Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz gegen abgelehnten Asylantrag

Aktenzeichen  M 25 S 16.32702

Datum:
25.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 38 Abs. 1, § 34a, § 36 Abs. 1 u. 2, § 38 Abs. 1, § 80, § 83b

 

Leitsatz

Tenor

I.Der Antrag wird abgelehnt.
II.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt – der Sache nach – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. August 2016 enthaltene Androhung der Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist.
Der am … 1996 geborene Antragsteller, afghanischer Staatsbürger arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein (Behördenakte, Bl. 50).
Am 21. Juli 2016 stellte er einen Asylantrag (Behördenakte, Bl. 50).
Mit angegriffenem Bescheid vom 17. August 2016 (Behördenakte, Bl. 49 ff.) erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Subsidiären Schutz erkannte es ebenfalls nicht zu (Ziffer 3). Es stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht oder in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Mit Schreiben vom 2. September 2016 erhob der Antragsteller Asylklage und beantragte (Gerichtsakte, Bl. 1),
„die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80b Abs. 5 VwGO“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bereits unzulässig, da die gleichzeitig erhobene Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO und § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfaltet. § 38 Abs. 1 AsylG gilt allgemein bei der Nichtanerkennung. Davon ausgenommen sind allein die Fälle der §§ 34a und 36 Abs. 1 und 2 AsylG. Ein solcher Fall ist indes nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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