Verwaltungsrecht

DR Kongo, Folgeverfahren, keine neue Sach- und Rechtlage, Abschiebungsverbote (verneint), bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren

Aktenzeichen  Au 9 K 21.30184

Datum:
23.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10575
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 71
VwVfG § 51
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021 (Gz.: …) ist rechtmäßig. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland (Folgeverfahren). Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021, mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG) und ein Wiederaufgreifen in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt. In Bezug auf das Asylfolgegesuch (§ 71 AsylG) des Klägers ist darauf zu verweisen, dass dieser nicht im Ansatz Gründe dargelegt hat, die eine politische Verfolgung des Klägers auf der Grundlage der §§ 3, 4 AsylG für das Gericht nahelegen könnten. Der pauschale Hinweis auf die Sicherheitslage in der DR Kongo ist insoweit nicht ausreichend. Das asylrechtliche Erstverfahren des Klägers ist rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren war der Kläger anwaltlich vertreten. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2020 im Verfahren Au 9 K 17.34243 wurden nicht ergriffen. In Bezug auf eine politische Verfolgung und damit Asylberechtigung des Klägers aus den §§ 3, 3b, 4 AsylG liegen daher bereits keine veränderten Umstände im Sinne des § 51 VwVfG vor, die den Eintritt in ein weiteres Asylverfahren ermöglichen könnten. Die Ablehnung des Asylfolgeantrags des Klägers in Nr. 1 streitgegenständlichen Bescheids ist daher zu Recht erfolgt (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) und der Antrag insoweit abzulehnen.
Auch die im Asylfolgeverfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte vom 11. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 82) bzw. 10. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 83) sind nicht geeignet, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen. Mit dem Bundesamt ist das Gericht der Auffassung, dass die im Verfahren nunmehr vorgelegten ärztlichen Attest nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen aus § 60a Abs. 2c, der gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entsprechende Anwendung findet, genügen. Die kardiologischen Beschwerden des Klägers waren bereits Gegenstand im asylrechtlichen Erstverfahren. In Bezug auf das nunmehr vorgelegte nervenärztliche Attest vom 10. Februar 2021 (Verfahrensakte Folgeverfahren Bl. 83) ist anzumerken, dass bereits nicht ersichtlich ist, seit wann sich der Kläger überhaupt in nervenärztlicher Behandlung befindet. Auf welcher Grundlage die getroffenen Diagnosen überhaupt festgestellt wurden, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Auch fehlt jegliche Aussage darüber, worin die geschilderten psychischen Erkrankungen des Klägers ihre Ursache finden. Zudem lässt das vorgelegte ärztliche Attest bereits keine Rückschlüsse zu, inwieweit überhaupt von einem Zielstaatsbezug auszugehen ist. Über dies verweist das Gericht darauf, dass nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Republik Kongo vom 15. Januar 2021 (Stand: November 2020) (dort Seite 20) auch psychische Erkrankungen nach Auskunft des Universitätskrankenhauses Kinshasa durchaus behandelt werden können (so auch Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA der Republik Österreich vom 6.März 2020). Die dafür benötigten Medikamente seien in Kinshasa ebenfalls erhältlich. Soweit der Kläger weiter behandlungsbedürftig ist, dürfte es mit den zu gewährenden Rückkehrhilfen auch möglich sein, entsprechende Behandlungen zu erhalten bzw. Medikamente in ausreichender Zahl mitzunehmen bzw. sicher in der DR Kongo (jedenfalls in Kinshasa) zu besorgen.
Auch die zuletzt mit Schriftsatz vom 17. März 2021 vorgetragene Eheschließung (Stellvertreter-Ehe) am 27. November 2020 mit einer kongolesischen Staatsangehörigen, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, ist nicht geeignet, ein abweichendes rechtliches Ergebnis zu begründen. Die Wahrung der Familieneinheit mit aufenthaltsberechtigten Angehörigen stellt bereits kein vom Bundesamt festzustellendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG dar (vgl. VG Augsburg, U.v. 23.1.2012 – Au 5 K 11.30461 – juris Rn. 46). Insoweit liegt lediglich ein vom Bundesamt nicht zu berücksichtigender Inlandsbezug vor. Damit hat es aber bei der Abschiebungsandrohung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG aus dem bestandskräftig gewordenen Ausgangsbescheid im asylrechtlichen Erstverfahren vom 1. August 2017 (Gz.: …) zu verbleiben.
Das im Ausgangsbescheid vom 1. August 2017 gegenüber dem Kläger verhängte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate kann ebenfalls im hier streitgegenständlichen Asylfolgeverfahren nicht abgeändert werden. Dies bereits aufgrund der Tatsache, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 19. Februar 2021 zu § 11 AufenthG bereits keine Aussage trifft. Dies ist letztlich auch nicht erforderlich, da § 11 Abs. 5c AufenthG bestimmt, dass die Behörde, die die Abschiebungsandrohung erlässt, lediglich für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig ist. Damit ist es aber am Kläger selbst gelegen, in Bezug auf die von ihm vorgenommene Eheschließung im Jahr 2020 bei der zuständigen Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag auf erneute abweichende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen. Im hier streitgegenständlichen Asylfolgeverfahren ist eine Abänderung gerichtlich deshalb bereits ausgeschlossen.
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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