Verwaltungsrecht

Entlassung aus dem Soldatenverhältnis wegen mehrfacher sexueller Belästigung

Aktenzeichen  6 CS 18.580

Datum:
19.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8645
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
SoldGG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 4
SG § 12 S. 2, § 17 Abs. 2 S. 1, § 55 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Begeht ein Soldat durch wiederholte, wissentlich und willentlich getätigte, mithin vorsätzliche Äußerungen sexuelle Belästigungen im Sinn von § 3 Abs. 4 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes (SoldGG), verletzt er damit seine Dienstpflichten gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG, zudem insbesondere die Kameradschaftspflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten iSv § 3 Abs. 4 SoldGG erfordert nicht, dass dem Belästigenden die ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen zuvor aktiv verdeutlicht worden ist; ausreichend ist, dass der Handelnde aus Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen kann, dass das Verhalten unter den gegebenen Umständen von der Betroffenen nicht erwünscht oder auch nicht akzeptiert wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob ein Soldat die Verletzung der Würde seiner Kameradinnen auch bezweckte, ist irrelevant, weil die Tatbestandsverwirklichung des § 3 Abs. 4 SoldGG insoweit keinen Vorsatz verlangt, sondern ausreicht, dass seine Äußerungen objektiv die fehlende Achtung vor den Kameradinnen zum Ausdruck bringen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 S 18.60 2018-02-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2018 – W 1 S 18.60 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.791,07 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller trat am 1. Juli 2016 bei der Bundeswehr in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes ein. Am 8. Juli 2016 ernannte die Antragsgegnerin ihn zum Soldaten auf Zeit und setzte seine Dienstzeit auf 4 Jahre mit einem Dienstzeitende am 30. Juni 2020 fest.
Mit Bescheid vom 11. November 2017 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 SG mit dem Tag der Aushändigung des Bescheids (20.11.2017). Zur Begründung führte sie aus, dass er Kameraden verbal sexuell genötigt habe und damit gegen seine Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft und zum Wohlverhalten schwerwiegend und schuldhaft verstoßen habe. Sein Verhalten könne in den Streitkräften nicht geduldet werden. Es bestehe Nachahmungsgefahr, die Wiederholungsgefahr habe sich bereits verwirklicht. Der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte könne nur mit seiner fristlosen Entlassung entgegengewirkt werden.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Antragssteller Klage erhoben und zugleich beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegen getreten ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit abgelehnt und sich mit überzeugender Begründung darauf gestützt, dass die angefochtene Entlassungsverfügung bei summarischer Prüfung nach § 55 Abs. 5 SG rechtmäßig ist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen.
Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Dies hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 15).
Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, B.v. 16.8.2010 – 2 B 33.10 – juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 15.7.2015 – 6 ZB 15.758 – juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
2. Gemessen an diesem Maßstab ist die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten gerechtfertigt.
a) Der Antragsteller hat durch seine wiederholten, wissentlich und willentlich getätigten, mithin vorsätzlichen Äußerungen sexuelle Belästigungen im Sinn von § 3 Abs. 4 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes (SoldGG) begangen und damit seine Dienstpflichten gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG, zudem insbesondere die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Die Äußerungen des Antragstellers („wenn Du mir einen bläst, mache ich Deinen Beifahrer/ dann bekommst Du die ganzen (Über-)Stunden“; „über die würde ich auch gerne drüber rutschen“; „die würde ich gerne ficken“) sind nicht als private Äußerungen zu bewerten. Sie stellen Maßnahmen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SoldGG dar, die den Dienstbetrieb betrafen, weil sie während und innerhalb des Dienstes gegenüber oder über Kameradinnen getroffen wurden (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 2 WD 13.16 – juris Rn. 82). Es handelt sich um sexuelle Belästigungen im Sinn von § 3 Abs. 4 SoldGG. Nach der im Gesetz enthaltenen beispielhaften Aufzählung kann ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten auch in Bemerkungen sexuellen Inhalts bestehen. Die in Rede stehenden Äußerungen waren unerwünscht. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit fordert nicht, dass dem Belästigenden die ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen zuvor aktiv verdeutlicht worden ist. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war. Ausreichend ist, dass der Handelnde aus Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen kann, dass das Verhalten unter den gegebenen Umständen von der Betroffenen nicht erwünscht oder auch nicht akzeptiert wird (BVerwG, U.v. 6.4.2017 a.a.O. Rn. 85). Das ist ohne weiteres der Fall. Zum Teil haben die Kameradinnen die Unerwünschtheit für einen objektiven Beobachter bereits durch Nichtaufnahme der Konversation zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen überschreiten die Äußerungen offenkundig die Grenze dessen, was von den Betroffenen objektiv „unerwünscht“ ist, auch wenn im Kameradenkreis ein „sehr lockerer Umgangston“ einschließlich verbaler sexueller Anspielungen geherrscht haben mag.
Mit seinen rücksichtlosen Äußerungen hat der Antragsteller die Würde seiner Kameradinnen nicht nur geringfügig verletzt. Dass er ihren aggressiven sexuellen Inhalt den Kameradinnen aufdrängte oder gegenüber Kameraden äußerte, dokumentiert seine fehlende Achtung vor der Intimsphäre der Betroffenen. Ob er eine Verletzung der Würde seiner Kameradinnen auch bezweckte, ist irrelevant, weil die Tatbestandsverwirklichung des § 3 Abs. 4 SoldGG insoweit keinen Vorsatz verlangt. Seine Äußerungen bringen jedenfalls die fehlende Achtung vor den Kameradinnen zum Ausdruck.
Der Antragsteller hat durch seine wiederholten Bemerkungen mit massivem sexuellen Inhalt neben seinen Dienstpflichten nach § 7 Ab. 2 SoldGG zudem insbesondere die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt.
Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat bedarf der Achtung seiner Kameraden sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, U.v. 13.1.2011 – 2 WD 20.09 – juris Rn. 68). Das ist bei den Äußerungen des Antragstellers ohne weiteres der Fall.
Die Kameradschaftspflicht ist in den Streitkräften ebenfalls sehr bedeutsam. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Daher ist es unerheblich, ob ein Soldat gegenüber dem Betroffenen die Absicht hatte, ihn durch sein Verhalten zu demütigen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht nur um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die auch objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (BVerwG, U.v. 23.6.2016 – 2 WD 21.15 – juris Rn. 30 m.w.N.). Die in Rede stehenden Äußerungen des Antragstellers sind objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen zu gefährden. Sie haben im Übrigen bereits dazu geführt, dass dieser für einige Kameradinnen ein derart sexualisiertes Umfeld geschaffen hat, dass sie ihn mieden und sich im Zusammensein mit ihm unwohl fühlten.
b) Dem Antragsteller ist zwar keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich anzulasten. Bei einer einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzungen besteht aber jedenfalls eine Nachahmungsgefahr, weil es sich bei dem wiederholten Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die um sich zu greifen droht, und die eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr darstellt. Für die Bundeswehr besteht daher ein wesentliches Interesse daran, sexuellen Belästigungen im Dienst entgegen zu treten, um eine Nachahmungsgefahr zu verhindern oder zumindest zu reduzieren und die davon betroffenen Soldatinnen und Soldaten zu schützen (vgl. § 10 Abs. 4 SoldGG). Dass eine Nachahmungsgefahr besteht, ergibt sich bereits aus den Einlassungen des Antragstellers, wonach dies der allgemeine Umgangston gewesen sei, und liegt im Übrigen auf der Hand. Auf eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel brauchte der Dienstherr angesichts der gesetzlichen Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 55 Abs. 5 SG nicht zurückzugreifen.
c) Die Antragsgegnerin hat schließlich das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Der fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG stand nicht entgegen, dass der Antragsteller zuvor von Vorgesetzten weder außerdisziplinarisch noch disziplinarisch auf sein pflichtwidriges Verhalten hingewiesen wurde. Die wiederholten Bemerkungen sexuellen Inhalts waren – auch bei einem „lockeren“ (d.h. groben) Umgangston in der Einheit – in einem solchen Ausmaß unangemessen und pflichtwidrig, dass sich dem Antragsteller auch ohne eine solche Warnung ein entsprechendes Bewusstsein von den störenden Auswirkungen auf Kameradschaft und Dienstbetrieb hätte aufdrängen müssen. Das gilt umso mehr als der Antragsteller trotz der abwehrenden Reaktionen der Kameradinnen und des Hinweises eines Kameraden auf die Unangemessenheit seiner Äußerung sein Verhalten nicht geändert hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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