Verwaltungsrecht

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Verstoßes gegen das Alkoholverbot bei der Polizei

Aktenzeichen  Au 2 S 16.1730

Datum:
18.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5 S. 1
BayBG BayBG Art. 56
BeamtStG BeamtStG § 10, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Abs. 4
BayLlBG § 12 Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

1 Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist gerechtfertigt, wenn er seinen Dienst (erneut) in alkoholisiertem Zustand erst kurze Zeit nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit antritt und weitere Vorfälle sowie unterdurchschnittliche Bewertungen im Persönlichkeitsbild das sich ergebende negative Gesamtbild abrunden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob die Atemalkoholmessung an sich den Erfordernissen einer gültigen Messung nach den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht entspricht, ist vorliegend nicht maßgeblich, da es aufgrund des absoluten Alkoholverbots bei der Bayerischen Polizei auf den exakten Grad der Alkoholisierung nicht ankommt.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Steht die mangelnde Bewährung des Probebeamten endgültig fest, folgt hieraus die Verpflichtung, diesen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen.  (redaktioneller Leitsatz)
4 Da die Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst keine weiteren Berufsmöglichkeiten eröffnet, gibt es keinen Anlass, dem Probebeamten wie einem Widerrufsbeamten nach § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung zu geben.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am …1994 in … geborene Antragsteller wurde am 1. September 2014 als Beamter auf Widerruf bei der … eingestellt.
Aufgrund eines Disziplinarverfahrens – Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 800,00 EUR gemäß Bescheid des … vom 13. April 2014 (Az. …); Dienstantritt in alkoholisiertem Zustand – wurde der Antragsteller statt zum 1. September 2015 erst nach Ablauf einer Bewährungsfrist zum 1. April 2016 zum … ernannt und gleichzeitig in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Dem Disziplinarverfahren lag zugrunde, dass der Antragsteller am Abend des 11. September 2014 gegen 22.30 Uhr mit mehreren Kollegen im Gang des zweiten Stocks des Südflügels des Gebäudes des … angetroffen wurde. Er trank Bier, unterhielt sich und tanzte zu lauter Musik, obwohl zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr laut Hausordnung eine uneingeschränkte Nachtruhe gilt. Der Aufforderung unter Hinweis auf die Hausordnung, die „Party“ einzustellen und sich auf sein Zimmer zu begeben, kam der Antragsteller nach. Am Morgen des 12. September 2014 meldete der Antragsteller seinem Klassenleiter eine Auseinandersetzung vom Vorabend in der Diskothek … in … Da die Frage nach Alkoholkonsum am Vorabend vom Antragsteller bejaht worden war und er zudem gerötete Augen und Alkoholgeruch auffwies, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser ergab um 7.10 Uhr einen Wert von 0,43 mg/l. Dienstbeginn war an diesem Tag 7.00 Uhr.
Am 26. August 2015 war der Antragsteller negativ aufgefallen, als er gegen 23.40 Uhr zusammen mit einem anderen Kollegen die Umzäunung des Kasernenbereichs der … überstieg, um den Heimweg abzukürzen.
Am 14. April 2016, gegen 23.55 Uhr, verließ der Antragsteller zusammen mit fünf Kollegen das Areal der … mit einem Pkw als Beifahrer. Die beiden Beamten, die zu diesem Zeitpunkt Dienst an der Zugangskontrolle hatten, nahmen wahr, dass der Beifahrer bzw. der Antragsteller beim Passieren der Schranke den Arm aus dem Auto streckte und den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung Zugangskontrolle zeigte. Aufgrund des Zeitpunkts des Vorfalls und der Tatsache, dass am Abend des 14. April 2016 in der Kantine der … eine Feier stattgefunden hatte, ordnete der Seminarleiter an, dass der Antragsteller noch vor Dienstbeginn auf Alkohol zu überprüfen ist. Nachdem beim Antragsteller deutlich Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt wurde, wurde er vom Dienst freigestellt und ein Atemalkoholtest angeordnet. Bei diesem Test um 7.15 Uhr ergab sich ein AAK von 0,36 mg/l. Weiterhin wurde dem Antragsteller der Vorwurf der Beleidigung eröffnet und er insoweit über seine Rechte als Beschuldigter belehrt. Der weitere um 8.23 Uhr durchgeführte Alcotest ergab einen Wert von 0,31 mg/l. Die beiden Beamten der seinerzeitigen Zugangskontrolle stellten gegen den Antragsteller Strafantrag wegen Beleidigung. Die Staatsanwaltschaft … führte gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung. Beide Geschädigten nahmen die vom Antragsteller später ausgesprochene Entschuldigung an. Ein Beamter hat seinen Strafantrag am 19. August 2016 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass wegen des Vorfalls vom 14. April 2016 am 20. Mai 2016 disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Ermittlungs- oder eventuellen Strafverfahrens gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG ausgesetzt wird und dass eine abschließende Entscheidung darüber, ob das Disziplinarverfahren in ein Entlassungsverfahren überzuleiten ist, erst nach Abschluss des Ermittlungs- bzw. möglichen Strafverfahrens getroffen werden kann.
Am 19. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft … beim Amtsgericht … den Erlass eines Strafbefehls gegen den Antragsteller wegen Beleidigung, gegen den der Antragsteller am 28. Juli 2016 Einspruch einlegte.
Am 29. Juli 2016 fiel der Antragsteller insofern auf, als er anlässlich eines lockeren Geländelaufs im Rahmen der Sportausbildung die Strecke abkürzte, was durch den Sportleiter unterbunden wurde.
Mit Schreiben vom 2. September 2016 teilte das … mit, es bestehe die Absicht den Antragsteller wegen der Vorfälle vom 26. August 2015, 14. April 2016 und 29. Juli 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei geboten, da erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsstellers für den Polizeivollzugsdienst bestünden. Aufgrund der Anzahl der mittlerweile bekannt gewordenen Verfehlungen sei keine Weiterführung des (wegen des Vorfalls am 14.4.2016) am 20. Mai 2016 eingeleiteten Disziplinarverfahrens, sondern die Einleitung eines Entlassungsverfahrens von Amts wegen angezeigt. Das Disziplinarverfahren bleibe bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens ausgesetzt. Es werde dem Antragsteller bis zum 27. September 2016 Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die beabsichtigte Entlassung werde insbesondere mit der wiederholten alkoholbedingten Verfehlung, welche sich darüber hinaus nur wenige Tage nach der zurückgestellten Ernennung zum POW am 1. April 2016 ereignete, begründet. Dies zeige, dass dem Antragsteller die bereits erfolgte disziplinarrechtliche Ahndung nicht zur Warnung gedient habe. Sowohl die rasche Rückfälligkeit als auch die übrigen Verfehlungen demonstrierten vielmehr gerade dessen Unbelehrbarkeit und Disziplinlosigkeit und machten auf diesem Wege deutlich, dass sich auch in Zukunft keine Besserung des Verhaltens einstellen werde.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. September 2016 wurde neben dem Antrag auf mündliche Anhörung und Beteiligung sowie Mitwirkung des Personalrats zu den Vorfällen im Wesentlichen ausgeführt, es sei richtig, dass es am 14. April 2016 zu dem geschilderten Fingerzeig gekommen sei. Jedoch habe die beleidigende Geste keiner bestimmten Person gegolten, sondern sei aus reiner Gedankenlosigkeit und jugendlichem Übermut erfolgt und solle daher nicht überbewertet werden. Außerdem habe der Antragsteller in dieser Angelegenheit ein vorbildliches Nachtatverhalten an den Tag gelegt; er hätte sich bei den zwei betroffenen Kollegen schriftlich und persönlich entschuldigt. Im Übrigen sei das strafrechtliche Verfahren bezüglich der Beleidigung noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der Alkoholisierung am 15. April 2016 sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits vor Dienstbeginn vom Dienst freigestellt worden sei und damit den Dienst nicht alkoholisiert angetreten habe. Bei den alkoholbedingten Vorfällen handle es sich um Einzelfälle. Der Antragsteller hätte sich – insbesondere nach dem letzten Vorfall -intensive Gedanken gemacht und aus eigener Motivation dafür gesorgt, dass sich solche Vorfälle nicht mehr wiederholten. So würde er seit dem 15. April 2016 aus eigenem Antrieb heraus vollkommen auf den Konsum von Alkohol verzichten und hätte sich bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in psychotherapeutische Behandlung begeben, um dies sicher zu stellen. Ein freiwillig durchgeführter Alkoholabstinenztest sowie ein ausführlicher Arztbericht des Facharztes würden nachgereicht. Es werde eingeräumt, dass der Antragsteller am 26. August 2015 über das verschlossene Osttor gestiegen sei. Jedoch sei er dabei dem Beispiel anderer Kollegen gefolgt, um sich einen Kilometer Umweg zu sparen und früher im Bett zu sein. Den Geländelauf am 29. Juli 2016 habe der Antragsteller nicht bewusst abgekürzt, sondern er sei lediglich den Weg gelaufen, den auch andere Kollegen benutzt hätten und den er irrtümlich für die richtige Strecke gehalten habe. Der Antragsteller sei weder unbelehrbar noch disziplinlos. Eine Besserung seines Verhaltens sei bereits eingetreten und werde sich in Zukunft noch weiter verfestigen. Ihm sei von seinem Praxisbegleiter attestiert worden, dass er in dem Antragsteller „einen stets zuverlässigen und engagierten Kollegen sieht, der uneingeschränkt für den Polizeiberuf geeignet ist“. Außerdem lebe der Antragsteller bereits seit längerem mit seiner Freundin zusammen bei deren Eltern. Er erfahre dort eine persönliche Förderung und Unterstützung sowie notwendigen familiären Rückhalt.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin habe sich am 19. Oktober 2016 ein weiterer Vorfall ereignet. Der Antragsteller sei an diesem Tag durch das Amtsgericht … in einem Verfahren als Zeuge geladen gewesen. Zu diesem Termin habe er durch einen Klassenkammeraden mit dessen Pkw gefahren werden müssen, weil er den Termin nach eigener Aussage „verschwitzt hatte“ und aufgrund der Anreise am 17. Oktober 2016 als Beifahrer eines Klassenkammeraden über kein eigenes Fahrzeug verfügt habe.
Am 25. Oktober 2016 wurde der Antragsteller im … mündlich angehört. Hierbei wiederholte er im Wesentlichen das unter dem 27. September 2016 bereits vorgetragene. Weiter führte er unter Vorlage entsprechender Unterlagen aus, dass er seine freiwillige Alkoholabstinenz durch eine Haarprobe belegt habe und dies durch 3-monatige Haarproben weiter nachweisen werde. Außerdem befinde er sich in Therapie. Des Weiteren habe er durch das Ablegen der schriftlichen Abschlussprüfungen bei der … zeigen wollen, dass er unbedingt bei der Bayerischen Polizei bleiben wolle und gewillt sei, dies durch erbrachte Leistungen und weitere Anstrengungen zu untermauern.
Der Bezirkspersonalrat der … hat der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in seiner Sitzung am 10. November 2016 zugestimmt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 11. November 2016 wurde das Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Beleidigung gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Antragsteller wurde zur Auflage gemacht, eine Geldauflage in Höhe von 1000,00 EUR bis spätestens 31. Januar 2017 zu zahlen.
Mit Bescheid des … vom 11. November 2016 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2016 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der … entlassen (Ziff. 1.). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 2.).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Antragsteller werde gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen, weil er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Mangelnde Bewährung liege hierbei nicht erst vor, wenn endgültig die fehlende Eignung erwiesen sei, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestünden, ob der Beamte den an ihn gestellten Anforderungen werde genügen können. Die dazu erforderliche Prognose habe von den bereits eingetretenen Tatumständen auszugehen; von diesen sei auf eine künftige Entwicklung zu schließen. Hierbei handle es sich um einen Akt wertender Erkenntnis. In Anbetracht der Fehlverhalten bzw. der Vorfälle vom 11. September 2014, 26. August 2015, 14. April 2016, 29. Juli 2016 und 19. Oktober 2016 stehe eindeutig fest, 11 dass der Antragsteller die Erwartungen in der Probezeit enttäuscht und sich damit nicht bewährt habe. Eine Bewährung sei aufgrund der Schwere des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens nicht mehr zu erwarten. Die mangelnde Bewährung des Antragstellers sei dabei auf seine charakterliche Nichteignung zurückzuführen, welche insbesondere in seiner wiederholten Alkoholisierung bei Dienstbeginn und dem jeweiligen Umfang der einzelnen Alkoholwerte zu Tage trete. Obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass bei Dienstbeginn in keiner Weise eine Alkoholisierung bestehen dürfe, sei er während seiner Ausbildung bei Dienstbeginn gleich zweimal nicht unerheblich alkoholisiert gewesen. Diese Vorfälle zeigten nicht nur gravierende Mängel an seiner Zuverlässigkeit sondern auch an seinem Pflichtbewusstsein und begründeten auf diesem Wege erhebliche Zweifel im Hinblick auf seine persönliche und charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst.
Das Verhalten des Antragstellers stelle insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Verpflichtung, dienstliche Weisungen und Anordnungen zu befolgen, dar. Für die Bayerische Polizei gelte gemäß IMS vom 4. Mai 2005 -IC5-0142.1-11 – ein absolutes Alkoholverbot. Im Rahmen der Ausbildung sei der Antragsteller immer wieder auf die Auswirkungen eines alkoholisierten Dienstantritts hingewiesen und mehrfach zur Problematik „Alkohol“ belehrt worden. Auch habe dem Antragsteller weder die wegen des alkoholisierten Dienstbeginns am 12. September 2014 erfolgte Ahndung in Form einer Geldbuße in Höhe von 800,00 EUR vom 13. April 2015 noch die damit verbundene Bewährungszeit bzw. die Rückstellung seiner Ernennung zum POW als Warnung gedient. Vielmehr komme erschwerend hinzu, dass der Antragsteller nur wenige Tage nach Ablauf der Bewährungszeit und seiner Ernennung die beleidigende Geste in Richtung Zugangskontrolle der … gezeigt habe und bei Dienstbeginn erneut alkoholisiert gewesen sei. Auch wisse der Antragsteller seit Beginn seiner Ausbildung, dass sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die der Polizeiberuf erfordere (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Die bewiesene wiederholte Alkoholisierung bei Dienstbeginn sei mit dieser Pflicht nicht zu vereinbaren und zugleich Ausdruck gravierender Mängel seines Pflichtbewusstseins und seiner Zuverlässigkeit. Polizeibeamte, die bei Dienstbeginn alkoholisiert seien, seien nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei und die Integrität der Staatsgewalt zu stärken. In der Öffentlichkeit stoße ein sol ches Verhalten auf völliges Unverständnis und Ablehnung. Die Vorfälle vom 26. August 2015, 29. Juli 2016 und 19. Oktober 2016 erschienen vor dem Hintergrund einer wiederholten Alkoholisierung bei Dienstbeginn zwar weniger gravierend, rundeten das sich ergebende negative Gesamtbild jedoch ab und bekräftigten insoweit die Disziplinlosigkeit und auch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Hinzu komme dabei insbesondere das unkollegiale und völlig unangemessene Verhalten des Antragstellers am 14. April 2016, als er eine beleidigende Geste in Richtung Zugangskontrolle gezeigt habe. Zwar habe er glaubhaft dargelegt, dass er seine Kollegen nicht individuell habe beleidigen wollen. Unabhängig davon sei es mit dem Bild von einem Bayerischen Polizeibeamten jedoch nicht vereinbar, dass dieser bei Verlassen seiner Dienststelle den Mittelfinger Richtung Zugangskontrolle zeige, welche insoweit die Institution „Bayerische …-polizei“ repräsentiere.
An der mangelnden Bewährung, welche im Rahmen einer umfassenden wertenden Betrachtung zu treffen sei, könne auch das übrige Verhalten des Antragstellers nichts ändern. Im Persönlichkeitsbild habe er im 1. und im 2. Ausbildungsabschnitt überwiegend die Bewertung „ausreichend“, zweimal jeweils sogar nur „mangelhaft“ erhalten. Im 3. Ausbildungsabschnitt habe er sich insoweit verbessern können als er in acht Merkmalen ein „befriedigend“ erreicht habe. Jedoch habe er in allen anderen Kriterien erneut lediglich ein „ausreichend“ erhalten. Symptomatisch sei dabei, dass er in den Kernkompetenzen „Zuverlässigkeit“, „Verantwortungsbewusstsein“ und „Fähigkeit zur Selbstreflexion“ durchgehend überwiegend mit „ausreichend“ oder sogar mit „mangelhaft“ bewertet worden sei. Die erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers würden insoweit bestätigt. Daran könne die Bewertung gemäß des Praxisbegleithefts für das Praktikum II, welches der Antragsteller vom 30. April bis 24. Juli 2016 bei der PI … absolviert habe, nichts ändern. Eine Bewertung des Charakters erfolge insoweit nicht. Bewertet werde lediglich die „Hand-lungs- und Fachkompetenz sowie die soziale Kompetenz“. Selbst sehr gute fachliche Leistungen könnten jedoch eine charakterliche Nichteignung nicht kompensieren.
Die Entlassung stelle eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme dar. Wegen der zum derzeitigen Zeitpunkt gegebenen Nichtbewährung aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit komme eine Belassung im Beamtenverhältnis bei gegebenenfalls verlängerter Probezeit nicht in Betracht. Dem Dienstherrn sei ein Abwarten des Ablaufs der Probezeit nicht zumutbar. Dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Polizei könne nur Rechnung getragen werden, indem Beamte, deren mangelnde Eignung bereits in der Probezeit zu Tage trete, aus dem Beamtenverhältnis entlassen würden. Nur so könne auf der dadurch frei werdenden Stelle ein geeigneter Beamter verwendet bzw. eingestellt werden. Darüber hinaus solle der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bezüge eines Beamten auf Probe erspart werden, dessen Verhalten derart erkennbar in Widerspruch zu einem vertrauenswürdigen Verhalten stehe. Das Interesse des Antragstellers, die Probezeit zu beenden und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, müsse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller zum Entlassungszeitpunkt 22 Jahre alt sei und somit die Ergreifung eines neuen Berufs für ihn nicht unverhältnismäßig schwierig sei. Auch sei zu bedenken, dass er die Entlassung allein durch sein gezeigtes Verhalten veranlasst habe.
In Bezug auf die Anordnung des Sofortvollzugs wird ausgeführt, dass dieser im öffentlichen Interesse liege. Wenn bei einem Beamten auf Probe erkennbar werde, dass er nicht für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei und er zudem auch das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren habe, sei er für den öffentlichen Dienst untragbar. Sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die Eignung nicht festgestellt werden könne, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte. Ferner würde der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneten Bewerber vergeben könne. Das besondere Vollzugsinteresse überwiege daher das persönliche Interesse des Antragstellers aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, im Beamtenverhältnis auf Probe weiterbeschäftigt zu werden. Bereits jetzt stehe fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme. Der Antragsteller würde nur ein Dienstverhältnis vorübergehend fortsetzen, das für sein weiteres berufliches Fortkommen keinen Nutzen mehr hätte.
Gegen den Bescheid des … ließ der Antragsteller unter dem 6. Dezember 2016 Widerspruch einlegen. Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Es könne noch nicht von mangelnder Bewährung ausgegangen werden und zudem sei die Entlassung grob ermessensfehlerhaft. Dies zum einen, weil, selbst wenn mangelnde Eignung unterstellt werde, allenfalls davon ausgegangen werden könne, dass der Bewerber noch nicht geeignet sei und somit die Verlängerung der Probezeit die richtige Maßnahme sei, zum anderen deshalb, weil der Antragsteller bereits die schriftliche Prüfung geleistet habe und lediglich noch die mündliche Prüfung ablegen müsse, um die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten abgelegt zu haben. Eine Entlassung zum derzeitigen Zeitpunkt sei nicht gerechtfertigt und wäre auch ermessensfehlerhaft. Außerdem handle es sich bei den Verfehlungen im Zusammenhang mit Alkohol um jugendtypische Verfehlungen, welche noch nicht den Schluss zuließen, der Antragsteller sei für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass beim Antragsteller aufgrund der Scheidung seiner Eltern, als er drei Jahre alt gewesen sei, und des frühen Verlustes seiner Mutter, als er 16 Jahre alt gewesen sei, eine Reifeverzögerung vorgelegen habe, was bei der Prognose der zukünftigen Eignung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. Bei dieser Prognose sei zu berücksichtigen, dass nunmehr aufgrund der derzeitigen Lebensumstände des Antragstellers eine Stabilisierung und Bewährung erfolgen werde. Schließlich stelle sich das Verhalten des Antraggegners als widersprüchlich dar. Im Schreiben vom 22. Juni 2016 sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass erst nach Abschluss des Strafverfahrens eine abschließende Entscheidung darüber getroffen werde, ob das Disziplinarverfahren in ein Entlassungsverfahren überzuleiten sei. Hieran habe sich der Antragsgegner jedoch nicht gehalten. Vielmehr habe er vor Abschluss des Strafverfahrens und vor Weiterverfolgung des Disziplinarverfahrens das Entlassungsverfahren mit Schreiben vom 23. September 2016 eingeleitet. Zudem sei die Entlassungsverfügung mit Sofortvollzug auch noch unmittelbar vor der Ablegung der schriftlichen Prüfung und wenige Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt. Es sei erst fünf Monate zugewartet und dann kurz vor Ausbildungsabschluss mit Nachdruck die sofortige Entlassung betrieben und der Sofortvollzug angeordnet worden. Dieses Verhalten sei widersprüchlich und nehme nicht die gebotene Rücksicht gegenüber dem Beamten. Er werde dadurch gehindert, eine seit mehreren Jahren begonnene Ausbildung, welche ihm durchaus auch außerhalb der Polizei von Nutzen sei, erfolgreich abzuschließen. Es sei nicht einzusehen, weshalb jetzt nicht noch zwei Monate zugewartet werden könnten. Es müsse hierbei § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG analog angewendet werden. Auch die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig. Ein besonderes öffentliches Interesse sei nicht erkennbar und in der Begründung des Bescheids nicht enthalten. Die angestellten allgemeinen Erwägungen seinen hierfür nicht ausreichend. Im Übrigen könne die Ausbildungsstelle des Antragstellers ohnehin erst im Jahre 2017 neu besetzt werden.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 begehrt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes; es ist beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11 November 2016 wiederherzustellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchsschreiben wiederholt. Weiter wird dargelegt, dass bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller bedingt durch seine Kindheit ein Reifedefizit aufgewiesen habe. Die persönliche Entwicklung werde durch den Vater der Freundin des Antragstellers genauer beschrieben und müsse Berücksichtigung finden. Es habe ein Wachstums- und Reifeprozess stattgefunden, der auch noch weiter stattfinde. Dies zeige im Übrigen auch die Verbesserung vom 1. und 2. hin zum 3. Ausbildungsabschnitt. Man sehe hier, dass sich der Antragsteller in einer positiven Entwicklung befinde; es ergebe sich insgesamt eine positive Prognose. Es sei zu erwarten, dass sich der Antragsteller alsbald als geeignet erweisen werde.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 stellte das Amtsgericht … das Verfahren gegen den Antragsteller wegen Beleidigung gemäß § 153a StPO endgültig ein, da die festgesetzten Auflagen und Weisungen vollständig und rechtzeitig erfüllt wurden.
Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des … vom 16. Dezember 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es ist vorgetragen, die fehlende Bewährung des Antragstellers stehe unumstößlich fest. Hieraus folge die Verpflichtung, diesen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Be-amtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Weder die berücksichtigte Entscheidung des Antragstellers, nachzuweisen, auf Alkohol verzichten zu können und sich in ärztliche Behandlung zu begeben noch die berücksichtigten persönlichen Verhältnisse und die derzeitige Entwicklung des Antragstellers könnten an dessen charakterlicher Nichteignung etwas ändern. Überdies bestehe keine hinreichende Gewähr, dass die dauerhafte Abstinenz tatsächlich erfolgt und die derzeit herrschenden stabilen persönlichen Verhältnisse von Dauer sind. Durch das wiederholte vorwerfbare Verhalten habe der Antragsteller das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen endgültig verloren. Des Weiteren seien die im Schreiben vom 22. Juni 2016 enthaltenen Hinweise in Anbetracht des zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend erwiesenen „Fingerzeigs“ des Antragstellers erfolgt. Anfangs habe der Antragsteller die beleidigende Geste bestritten, aussagekräftige Zeugenaussagen seien nicht verfügbar gewesen und die genaue Geste sei aufgrund der schlechten Qualität auch auf den Videoaufnahmen nicht erkennbar gewesen. Erst durch den Strafbe-fehlserlass des Amtsgerichts … und eine damit verbundene gerichtliche Würdigung des Sachverhalts habe eine ausreichende Bewertung der tatsächlichen Umstände vorgelegen. Der Strafbefehl des Amtsgerichts … sei am 27. Juli beim … eingegangen, woraufhin am 1. September 2016 das Entlassungsverfahren eingeleitet worden sei, was dem Antragsteller am 2. September 2016 mitgeteilt worden sei. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass der Dienstherr rund fünf Monate habe verstreichen lassen bzw. den Antragsteller unnötig lange über die beabsichtigte Entlassung im Unklaren gelassen habe. Ebenso wenig habe es sich um einen nicht nachvollziehbaren plötzlichen Sinneswandel gehandelt. Ab Vorliegen der gerichtlichen Bewertung des Sachverhalts durch das Amtsgericht … sei das Entlassungsverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt betrieben worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 wurde für den Antragsteller weiter vorgetragen, dass der im Bescheid des … vom 11. November 2016 geschilderte Vorfall am 19. Oktober 2016 auf falschen Tatsachen beruhe. Bezüglich des Alkoholtests vom 14. April 2016 sei nachzutragen, dass nach dem Akteninhalt die Uhrzeit noch nicht auf Sommerzeit umgestellt gewesen sei. Normalerweise sei das Ergebnis eines entsprechenden Testes dann nicht mehr verwertbar. Weiter sei der Beleg über das Ergebnis des Tests nicht in den Akten. Daher werde die Richtigkeit des Ergebnisses vorsorglich bestritten. Im Übrigen werde beantragt, dass dem Antragsgegner aufgegeben werde, die Personalakte sowie die Praxisbegleithefte vorzulegen. In der dem Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Akteneinsichtsantrags zur Verfügung gestellten Entlassungsakte seien die Beurteilungen des Antragstellers, unter anderem die Leistungsnachweise und die Beurteilungen zum Persönlichkeitsbild, die Mitentscheidungsgrundlage gewesen seien, nicht enthalten. Das gleiche gelte für die Praxisbegleithefte.
Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2017 wurde für den Antragsteller eine neurologischpsychiatrische Stellungnahme des den Antragsteller behandelnden Facharztes vorgelegt. Weiter wurde ausgeführt, dass das … das Verhalten des Antragstellers nach dem Fehlverhalten nicht in ausreichendem Maße gewürdigt und nicht in eine sachgerechte Ermessenserwägung miteinfließen habe lassen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich das Fehlverhalten des Antragstellers innerhalb des Kasernengeländes abgespielt habe und der Öffentlichkeit gar nicht bekannt geworden sei. Schließlich habe das … nicht aufgezeigt, inwieweit die Alkoholabstinenz und die stabilen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt worden seien. Des Weiteren habe das … den Antragsteller über einen unnötig langen Zeitraum im Unklaren über seine Entlassung gelassen. Zumindest sei ihm durch das Schreiben vom 22. Juni 2016 suggeriert worden, dass der Abschluss des Strafverfahrens entscheidungsrelevant für eine mögliche Entlassung sei. Dessen Abschluss sei jedoch nicht abgewartet worden. Der Sinneswandel des … sein nicht nachvollziehbar. Gerade die Tatsache, dass der Antragsteller sein Fehlverhalten bzw. die beleidigende Geste eingeräumt habe, zeige, dass er daraus gelernt habe und sich seiner Verantwortung stelle. Er hätte sein Fehlverhalten auch weiter abstreiten können und eine Einstellung des Verfahrens wäre nicht unwahrscheinlich gewesen. Letztlich sei § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu berücksichtigen.
Unter dem 5. Januar 2017 wurde für den Antragsteller mitgeteilt, dass er die schriftlichen Prüfungen seiner Abschlussprüfung bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des … vom 11. November 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags.
Bei summarischer Prüfung der Rechtslage wird der Widerspruch sowie die sich u.U. daran anschließende Hauptsacheklage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziff. 1 des Bescheids vom 11. November 2016 wurde ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung wurde hinreichend berücksichtigt, auch wenn der Antragsgegner letztlich zu dem Schluss gekommen ist, das Interesse der Allgemeinheit daran, dass kein ungeeigneter Beamter ausgebildet und die Planstelle nicht unnötig blockiert wird, überwiege. Zudem solle dem Antragsteller ermöglicht werden, sich möglichst frühzeitig neu beruflich orientieren zu können. Dies hat im vorliegenden Fall auch Geltung vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Entlassung eines Beamten auf Probe von einer kraft Gesetzes angeordneten generellen sofortigen Vollziehbarkeit abgesehen hat. Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners ist auch nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere wurde vom Antragsgegner nicht nur einseitig auf die Interessen der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt.
Dem Entlassungsbescheid begegnen keine formellen Bedenken. Er ist vom … als der zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte – ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben von Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 31. Dezember 2016, verfügt worden (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG).
Der Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 29.5.1990 – 2 C 35.88 – ZBR 1990, 348; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 166 ff.) und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayPVG gebotene Hinweis auf die beabsichtige Maßnahme einschließlich einer Belehrung über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, vorausgegangen. Der Bezirkspersonalrat der … wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung in seiner Sitzung am 10. November 2016 zugestimmt.
Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 11. November 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5.00 – ZBR 2002, 184; BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31; VG Aachen, U.v. 30.4.2015 – 1 K 14.2241 – juris Rn. 25). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeiten geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139). Die Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16; Zängl, a.a.O., Rn. 136). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 3 CS 16.409 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 24.6.2013 – M 5 S. 13.2475 – juris Rn. 30 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall offenbaren die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Vorfälle ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer positiven Prognose zu rechtfertigen in der Lage ist. Die Entlassung des Antragstellers wurde maßgeblich auf den (erneuten) alkoholisierten Dienstantritt am 15. April 2016 erst kurze Zeit nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und der Ernennung zum POW gestützt. Die weiteren Vorfälle einschließlich der beleidigenden Geste vom 14. April 2016 gegenüber den Beamten der Zugangskontrolle sowie die unterdurchschnittlichen Bewertungen im Persönlichkeitsbild runden das sich ergebende negative Gesamtbild ab und bekräftigen insoweit die getroffene Entscheidung.
Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, am 15. April 2016 seinen Dienst alkoholisiert angetreten zu haben bzw. diesen alkoholisiert antreten haben zu wollen, stützt sich dieser Vorwurf auf gesicherte Erkenntnisse. Beim Antragsteller war unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Dienstantritts deutlicher Alkoholgeruch festgestellt worden, weshalb er vom Dienst freigestellt und ein Atemalkoholtest angeordnet und durchgeführt wurde, der um 7.15 Uhr durch das Vortestgerät „Alco True P“ eine Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l ergab. Ein später weiter durchgeführter Alcotest ergab um 8.23 Uhr einen Wert vom 0,31 mg/l („Dräger Evidential“). Zudem räumte der Antragsteller in den Anhörungen vom 27. September 2016 und 25. Oktober 2016 sowie in den Widerspruchs- und Beschwerdebegründungen sinngemäß ein, in der Nacht vom 14. auf 15. April 2016 Alkohol konsumiert zu haben und zumindest mit einer Restalkoholisierung zum Dienstantritt erschienen zu sein. Zu Recht ging der Antragsgegner davon aus, dass dem Antragsteller aufgrund der Dauer seiner Zugehörigkeit zur … hätte bewusst sein müssen, dass er aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums bei Dienstantritt noch alkoholisiert sein werde. Im Rahmen der Ausbildung ist der Antragsteller mehrfach auf die Auswirkungen eines alkoholisierten Dienstantritts im Hinblick auf das für die Bayerische Polizei bestehende absolute Alkoholverbot (IMS vom 4.5.2000 – IC5-0142.1-11) hingewiesen worden, wonach es allen Beschäftigten der Polizei untersagt ist, in angemessener Zeit vor Dienstantritt alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, wenn der Restalkohol nicht rechtzeitig zu Dienstbeginn abgebaut werden könne. Gleichwohl hatte der Antragsteller, der zum Dienstbeginn am 15. April 2016 erschienen war, billigend in Kauf genommen, in alkoholisiertem Zustand zum Dienst zu erscheinen. Er hat damit gegen eine ausdrückliche Weisung seines Dienstherrn verstoßen (§ 35 Satz 2 BeamtStG). Zugleich ist er mit diesem Verhalten auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG).
Soweit der Antragsgegner in diesem Verhalten aufgrund mangelnder Selbstdisziplin und fehlenden Pflichtbewusstseins charakterliche Mängel beim Antragsteller erkennt, 43 ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Ob die Atemalkoholmessung an sich den Erfordernissen einer gültigen Messung nach den Vorgaben im Straßenverkehrsrecht (DIN VDE 0405, Teil 3) entspricht, ist vorliegend nicht maßgeblich, da es aufgrund des absoluten Alkoholverbots bei der Bayerischen Polizei auf den exakten Grad der Alkoholisierung (wie z. B. im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht) nicht ankommt. Allerdings sprechen die vorgenommenen Atemalkoholmessungen für eine deutliche Alkoholisierung des Antragstellers unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Dienstantritts am 15. April 2016. Schon die Ergebnisse der beiden Messgeräte lassen eine orientierende Einschätzung der Alkoholisierung zu, die mehr als nur eine begründete Vermutung darstellt und – jedenfalls bei Vorliegen weiterer typischer Anzeichen von Alkoholisierung (wie z. B. Alkoholgeruch) – eine hinreichende Sicherheit für einen Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot (VG Ansbach, B.v.31.5.2001 – AN 10 S. 01.00695 – juris Rn 33 ff.) erbringt. Zweifel an der Tatsache, dass der Antragsteller unmittelbar vor Dienstantritt erheblich alkoholisiert war, bestehen mangels gegenteiliger, konkreter Anhaltspunkte für das Gericht nicht, zumal der Antragsteller selbst eine Restalkoholisierung einräumte und Alkoholgeruch von ihm ausging.
Der Antragsgegner konnte seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des An-tragsstellers auch auf das Vorkommnis vom 14. April 2016, die beleidigende Geste gegenüber den Beamten der Zugangskontrolle, die Vorfälle vom 26. August 2015 und vom 29. Juli 2016 sowie die unterdurchschnittlichen Bewertungen im Persönlichkeitsbild zur Bildung eines Gesamteindrucks stützen. Ob das … darüber hinaus bei dem im Bescheid vom 11. November 2016 angeführten und geschilderten Vorfall vom 19. Oktober 2016 von einem nicht oder nicht vollständig zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, kann offen bleiben, da dieser Vorfall für die Entlassungsentscheidung nicht maßgeblich gewesen ist. Maßgeblich war der erneute alkoholisierte Dienstantritt des Antragstellers. Dass sich die ergänzend herangezogenen Vorfälle vom 26. August 2015, 14. April und 29. Juli 2016 tatsächlich zugetragen haben, steht fest, auch wenn der Antragsteller eine andere Bewertung seines Verhaltens als der für die Entscheidung zuständige Dienstherr vornimmt. Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen oder die Verletzung allgemein gültiger Wertmaßstäbe sind hieraus nicht ableitbar. Der Antragsteller hat diese Vorkommnisse selbst eingeräumt und ist diesen nicht entgegengetreten. Auch die unterdurchschnittlichen Be wertungen im Persönlichkeitsbild werden letztlich durch den Antragsteller nicht bestritten, sodass dem Antrag auf Vorlage der vollständigen Personalakte nicht nachzukommen war, zumal die im Entlassungsbescheid genannten Persönlichkeitsbilder der Ausbildungsabschnitte in dem dem Gericht vorgelegten Personalakt-Unterordner A enthalten sind..
Wenngleich der Antragsteller vortragen lässt, die Verfehlungen seien der jugendlichen Unreife und den bei ihm bestehenden und zu berücksichtigenden Wachstumsund Reifedefiziten geschuldet und führten angesichts der nunmehr vorliegenden Stabilisierung durch das familiäre Umfeld und der freiwilligen Alkoholabstinenz lediglich zur Prognose „noch nicht geeignet“, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Dienstherr im Rahmen seines Ermessensspielraums entscheidet, welches Gewicht er den Verfehlungen beimisst, zumal sich der Antragsteller mit seiner Berufsentscheidung für den Polizeidienst in eine Stellung begeben hat, derer er charakterlich auch gerecht werden muss. Der Dienstherr durfte vorliegend auf die Nichtbewährung des Antragstellers für die Übernahmen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit schließen und musste weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG in Betracht ziehen. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Umfang er dem Beamten nach einem Fehlverhalten nochmals die Gelegenheit gibt, sich im weiteren Verlauf der Probezeit zu bewähren und das ihm vorgeworfene Verhalten oder charakterliche Defizite zu beseitigen, ist ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Werturteil (BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 3 CS 13.289 – juris). Rechtsfehler vermag das Gericht im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen. Hat der Antragsgegner – ohne dass hieran durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen – die Feststellung getroffen, dass sich der Beamte unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, diesen gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35.88 BVerwGE 85,177). Dies hat der bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 Be-amtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten – anders als im Fall des Antragstellers – noch nicht endgültig feststeht (vgl. z.B. Zängl, a.a.O., Rn. 160 m.w.N.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Einlassungen des Antragstellers bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hätte. Soweit der Antragsteller u.a. die ihm zur Last gelegten Verfehlungen als ein Verhalten einstuft, das nicht überbewertet werden solle, bzw. positive Stellungnahmen von vorgesetzten Ausbildern, das Bestehen der schriftlichen Prüfung und die im Ausbildungsabschnitt 3 gezeigte Verbesserung in Leistung und Persönlichkeitsbild als nicht ausreichend berücksichtigt erachtet, wird verkannt, dass es sich bei der Feststellung der persönlichen und charakterlichen Eignung für das Beamtenverhältnis um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis handelt, bei dem jenem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zusteht. Gemessen hieran ist das Werturteil des Antragsgegners im Rahmen der gerichtlich beschränkten Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden. Weder werden der angewendete Begriff der charakterlichen Eignung und der gesetzliche Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt, noch wird von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder werden allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Mag sich auch das Verhalten des Antragstellers zwischenzeitlich gebessert haben, so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dies unter dem Einfluss des Geschehens vom 14. und 15. April 2016 geschah und daher möglicherweise nicht von Dauer sein wird.
Darüber hinaus hat auch die eingewandte zeitliche Verzögerung zwischen der Verfehlung am 14. April 2016 und der Anhörung zur Entlassung unter dem 2. September 2016 keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Der Antragsgegner konnte zum einen plausibel darstellen, dass erst mit Eingang der gerichtlichen Bewertung des Sachverhalts durch das Amtsgericht … beim … am 27. Juli 2016 eine hinreichende Tatsachengrundlage vorlag, um das Gesamtverhalten des Antragstellers während seiner Ausbildung bei der … abschließend bewerten zu können. Zum anderen hat der zeitliche Ablauf, selbst wenn in einem gewissen Rahmen vermeidbare Verzögerungen eingetreten sein sollten, keinen Umfang erreicht, der einen „Sinneswandel“ des Dienstherrn begründen könnte.
Letztlich kommt auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG nicht in Betracht. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Abgesehen davon, dass eine vergleichbare Regelung für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe vom Gesetzgeber nicht getroffen wurde und es von daher fraglich erscheint, ob eine analoge Anwendung überhaupt in Betracht gezogen werden kann, schränkt die Regelung in Satz 2 die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Zängl, a.a.O., Rn 188 m.w.N.). Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem es sich um die spezifische Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst handelt, nicht (BayVGH, B.v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397 – juris Rn. 34).
Da damit die Erfolgsaussichten des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens als derzeit gering anzusehen sind und das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit auch nicht durch das Ergebnis einer Folgenbetrachtung kompensiert wird, konnte der Antrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den Angaben des Antragstellers sowie auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben