Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, Nachweis des Zugangs von Ermahnung und Verwarnung, Heilung von Zustellungsmängeln, Begleichen der Kostenrechnung als Indiz für tatsächlichen Zugang

Aktenzeichen  11 CS 21.1465

Datum:
29.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22519
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1, Abs. 6
VwZVG Art. 9

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 8 S 21.177 2021-04-30 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, L, M und S nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ermahnte das Landratsamt D. den Antragsteller wegen Erreichens von vier Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 16. September 2019 verwarnte das Landratsamt D. L. ihn unter Verweis auf einen Stand von sechs Punkten.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 entzog das Landratsamt D. dem Antragsteller nach Anhörung wegen Erreichens von neun Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Ablieferung des Führerscheins.
Am 22. Dezember 2020 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage (Az. RN 8 K 20.3180) erheben und am 4. Februar 2021 beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Das Stufensystem sei nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden, weil ihn weder die Ermahnung vom 28. Juni 2019 noch die Verwarnung vom 16. September 2019 erreicht hätten. Am 2. Juli 2019, dem Datum der in der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustellung der Ermahnung, habe er unter der Zustelladresse “… … … …” nicht mehr gewohnt. Dazu legte er eine erweiterte Meldebescheinigung der Gemeinde G. vor. Danach hat der Antragsteller am 24. Juni 2019 den Auszug aus jener Wohnung gemeldet und dabei als Auszugsdatum den 7. Juni 2019 genannt. Ebenso wenig habe er am 16. September 2019 unter der Anschrift “… … … …”, an die die Verwarnung versandt worden sei, gewohnt. Auch dazu verweist der Antragsteller auf die erweiterte Meldebescheinigung. Danach hat er diese Wohnung am 16. September 2019 abgemeldet und eine neue Wohnung unter der Anschrift “… … … …” angemeldet. Als Aus- bzw. Einzugsdatum wurde dabei der 1. September 2019 genannt.
Mit Beschluss vom 30. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antragsteller habe mit der zuletzt geahndeten Tat vom 8. Juni 2020 einen Stand von zehn Punkten erreicht und zuvor das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Die Frage einer ordnungsgemäßen Zustellung von Ermahnung und Verwarnung könne dabei dahinstehen. Nach dem Vortrag des Landratsamts D. hätten die Kreiskassen des Landratsamts D. sowie des Landratsamts D.-L. bestätigt, dass der Antragsteller die für die Ermahnung sowie die für die Verwarnung in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühren beglichen habe. Somit sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Antragsteller beide Schreiben erhalten habe.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde lässt der Antragsteller vortragen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Heilung der gerügten Zustellungsmängel ausgegangen. Eine Heilung setze den Nachweis voraus, wann Ermahnung und Verwarnung tatsächlich zugegangen seien. Daran fehle es hier. Sollte tatsächlich eine Zahlung durch den Antragsteller erfolgt sein, ergebe sich daraus noch nicht, dass ihm diese Schreiben zugegangen seien. Denkbar sei auch, dass nur die Rechnungen übermittelt worden seien.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde unter Vorlage von Kontoauszügen der Kreiskasse des Landratsamts D. sowie der Kreiskasse des Landratsamts D.-L. entgegen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), vor Erlass des Bescheids vom 4. Dezember 2020 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2020 (BGBl I S. 2575), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1.6.2020 in Kraft getretene Gesetz vom 5.12.2019 [BGBl I S. 2008]), ergeben.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem setzt allerdings voraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber zuvor das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat (§ 4 Abs. 6 StVG), d.h. dass er bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und bei Erreichen von sechs oder sieben Punkten verwarnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) wurde.
2. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Frage, ob der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen. Der Einwand, der Antragsteller habe weder die Ermahnung noch die Verwarnung erhalten, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass eine eventuell nicht ordnungsgemäße Ersatzzustellung der Ermahnung sowie der Verwarnung gemäß Art. 9 VwZVG geheilt wäre. Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Tatsächlicher Zugang bedeutet dabei, dass das Dokument so in den Machtbereich des Empfangsberechtigten gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Adressat der Zustellung trotz Verletzung der Zustellungsvorschriften das zuzustellende Schriftstück “in die Hand bekommen hat” (Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2019, § 8 VwZG Rn. 10). Der Zeitpunkt, in welchem der Empfangsberechtigte das Dokument tatsächlich erhalten hat, lässt sich in vielfältiger Weise feststellen; insoweit genügt auch eine schlüssige Handlung (vgl. Danker in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 8 VwZG Rn. 5; Ronellenfitsch, a.a.O. Rn. 16, 19; BayVGH, U.v. 4.6.2013 – 12 B 13.183 – NVwZ-RR 2013, 789 = juris Rn. 18).
Hier kann angenommen werden, dass die Ermahnung vom 28. Juni 2019 dem Antragsteller spätestens am 8. Juli 2019 tatsächlich zugegangen ist. Denn ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs der Kreiskasse des Landratsamts D. wurde an diesem Tag der für die Ermahnung in Rechnung gestellte Betrag von 22,01 Euro ausgeglichen. Ferner besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Verwarnung vom 16. September 2019 dem Antragsteller spätestens am 23. September 2019 tatsächlich zugegangen ist. An diesem Tag wurde nach dem Kontoauszug der Kreiskasse des Landkreises D.-L. der Betrag von 22,01 Euro beglichen, der für die Verwarnung in Rechnung gestellt worden war. Dass eine andere Person diese Zahlungen geleistet hat, erscheint vollkommen lebensfremd (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2019 – 11 CS 19.1018 – juris Rn. 11; B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 22). Soweit der Antragsteller dazu vortragen lässt, die Gutschriften könnten auch darauf zurückgehen, dass er allein die Kostenrechnungen ohne Ermahnung und Verwarnung erhalten und daraufhin gezahlt habe – wenn ihm das auch nicht erinnerlich sei -, dringt er damit nicht durch. Nach der Behördenakte stellen die Kostenrechnungen Anlagen zu Ermahnung und Verwarnung dar. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller ohne jede Rücksprache mit der Fahrerlaubnisbehörde Rechnungen für näher benannte Verwaltungsmaßnahmen bezahlt haben soll, die ihm nicht bekannt waren, deren Bedeutung für den Erhalt seiner Fahrerlaubnis sich ihm aber aufdrängen musste.
3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.2 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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