Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage

Aktenzeichen  M 10 K 15.30562

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 102 Abs. 2
AsylG AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Kläger und ihres Bevollmächtigten über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Bevollmächtigte der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 13. Oktober 2016 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 21. April 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG.
Weiterhin wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 21. Juli 2015 (M 10 S. 15.30563) Bezug genommen, mit dem die Eilanträge der Kläger abgelehnt wurden, sowie auf den Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2016, mit welchem die Klage abgewiesen wurde.
Die Kläger haben auch im Klageverfahren nichts vorgetragen, was ihr Begehren stützen könnte; in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 sind sie oder ein Bevollmächtigter nicht erschienen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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