Aktenzeichen M 4 K 16.30790
Leitsatz
Eine Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren wird auch nicht durch die Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gerechtfertigt, sodass kein hinreichender Grund für eine Nichtbescheidung vorliegt, welcher die Kostenentscheidung in das billige Ermessen des Gerichts stellen würde. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Klagepartei erhob am 13. April 2016 Untätigkeitsklage.
Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 30. August 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat mit Schreiben vom 20. September 2016 der Erledigungserklärung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 3 VwGO nach Aktenlage zu entscheiden. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht geboten.
Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn die Kläger mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. Dafür spricht im vorliegenden Fall nach Aktenlage vieles.
Nach Aktenlage wurde im März 2013 Asylfolgeantrag gestellt und die Beklagte wiederholt um Entscheidung gebeten; die Klage wurde am 13. April 2016 erhoben und der Bescheid stammt vom 10. August 2016.
Objektiv zureichende Gründe, um die Verzögerung der Entscheidung zu rechtfertigen, liegen nicht vor. Auch die besondere Belastung des Bundesamts rechtfertigt nicht eine Verfahrensdauer von weit über drei Jahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.