Aktenzeichen B 7 K 17.32003
Leitsatz
Der Entzug der Wohnung, noch dazu wenn es sich um eine Wohnung der öffentlichen Hand gehandelt hat, stellt schon im Ansatz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A juris).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt zunächst vollumfänglich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch aufgrund des Vortrages in der mündlichen Verhandlung besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine Verfolgung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Herkunftsland des Ausländers voraus. Herkunftsland ist bei Flüchtlingen mit einer Staatsangehörigkeit das Land der Staatsangehörigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Lediglich bei staatenlosen Flüchtlingen ist das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) maßgeblich. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist es zudem unerheblich, ob der Kläger im Land der Staatsangehörigkeit jemals gelebt oder dorthin Bindungen entwickelt hat. Die Ratio des Flüchtlingsrechts beruht auf dem Grundsatz der Subsidiarität sowie auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Staat der Staatsangehörigkeit gegenüber dem Aufenthaltsstaat zur Aufnahme seines Staatsangehörigen verpflichtet ist. Der Flüchtling kann nur dann nicht auf den Staat seiner Staatsangehörigkeit verwiesen werden, wenn er dort keinen wirksamen Schutz erlangen kann (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2018, § 3 Rn. 10 m.w.N.).
Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger und hat in … (Äthiopien) bis zu seinem siebten oder achten Lebensjahr gelebt, bevor er mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Sudan gegangen ist. Dem Gericht erklärte er in der mündlichen Verhandlung, ihm persönlich sei in Äthiopien nichts passiert. Die Familie habe Äthiopien nach ca. einem Jahr, nachdem sein Vater dort verhaftet worden sei, verlassen.
Soweit der Kläger erstmals gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung erklärte, seine Mutter habe ihm berichtet, dass nach der Verhaftung des Vaters zwei bis drei Mal die Polizei in der Wohnung in Äthiopien gewesen sei, um Informationen über den Vater zu erhalten, schenkt das Gericht diesem Vortrag schon keinen Glauben. Im Übrigen stellen „Besuche“ in der Wohnung mangels Intensität schon keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar.
aa) Dass die Mutter des Klägers nach der Verhaftung des Vaters des Klägers von der Polizei psychisch unter Druck gesetzt wurde und die Polizei mehrmals in der Wohnung der Familie in Äthiopien aufgeschlagen sei, wurde bei der Anhörung beim Bundesamt am 14.09.2016 mit keinem Wort erwähnt. Der Kläger führte insoweit lediglich aus, sie hätten die Wohnung in Äthiopien nach der Entlassung des Vaters aus der Armee und dessen Festnahme verlassen müssen, da sie in einer Kebele-Wohnung von der Stadt gelebt hätten. Den nunmehrigen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, die Wohnung in Äthopien habe im Eigentum der Familie gestanden und sei von der Polizei beschlagnahmt worden, sowie die Einlassungen dahingehend, die Polizei sei zwei bis drei Mal in der Wohnung gewesen, um die Mutter des Klägers psychisch unter Druck zu setzen, stuft das Gericht als unglaubwürdige Steigerungen des Vorbringens ein. Der Kläger konnte dem Gericht nicht einmal im Ansatz darlegen, warum die vorgetragenen Aspekte anders bzw. überhaupt nicht beim Bundesamt vorgetragen worden sind. Der Kläger versuchte die Unstimmigkeiten lediglich mit gerichtsbekannten Ausflüchten, wie beispielsweise der schlechten Übersetzung der Anhörung bzw. der Unvollständigkeit des Protokolls, zu rechtfertigen. Gleichwohl hat der Kläger jedoch gegenüber dem Bundesamt bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat und er ausreichend Gelegenheit hatte, seine Asylgründe umfassend zu schildern. Im Übrigen ist für das Gericht schon nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden, warum die Polizei mehrmals in die Wohnung der Familie gekommen sein soll, um den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren, wenn der Kläger andererseits angibt, der Vater sei nach der Entlassung vom Militär von staatlicher Seite verhaftet worden.
bb) Selbst wenn man den Vortrag insoweit als wahr unterstellt, führen die erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfälle nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nämlich nur Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder Handlungen in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in einer ähnlichen Weise wie in der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Den in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Maßnahmen in Äthiopien fehlt es offensichtlich schon an der flüchtlingsrechtlichen Intensität. Der Kläger erklärte in diesem Zusammenhang selbst, seine Mutter bzw. die Familie sei lediglich zwei bis drei Mal psychisch unter Druck gesetzt worden, um Informationen über den Vater zu erlangen. Weiter sei der Familie in Äthiopien nichts passiert. Auch der Entzug der Wohnung, noch dazu wenn es sich offensichtlich um eine Wohnung der öffentlichen Hand gehandelt hat, stellt schon im Ansatz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach § 3a AsylG in Verbindung an ein Anknüpfungsmerkmal nach § 3b AsylG dar (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 – B 7 K 17.32889 – juris).
b) Die beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorkommnisse im Sudan, insbesondere die dortige Diskriminierung als Ausländer, sind vorliegend grundsätzlich irrelevant, da auf die Verhältnisse in Äthiopien als Herkunftsland des Klägers abzustellen ist. Soweit der Kläger von Machenschaften des äthiopischen Geheimdienstes im Sudan berichtet und man dies einer Maßnahme des äthiopischen Staates im Herkunftsland des Klägers gleichstellt, besteht ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Klägers. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers widersprüchlich und nach Auffassung des Gerichts gegenüber den Einlassungen beim Bundesamt in nicht nachvollziehbarer Weise gesteigert worden. Während der Kläger beim Bundesamt angab, es seien schon viele junge Leute im Sudan vom äthiopischen Geheimdienst entführt und nach Äthiopien zurückgebracht worden, mithin also nur von einer allgemein latenten Gefahr die Rede war, erklärte der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung, die äthiopische Polizei habe zwei Mal versucht, ihn im Sudan festzunehmen. Diesen Verhaftungen habe er sich nur durch Schmiergeldzahlungen entziehen können. In diesem Zusammenhang blieb schon die zeitliche Komponente äußerst vage („ungefähr im Jahr 2014“). Weiterhin ist davon auszugehen, dass ein solcher Vortag – wäre er wahr – auch beim Bundesamt erfolgt wäre, insbesondere wenn sich der Kläger dort insoweit schon auf das Schicksal anderer junger Männer beruft. Im Übrigen sind die Schmiergeldzahlungen nach Auffassung des Gerichts widersprüchlich, wenn der Kläger andererseits gegenüber dem Gericht angibt, ihnen sei im Sudan das Geld für die Arbeit weggenommen worden, weil sie dort keine Aufenthaltserlaubnis gehabt hätten und dort Ausländer seien. Angesprochen auf die Widersprüche und insbesondere auf die Tatsache, dass der zweimalige Versuch einer Verhaftung mit keinem Wort beim Bundesamt erwähnt worden sei, berief sich der Kläger wiederum nur auf die Fehlerhaftigkeit des Anhörungsprotokolls, was das Gericht dem Kläger nicht abkauft.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger sein Herkunftsland nicht vorverfolgt verlassen hat. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 16 a Abs. 1 GG. Es fehlt schon offensichtlich an den inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. § 16 a Abs. 1 GG. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz wird verwiesen.
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen.
a) Es gibt – insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz -keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Auch subsidiärer Schutz ist nur zuzuerkennen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlich ein ernsthafter Schaden im obigen Sinne konkret und glaubhaft droht.
b) Dem Kläger steht der subsidiäre Schutz auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu, insbesondere besteht im maßgeblichen Herkunftsland des Klägers (Äthiopien) kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 – B 7 K 17.32889 – juris; VG Regensburg, U.v. 8.3. 2018 – RO 2 K
16.30643 – juris; VG Ansbach, U.v. 20.7.2017 – AN 3 K 16.32081 – juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 – 6 K 4787/15.GI.A – juris).
4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf den Abschiebezielstaat Äthiopien. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 VwGO).
a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Aufgrund des klägerischen Vortrags ist die Schwelle zu einer Verletzung der Werte des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Die schlechten humanitären Verhältnisse im Umfeld des Klägers gehen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner in der vergleichbaren Situation hinnehmen müssen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es dem jungen, gesunden und erwerbsfähigen Kläger nicht gelingen könnte, sich zumindest eine existenzsichernde Grundlage in Äthiopien zu schaffen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger zuletzt weit mehr als zehn Jahre mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder im Sudan gelebt hat. Der Kläger spricht Amharisch, die Landessprache Äthiopiens. Er war – sogar als Flüchtling bzw. Ausländer – im Sudan über Jahre hinweg in der Lage, sich eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Für das Gericht ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Äthiopien nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt dort zu sichern. Zwar verfügt er dort nach eigenen Angaben über keinen bzw. keinen bekannten verwandtschaftlichen Rückhalt. Er hat jedoch bereits in der Vergangenheit in der Landwirtschaft gearbeitet. Es ist ihm zumutbar, bei einer Rückkehr sämtliche Erwerbsmöglichkeiten, auch schlichte Hilfstätigkeiten für die es keiner schulischen Bildung bedarf, auszuschöpfen. Trotz der fehlenden familiären Bindungen in Äthiopien ist – unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers – die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nach Äthiopien nicht beachtlich.
Da das maßgebliche Herkunftsland des Klägers Äthiopien ist und die Beklagte damit zutreffend Äthiopien als Zielstaat der Abschiebung bestimmt hat, kommt es in diesem Zusammenhang auf die Verhältnisse im Sudan ebenfalls nicht an. Im Übrigen würde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzgl. des Sudans erst recht nicht vorliegen, da der Kläger – über die vorstehenden Ausführungen hinaus – im Sudan sogar über verwandtschaftlichen Rückhalt verfügt.
b) Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Im Übrigen sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
5. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung (Äthiopien) im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, weder als Flüchtling bzw. Asylberechtigter anzuerkennen, noch steht ihm ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Er besitzt auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
6. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, nicht ersichtlich.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.