Verwaltungsrecht

Der Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 4 K 17.31292

Datum:
6.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 115157
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 3, § 4

 

Leitsatz

1. Im Senegal besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal begründen kein Abschiebungsverbot. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, dh gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (BVerwG BeckRS 2012, 45615). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2017 entschieden werden, obwohl niemand erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2017 ist rechtmäßig. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch Abschiebungsverbote liegen offensichtlich nicht vor.
Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
1. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anknüpfungspunkt für das Vorliegen eines im Sinne der §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsschicksals. Zum einen wurde schon keine in diesem Rahmen relevante Bedrohungshandlung geschildert; zum anderen könnte der Kläger dem Druck seines Vaters durch einem Umzug innerhalb des Senegals entfliehen. Aus diesem Grund scheitert auch die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a GG offensichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne der §§ 4 ff. AsylG liegen offensichtlich nicht vor. Insofern ist der Kläger ebenfalls auf Ausweichmöglichkeiten innerhalb seines Heimatlandes zu verweisen.
2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. Auch zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hat der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2016, dort zu Ziffer IV.1 – S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.; BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20).
Das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei einer Rückkehr kann beim Kläger mit Verweis auf die schon getätigten Ausführungen nicht angenommen werden. Insbesondere wird der Kläger als gesunder, arbeitsfähiger Mann auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage sein, sein Leben mit seiner bisherigen Tätigkeit als Metallarbeiter für Schlösser zu finanzieren.
3. Die Klage war als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 AsylG). Dies ergibt sich bereits allein aus dem Umstand, dass gemessen an dem Vorstehenden die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (vgl. dazu § 30 Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus ist Senegal kraft Gesetzes zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt (Anlage II zu § 29 a Abs. 2 AsylG), weshalb zudem entsprechend § 29 a Abs. 1 AsylG von einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag auszugehen ist. Auch scheiden gemessen an dem Vorstehenden ganz offensichtlich asylrechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffern 5., 6. und 7. des Bescheids vom 24. Februar 2016 sind ebenso offensichtlich rechtmäßig.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).


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