, B. v. 12.6.2015 – 13a ZB 15.50097 – juris).
Auch bezüglich der seit 1. August 2015 in Ungarn geltenden Rechtslage ergeben sich keine systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems. Zwar werden nach dem Rechtsgutachten des Prof. Dr. Dr. h.c. … vom 2. Oktober 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Serbien als sicherer Drittstaat behandelt, das Asylverfahren verkürzt und Anträge abgelehnt, wenn sich ein Asylbewerber länger als 48 Stunden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt. Auf dieser Grundlage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem insbesondere aufgrund eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 33 Abs. 1 GFK ergebenden Refoulement-Verbots ausgegangen (G.v. 2.12.2015 – 22 K 3263/15.A – juris Rn. 43, 56). Entgegen dieser Einschätzung kann jedoch nicht allein aufgrund der Auswertung der geänderten Rechtslage in Ungarn ohne Erkenntnisse über die konkrete Handhabung von systemischen Mängeln ausgegangen werden. Es liegen dem Gericht für die Behandlung von Rückkehrern im Dublin-Verfahren keinerlei auf Tatsachen gestützten Erkenntnisse vor, die Anlass dazu gäben, systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen anzunehmen. Insbesondere liegen keine auf Tatsachen beruhenden Erkenntnisse darüber vor, dass Dublin-Rückkehrer systematisch von Ungarn nach Serbien abgeschoben würden (VG Ansbach, B. v. 10.12.2015 – AN 3 S 15.50559 – juris Rn. 33).
Dass dem Antragsteller konkret eine Überstellung nach Serbien droht, kann den aktuellen Berichten nicht entnommen werden. Insbesondere schreibt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ablehne, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der durchreisenden Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne. Hieraus ergibt sich, dass für den Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn gerade keine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, da Abschiebungen nach Serbien tatsächlich nicht durchgeführt werden.
Die Überstellung des Antragstellers in einen Staat, dessen Asyl- und Aufnahmesystem möglicherweise nicht den europäischen Mindeststandards genügt, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich. Die theoretische Möglichkeit der Abschiebung nach Serbien begründet keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems (vgl. VG Stade, B. v. 4.11.2015 – 1 B 1749/15 – juris Rn. 14; VG München, U. v. 17.2.2016 – M 15 K 15.50140 – bisher unveröffentlicht).
Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts verpflichten würden, nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er sehe in Ungarn für sich keine Perspektive, ist rechtlich ohne Belang, da es für ihn dort zunächst um die Klärung seines asylbezogenen Vorbringens geht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.