Verwaltungsrecht

Durchfahrtsverbot zur Verkehrsberuhigung

Aktenzeichen  M 23 K 14.1242

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO StVO § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 u. Abs. 9
VwGO VwGO § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung steht dem Kläger nicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt, denn er kann als Anlieger der J…-…-Straße und als Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Zwar ist § 45 Abs. 1 StVO, der die Straßenverkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahme anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. In ständiger Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über verkehrsregelndes Einschreiten begrenzten Anspruch haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 45 StVO, Rn. 28a m. w. N.). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Regelung umfasst u. a. auch die körperliche Unversehrtheit, deren mögliche Beeinträchtigung der Kläger durch die erhöhte Verkehrsgefährdung ohne die von ihm begehrte Regelung behauptet. Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen sowie der Schutz des Anliegergebrauchs in seinem Kernbestand.
Überdies ist die Klage auch nicht verfristet. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung erhoben werden. Vorliegend erfolgte die unstreitig verbindliche Ablehnung des klägerischen Antrags auf Anbringung der begehrten Verkehrszeichen zwar bereits mit Schreiben der Beklagten vom 2. Dezember 2013, welches dem Kläger spätestens am 9. Dezember 2013 zugegangen ist (wie aus seiner Rückmeldung an die Beklagte vom selben Tag hervorgeht). Da die Antragsablehnung jedoch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die am 24. März 2014 erhobene Klage wahrt die Jahresfrist.
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass am östlichen Straßenbeginn der J…-…-Straße ein Durchfahrtsverbot angeordnet wird.
Rechtsgrundlage für die Anordnung von Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 StVO.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Allerdings modifiziert und konkretisiert (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris) § 45 Abs. 9 StVO diese Ermächtigungsgrundlage dahingehend, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 2).
Hintergrund des Gesetzgebers für diese strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen war, dass die „übermäßige Beschilderung im Straßenverkehr zu einer allgemeinen Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmer sowie zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften“ führe. Dies habe „zu einer unerwünschten Abwertung der grundlegenden gesetzlichen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer und damit zu einer Minderung der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise“ geführt (vgl. Begründung des Bundesrats zur 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – 24 StVRÄndV – Drucksache 374/97, S. 5).
Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erfüllt sind, stehen die Maßnahmen im Regelungsbereich dieser Vorschrift grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 – 3 C 23/00 – juris). An die Ermessensausübung sind jedoch angesichts der sehr strengen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris).
Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und die gleichlautende Vorschrift des § 39 Abs. 1 StVO zielen somit darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die „Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung“ zu verdeutlichen. „Zwingend geboten“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2011 – 11 B 11.910 – juris).
Voraussetzung für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs ist demnach eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erheblich übersteigt, setzt eine konkrete Gefahr voraus, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (BVerwG, U.v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 – juris). Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2011 – 11 ZB 10.947 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall für die J…-…-Straße keine solche qualifizierte Gefahrenlage, die die Anordnung des begehrten Durchfahrtsverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO rechtfertigen würde.
Die Beurteilung, ob eine qualifizierte Gefahrenlage gegeben ist, ist durch das Gericht vollständig aufgrund der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse zu überprüfen. Hiervon ausgehend sind besondere gefahrenbegründende örtliche Verhältnisse im Bereich der J…-…-Straße nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten in der J…-…-Straße sowie der allgemein geltenden straßenverkehrsrechtlichen Grundsätze sichergestellt ist, dass – auch zu Stoßzeiten – mit einem Verkehrsverhalten zu rechnen ist, welches nicht zu einer konkreten Gefahr selbst für schwächere Verkehrsteilnehmer führt. Einer darüber hinausgehenden Regulierung bedarf es daher nicht.
Wie die Inaugenscheinnahme der J…-…-Straße durch das Gericht bestätigt hat, handelt es sich hierbei um eine gerade verlaufende und gut einsehbare Straße inmitten eines Wohngebiets. Auffällige Problemstellen, welche ein besonderes Gefahrenpotential bergen und damit eine Beschränkung des Durchfahrtsverkehrs rechtfertigen könnten, sind nicht festzustellen. Aufgrund der gegebenen Fahrbahnbreite von etwa 5,50 m können Kraftfahrzeuge nur versetzt am Straßenrand parken. Hierdurch bleiben gute Ausweichmöglichkeiten für Begegnungsverkehr. Ein gesichertes Begehen der Straße für Fußgänger ist in Form der beidseitig lückenlosen Gehwege möglich. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Kleinkindern als Verkehrsteilnehmer hervorhebt, ergibt sich auch hieraus kein außergewöhnliches örtliches Gefahrenpotential. Zum einen ist davon auszugehen, dass Kleinkinder – zumindest im ganz überwiegenden Umfang – nicht alleine am Verkehr teilnehmen, sondern jeweils in Begleitung von Erwachsenen sind; zum anderen steht durch die ausreichend breiten Gehwege ein vom Fahrzeug- und Radverkehr abgeschirmter Bereich für (auch radfahrende) Kinder zur Verfügung. Jedenfalls besondere örtliche Gefahrenquellen für Kinder, wie auch für andere Verkehrsteilnehmer, sind in der J…-…-Straße nicht ersichtlich.
Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt, dass die J…-…-Straße, wie von Klägerseite vorgetragen, von einem erheblichen, gefahrenträchtigen Durchgangsverkehr belastet ist. Hiergegen sprechen bereits die örtlichen Gegebenheiten in der J…-…-Straße, welche zwangsläufig eine Verkehrsberuhigung mit sich bringen und damit die Straße für den Durchfahrtsverkehr unattraktiv machen. Dies entspricht auch dem im Augenschein gewonnenen Eindruck. So liegt die J…-…-Straße in einer Tempo-30-Zone, zusätzlich verhindern die am Straßenrand parkenden Fahrzeuge sowohl ein durchgängiges Fahren in Höchstgeschwindigkeit als auch ein gleichzeitiges Befahren in beide Richtungen. Insbesondere während der Stoßzeiten ist damit zwangsläufig bereits aufgrund der gegebenen Umstände eine Geschwindigkeitsreduzierung veranlasst. Schließlich vermittelt die J…-…Straße auch außerhalb der Stoßzeiten durch die beidseitig angrenzende Wohnbebauung, die beidseitig parkenden Autos und den Straßenverlauf nicht den Eindruck einer attraktiven Durchfahrtsstraße. Etwas anderes gilt für den angrenzenden B…-…Weg in Richtung B…straße, in der keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gilt und die auch nach ihrem Straßenverlauf sowie der breiteren Fahrbahn für den Durchfahrtsverkehr deutlich vorzugswürdig erscheint. Diese Strecke entspricht auch dem Verlauf der örtlichen Buslinie, von dem die J…-…Straße hingegen ausgespart ist.
Schließlich gilt (unter anderem) für die J…-Straße bereits ein Lkw-Durchfahrtsverbot.
In diesem Zusammenhang verweist das Gericht ergänzend auf die Bewertung des Polizeipräsidiums München zur aktuellen Verkehrssituation vom 18. Januar 2016, welche die im Augenschein gewonnenen Eindrücke untermauert. Hiernach handelt es sich bei der J…-…-Straße um eine durch das sie umgebene Wohngebiet geprägte Straße mit überwiegendem Anliegerverkehr und einem gewissen Anteil an Durchgangsverkehr. Eine erhöhte Verkehrsdichte im Bereich der J…Straße kann demnach nicht festgestellt werden; eigene Messungen der Polizei sowie regelmäßig durchgeführte Messungen der kommunalen Verkehrsüberwachung haben ein eher schwaches Verkehrsaufkommen und eine unterdurchschnittliche Quote an Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben.
Sofern sich der Kläger auf Verkehrszählungen des ADAC aus dem Jahr 2000 sowie auf eigene Verkehrszählungen aus dem Jahr 2007 beruft, ergibt sich hieraus kein erhöhtes Gefahrenpotential. Selbst wenn der höchste, vom Kläger am 21. Mai 2007 ermittelte Wert von etwa 30 Fahrzeugen pro halbe Stunde zugrunde gelegt wird, liegt dies für eine Wohnstraße noch im Bereich eines normalen, nicht unüblichen Verkehrsaufkommens; selbst für reine Wohnstraßen werden Verkehrsstärken von bis zu 400 Kfz pro Stunde als grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 – AN 10 K 07.1199 – juris). Jedenfalls sind vorliegend keine besonderen örtlichen Gefahrenquellen in der J…-Straße ersichtlich, welche das ermittelte Aufkommen an Kraftfahrzeugen im konkreten Fall als besonders gefahrenträchtig erscheinen ließe. Im Übrigen decken sich die seitens der Beklagten in den letzten Jahren regelmäßig ermittelten Werte der Verkehrszählungen im Wesentlichen mit der vom ADAC sowie vom Kläger weiter durchgeführten Erhebungen, wonach der Durchschnittswert der übrigen Messungen etwa bei der Hälfte, d. h. bei 15 Fahrzeugen pro halbe Stunde, liegt.
Auch soweit sich der Kläger auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Straßen der näheren Umgebung, in denen das begehrte Durchfahrtsverbot im Gegensatz zur J…-Straße angeordnet sei, beruft, lässt sich hieraus jedenfalls keine einheitliche, prägende Linie bei Entscheidungen der Beklagten über die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen ableiten, welche für die vorliegende Ermessensentscheidung der Beklagten bezüglich der J…Straße bindend sein könnte. Hierbei kann dahinstehen, ob die verkehrsrechtlichen Anordnungen in den vom Kläger benannten Straßenzügen ihrerseits rechtmäßig sind.
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass ohne ein weiteres Tätigwerden der Beklagten als zuständige Straßenverkehrsbehörde unmittelbar vermehrt verkehrsbedingte Schadensfälle in der J…-Straße zu befürchten sind. Hiergegen spricht nachdrücklich die seitens des Polizeipräsidiums München in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2016 erläuterte Unfallstatistik. Demnach ist die Verkehrsunfallsituation im gesamten Bereich der J…-Straße unauffällig, mithin günstig. So wurden zwischen Anfang 2012 und Anfang 2016 insgesamt lediglich vier Verkehrsunfälle bekannt, wobei in allen vier Fällen jeweils ein parkendes Fahrzeug angefahren wurde. Unfälle mit Personenschäden sind hingegen nicht bekannt. Nach polizeilicher Einschätzung ist im Bereich der J…Straße explizit keine besondere Gefährdung der Anlieger durch den allgemeinen Verkehr erkennbar.
Soweit der Kläger schließlich häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen in der …-Straße einwendet, ist dies für das vorliegende Klagebegehren nicht entscheidungsrelevant. Streitgegenstand des hiesigen Klageverfahrens ist die Anordnung eines Durchfahrtsverbots, welches nur der Minderung eines (hier nicht feststellbaren) erhöhten Verkehrsaufkommens dienen könnte, nicht hingegen der Geschwindigkeitsreduzierung. Ungeachtet dessen konnten vermehrte Geschwindigkeitsüberschreitungen nach polizeilicher Auskunft (vgl. Stellungnahme vom 18. Januar 2016) nicht bestätigt werden. Selbst wenn die Geschwindigkeitsmessungen der Polizei ergeben hätten, dass die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 30 km/h von vielen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten würde, wäre jedoch für das Gericht nicht ersichtlich, inwieweit dies für sich genommen zu einer besonderen Gefährdungslage für die Anwohner führt, die über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs hinausreicht, da entsprechende Verstöße – leider – auch in vielen anderen Tempo-30-Zonen zu verzeichnen sind (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 20.2.2009 – AN 10 K 07.1199 – juris).
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass in der J…-Straße keine Situation gegeben ist, die die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage rechtfertigt. Vielmehr erscheint zum Schutz der Verkehrsteilnehmer das allgemeine Vorsicht- und Rücksichtnahmegebot – insbesondere des § 3 Abs. 2a StVO – als ausreichend und eine zusätzliche Regelung durch Verkehrszeichen nicht zwingend geboten, vgl. § 39 Abs. 1 StVO.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt
(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Ziff. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).


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