Aktenzeichen RN 12 K 18.32357
Leitsatz
1. In Süd- und Zentralsomalia ist die erforderliche Gefahrendichte für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr generell gegeben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es folgt kein Abschiebungshindernis aus der in Somalia kaum bestehenden Behandlungsmöglichkeit von Covid-19 bei einer evtl. Ansteckung mit dem Corona-Virus. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (Asylanerkennung), wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der im Anfechtungsantrag erfassten Anerkennung als Asylberechtigter zumindest konkludent zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Insoweit ist die Entscheidung unanfechtbar.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse, weshalb die ergangene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.
1. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Mit dem vorgetragenen Ausreisegrund einer ihm drohenden Verfolgung wegen eines Grundstücksstreits macht der Kläger schon nicht die genannten flüchtlingsrechtsrelevanten Verfolgungsgründe geltend. Zwar würde die behauptete Wegnahme des Grundstücks auf der mangelnden Wehrhaftigkeit eines Minderheitenclans, der eine soziale Gruppe ist, beruhen. Als Eigentumsdelikt liegt aber keine Verfolgung im genannten Sinn vor. Der angeblich drohenden Verfolgung wegen des von den Dieben befürchteten Risikos, dass er das Grundstück auf dem Rechtsweg zurück erhalten könne, fehlt die Motivation der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe.
2. Es besteht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes.
a) Dem Kläger droht nicht individuell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) aus anderen als den in § 3 AsylG aufgeführten Gründen.
Der Nachweis einer entsprechenden Verfolgung ist beim Herkunftsland Somalia regelmäßig allein durch glaubhafte Schilderung der Lebensumstände und der Ausreisegründe möglich. Die Glaubhaftmachung setzt die Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts voraus, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Gefahr erneuter Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Die Angaben müssen durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum erkennen lassen, dass sie wahrheitsgemäß sind und der behauptete Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt wurde. Die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers erfordert zudem eine lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Erhebliche Zweifel bestehen schon an dem Vortrag, der Kläger sei ausgereist, weil sein Vater nach einer Denunziation verhaftet worden sei. Der Vortrag beim Bundesamt, dass der Kläger versucht habe, seinen Vater, der zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis gewesen sei, anzurufen und dieser ihn nach der Entlassung zurückgerufen habe, ist völlig unlogisch. Den tatsächlichen Ablauf konnte der Kläger auch durch die Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel machen. Die Behauptung, das Handy seines Vater sei immer in der Wohnung gewesen, weshalb er versucht habe, ob jemand den Anruf beantworte, ist völlig lebensfremd und entspricht auch nicht dem Vortrag beim Bundesamt, dass „die Nummer nicht mehr funktioniert habe“. Die Behauptung, er habe von Libyen aus mit einem Handy der Schleuser seinen Vater nach dessen Entlassung erreicht, widerspricht der eindeutigen Angabe beim Bundesamt, dass der Vater ihn angerufen habe. Zweifel am Vortrag des Klägers ergeben sich weiter daraus, dass bei den geschilderten Lebensverhältnissen (Hütte mit nur zwei Zimmern, kleine Landwirtschaft, versorgungsbedürftige Geschwister nach dem Tod der Mutter) nicht plausibel ist, dass der Vater und seine Verwandten nach dem Verlust der Landwirtschaft und mehrmonatiger Haft des Vaters binnen sehr kurzer Zeit imstande gewesen sein sollen, die Kosten der Weiterreise von Libyen aus in Höhe von 7800 US-$ aufzubringen. Wenig glaubhaft wirkten die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch deshalb, weil auffällig war, wie völlig emotionslos und wenig lebendig, eher schon gleichgültig, der Kläger den angeblichen Grundstücksstreit, der Anlass für den Verlust der Existenzgrundlage der Familie gewesen sein soll, geschildert hat. Bei den zuvor gemachten Angaben war deutlich mehr Mimik und Gestik zu erkennen gewesen.
Geht man dennoch davon aus, dass es stimmt, dass der Vater das Grundstück verloren hat und inhaftiert gewesen sei, ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen des Grundstücksstreits gefährdet wäre. Zu Recht wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dies nur den Vater betroffen hat und dieser nach der Haftentlassung weiter in der Region gelebt hat. Dass der Vater zwischenzeitlich wegen des Grundstücksstreits getötet wurde, wird dem Kläger nicht abgenommen, sondern als Schutzvorbringen im Hinblick auf die Begründung des Bescheids gewertet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Tod des Vaters eher nebensächlich in Zusammenhang mit der Frage nach Kontakt mit seinen Geschwistern erwähnt. Erst auf ausdrückliche Frage nach der Todesursache hat er sehr knapp und völlig emotionslos mitgeteilt, dass dieser von dem Soldaten, der das Grundstück weggenommen habe, getötet worden sei. Auch auf weitere Nachfrage hat er keinerlei Details genannt, weshalb dieser Streit noch bestanden haben soll, obwohl das Grundstück schon im Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz der anderen Familie war. Es bedurfte mehrerer Suggestivfragen des Bevollmächtigten bis der Kläger dann behauptet hat, der Vater habe versucht, den anderen Mann anzuzeigen und sei deshalb getötet worden.
Selbst wenn man aber den vom Kläger geschilderten Lebenssachverhalt einschließlich der Tötung des Vaters als wahr unterstellt, besteht eine innerstaatliche Schutzalternative. Nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat. Die insoweit vorzunehmende Einzelfallprüfung ergibt, dass davon im Fall des Klägers auszugehen ist. Nach seinen Angaben gibt es sowohl in Mogadishu als auch in Kismayo einen Onkel väterlicherseits. Diese sollen auch so vermögend sein, dass sie binnen kurzer Zeit das Geld für die Europareise des Klägers aufbringen konnten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sich bei einem der beiden Onkel aufhalten und als gesunder junger Mann selbst zu seinem Lebensunterhalt beitragen könnte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, weshalb er von der Familie des Mannes, der ihnen angeblich ihr Land weggenommen hat, noch verfolgt werden sollte, wenn er sich in einer der beiden Großstädte niederlässt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist Möglichkeit, dass er ihnen auf rechtlichem Weg das Land wieder wegnehmen könne, sehr theoretisch. Sie begründet kein so erhebliches Verfolgungsinteresse, dass mit einer gebietsübergreifenden Suche nach dem Kläger zu rechnen wäre.
b) Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Somalia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c) Die Alternative der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) liegt ebenfalls nicht vor.
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – Rs. C 285/12) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 27.4. 2010 – Az. 10 C 4.09 und v. 24. 6 2008 – Az. 10 C 43.07) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977); erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – Az. 10 C 43.07).
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar:
Spätestens seit dem Sturz des Präsidenten Siad Barre im Jahre 1991 ist Somalia wegen eines zwischen wechselnden Gruppierungen geführten Bürgerkriegs ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich Süd- und Zentralsomalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. Die Autorität der mit Hilfe internationaler Truppen seit 2004 wieder etablierten Zentralregierung wird nicht nur von der “Republik Somaliland“ sondern auch von der die Regierung bekämpfenden radikal-islamistischen Gruppen, insbesondere der Al-Shabab-Miliz in Frage gestellt. In Süd- und Zentralsomalia sind nunmehr die meisten größeren Städte schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabab. Diese hat im Januar 2010 offiziell bestätigt, dass sie sich der Al-Qaida zugehörig fühlt (vgl. EASO-Bericht 2014 Ziff. 1.3.6). In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabab und andere islamistische Gruppen verüben aber immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte oder Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Die Al Shabab ist in den von der Regierung beherrschten Gebieten immer noch präsent und es kommt zu Übergriffen auf Personen, die ihrer Ideologie nicht entsprechen. Berichtet wird auch über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Kräfte. Neben der Beeinträchtigung von Zivilpersonen durch den Kampf zwischen der Al Shabab und der Regierungsseite führt in Somalia das traditionelle Clansystem zu Auseinandersetzungen zwischen den Clans, zwischen von Clans gegründeten Milizen und zu Übergriffen von Angehörigen eines Clans auf die eines anderen. Dies führt dazu, dass eine Rückkehr regelmäßig nur in das Gebiet des eigenen Clans möglich ist. Auch dort werden Angehörige von Minderheitenclans in vielfacher Weise wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt.
Es kann offen bleiben, ob wegen dieser Situation, insbesondere des weiterhin erforderlichen Einsatzes ausländischer und internationaler Truppen, die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts für ganz Somalia oder für Teilgebiete zu bejahen sind. Jedenfalls liegt das weitere Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 – Az. 10 C 9.08, v. 27.4.2010 – Az. 10 C 4.09 u. v. 17.11.2011 – Az. 10 C 13.10; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 – Az. C-465/07).
Es kann dahinstehen, ob eine Gefahrendichte im Sinne der erstgenannten Alternative im Herkunftsort Baardheere zu bejahen wäre. Es ist nämlich auch insoweit auf die möglichen innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadishu oder Kismayo abzustellen (vgl. oben). Beide Orte stehen seit Jahren stabil unter der Macht der Regierung (Mogadishu seit 2011, Kismayo seit 2012, vgl. EASO-Bericht 2014 Ziff. 1.3.6. und 1.3.7.) und es ist jedenfalls dort keine hinreichende Gefahrendichte gegeben.
Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteile v. 17.11.2011 – Az. 10 C 13.10 und v. 13.2.2014 – Az. 10 C 6.13), mangels belastbaren Zahlenmaterials mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Unklar ist schon die zugrunde zu legende Gesamtbevölkerungszahl als Ausgangsbasis. Im EASO-Bericht 2014 ist an mehreren Stellen erwähnt, dass es keine gesicherten Zahlen gibt, die wiedergegebenen Schätzungen differieren erheblich (z.B. EASO-Bericht 2014 Ziff. 1.1.4.2.3: 900 000 bis 2,5 Mio; Ziff. 1.2.1: 10 428 043; EASO-Bericht 2016 Ziff. 1: 12 316 895 im Jahr 2014). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es seit Jahren eine sehr hohe Zahl von Binnenvertriebenen gibt (geschätzt 1,1 Mio. im September 2013 – vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013; 1 106 751 im Oktober 2014 – vgl. EASO-Bericht 2016 Ziff. 1; 1 280 000 im August 2017 – vgl. EASO-Bericht 2017 Ziff. 2.5.5.). Diese haben sich in verschiedenen Lagern in Sicherheit gebracht, weshalb eine Opferstatistik in ihren Herkunftsgebieten notwendigerweise das tatsächliche Risiko nicht abbildet. Weiterhin ist erheblich fraglich, ob die vorhandenen Quellen zu Opferzahlen (z.B. Datenbank ACLED) die vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehene zumindest annäherungsweise Schätzung erlauben. Es ist unklar, wie bei den vorliegenden Zählungen die Abgrenzung zwischen „Zivilpersonen“ und anderen Opfern erfolgt, zumal bei der aktuellen Art der Kriegsführung durch terroristische Anschläge diskutiert werden kann, ob z.B. Politiker Zivilpersonen i.S. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sind oder nicht. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Opferzahlen neben der rein quantitativen Ermittlung zusätzlich eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 – Az. 10 C 13/10 unter Bezugnahme auf 27.4.2010 – Az. 10 C 4.09). Schon wegen der äußerst mangelhaften medizinische Versorgungslage in Somalia (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7.3.2018 Ziff. 4.1.3; EASO-Bericht 2014 Ziff. 1.7) kann deshalb bei der Bewertung des Opferrisikos nicht nur auf die (nur vorhandenen) Zahlen der zu Tode gekommenen Personen abgestellt werden, zumal selbst diese gerade aufgrund der Verhältnisse in Somalia mit erheblichen Ungenauigkeiten verbunden sind (vgl. Darstellung der Methodik der Zahlenerhebung bei ACLED im EASO-Bericht 2017 S.12/13 mit dem Ergebnis: „only estimates and indications of trends in violence“). Es ist deshalb fraglich, ob die z.B. vorliegenden Zahlen für den Zeitraum Januar 2016 bis August 2017 von in Somalia gesamt 8367 getöteten Personen, davon 1419 Zivilpersonen (vgl. EASO-Bericht 2017 Ziff. 2.5.1), die im Verhältnis zur im Minimum anzunehmenden Bevölkerungszahl eine nur geringe Opferquote ergeben, das tatsächliche Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, auch nur mit der geforderten Qualität „annäherungsweise“ (vgl. BVerwG, U. v. 8.3.2018 – Az. 1 B 7/18) wiedergeben. Gleiches gilt für die in der Region Banadir/Mogadishu erfassten Opferzahlen mit 780 Vorfällen sowie 976 Todesopfern im Jahr 2018 (vgl. ACCORD, Somalia, Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project – ACLED – Jahr 2018), 629 Vorfällen sowie 738 Todesopfern im Jahr 2019 (ACLED, 22.6.2020) und 142 Vorfällen sowie 94 Todesopfern im 1. Quartal 2020 (ACLED, 23.6.2020) bzw. den für die Region Jubbada Hoose/Kismayo in den genannten Quellen erfassten Opferzahlen mit 504 Vorfällen sowie 1032 Todesopfern im Jahr 2018 und mit 219 Vorfällen sowie 322 Todesopfern im Jahr 2019.
Geht man davon aus, dass das nicht der Fall ist, dann kann dies aber nicht zur Folge haben, dass die erforderliche Gefahrendichte allein wegen des innerstaatlichen Konflikts ohne weiteres bejaht wird. Es muss dann vielmehr auf die Einschätzungen der Gefahrendichte durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abgestellt werden, auch wenn diese u.U. subjektiv sind. Solche Bewertungen werden in den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen, insbes. den Stellungnahmen des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und den Ausarbeitungen der EASO, die neben dem vorgenannten weitere Berichte verwerten, angestellt. In diesen Quellen wird überwiegend von einer Verbesserung der Sicherheitslage berichtet. Dies ist zwar in Relation zur früheren extremen Situation zu sehen und kann nicht damit gleichgesetzt werden, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben ist. Dargestellt wird durchaus, dass (auch) in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten weiterhin Zivilisten Opfer von individuellen Übergriffen durch die Islamisten, von Zwangsrekrutierungen, von willkürlichen Akten der Regierungsseite oder von Terroranschlägen werden. Dennoch ergibt sich aus den Berichten nicht, dass die geschilderten Vorkommnisse in den von der Regierung beherrschten Gebieten derart häufig sind, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der detaillierten Beschreibung der Situation vor Ort und den verwendeten Formulierungen ist zu entnehmen, dass gezielte Übergriffe der islamistischen Seite v.a. bei Personen vorkommen, die zu den aufgezählten Risikogruppen gehören (z.B. Politiker, Journalisten, Lieferanten und Freunde von Regierungsangehörigen oder der Truppen). Selbst wenn sie bei anderen Personen vereinzelt vorkommen, sind sie demnach nicht mehr ein für jedermann vorhersehbares Risiko. Ebenso lassen die Einzelberichte darüber, dass Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und die Regierungstruppen wegen des falschen Verdachts der Zugehörigkeit zur islamistischen Seite oder zur reinen Machtdemonstration bekannt geworden seien, nicht den Schluss zu, dass solche Vorkommnisse derart häufig sind, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedermann davon betroffen sein kann. Wie in den zusammenfassenden Berichten beschrieben kommt es regelmäßig zu Terroranschlägen in Form von Sprengstoffattentaten durch die Al Shabab und diese verursachen auch häufig Opfer in der Zivilbevölkerung. Aktuelle Presseberichte belegen, dass diese Situation unverändert anhält. Die Berichte über solche Anschläge zeigen aber, dass derartige Anschläge zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen sind, so dass unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig Opfer werden. Selbst wenn man unterstellt, dass nicht über alle Vorfälle international berichtet wird, ergibt sich kein Bild dahingehend, dass die Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung im Verhältnis zur im Minimum anzunehmenden Gesamtbevölkerungszahl so hoch sind, dass ein ständiges Risiko für einen erheblichen Teil der Bevölkerung im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen ist. Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn man die vorliegenden Todesopferzahlen nicht für die Errechnung einer Opferquote, sondern lediglich zur Ermittlung eines Trends verwendet. Dann ergibt sich zwar eine steigende Tendenz im Jahr 2017 (vgl. Darstellung bei ACCORD, Somalia, Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED), Jahr 2017 S. 2), aber kein so massiver Anstieg, dass eine massive Verschlechterung gegenüber der Sicherheitslage in den vorherigen Jahren anzunehmen ist. Die Opferzahlen in 2017 dürften auch entscheidend durch den Bombenanschlag am 14.10.2017 in Mogadishu mit einer außergewöhnlich hohen Zahl von Opfern bedingt sein. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den vorhandenen Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 sowohl für die Region Banaadir (vgl. oben) als auch für Somalia insgesamt (vgl. jeweils S. 2 der Berichte). Es gibt keine Anhaltpunkte für eine aktuell massiv eingetretene Verschlechterung der Sicherheitslage in Somalia allgemein oder in Mogadishu oder Kismayo. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Anschlag auf ein Hotel am 13.7.2019 in Kismayo für eine generelle Verschlechterung der Sicherheitslage in der Stadt sprechen würde. Zwar ist festzustellen, dass die Berichterstattung in der internationalen Presse über Somalia sehr lückenhaft ist. Spezielle Berichte wie die in das Verfahren eingeführten Ecoi.net-Themendossiers zu Somalia oder die Berichte des United Nations Security Council (Report of the Secretary-General on Somalia), die zusammenfassend über aktuelle Vorkommnisse berichten, lassen aber nicht darauf schließen, dass die aktuelle Sicherheitslage sich wesentlich von der in den Vorjahren unterscheidet.
Die vorstehende Einschätzung, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Süd- und Zentralsomalia die erforderliche Gefahrendichte für die Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr generell gegeben ist, steht in Einklang mit aktuellen zweitinstanzlichen Entscheidungen (vgl. BayVGH, U. v.17.7.2018 – Az. 20 B 17.31659, B v. 11.6.2018 – Az. 20 ZB 18.30707, U. v. 27.3.2018 – Az. 20 B 17.31663, U. v. 22.3.2018 – Az. 20 B 17.31709, Hess. VGH, U. v. 1.8.2019 – Az. 4 A 2334/18.7, OVG Lüneburg, U. v. 5.12.2017 – Az. 4 LB 51/16, OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.12.2015 -Az. 10 A 10689/15). Auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung vom 10.9.2015 (Az. 4601/14) für die dort streitgegenständliche Region Mogadishu festgestellt, dass die schon in einer 2013 getroffenen Entscheidung erfolgte Einschätzung, dass die Sicherheitslage zwar ernst und fragil sei, aber nicht jedem Rückkehrer eine Misshandlung i.S. Art. 3 EMRK drohe, weiterhin gültig sei.
Gefahrerhöhende individuelle Umstände kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Er hat nicht vorgetragen, dass er typischen bürgerkriegsbedingten Gefahren bereits ausgesetzt gewesen wäre. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht schon aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO-Bericht 2017 Ziff. 2.2.3.1, S. 40). Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen einschließlich Binnenvertriebener, ergibt sich aus dieser theoretischen Möglichkeit aber nicht für jeden Rückkehrer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.
c) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen allgemeiner Gewalt im Zielstaat erfordert eine gleichwertige Gefahrendichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013, Az. A 11 S 697/13).
3. Es sind auch die Voraussetzungen für die weiter hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Dazu, dass eine hinreichende Gefahrendichte für eine entsprechende Verletzung wegen der Bürgerkriegssituation nicht gegeben ist, wird auf die Beschreibung der Situation unter 2. hingewiesen.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann weiter in Betracht kommen bei der Abschiebung in ein Aufnahmeland, in dem so schlechte humanitäre Bedingungen bestehen, dass der Aufenthalt dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt (EGMR, U. v. 21.1.2011 – Nr. 30696/06). Dies gilt aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen (BVerwG, u. v. 31.1.2013 – Az. 10 C 15/12). Ein derartiger extremer Ausnahmefall liegt trotz der äußerst desolaten Versorgungslage in Somalia im individuellen Fall des Klägers nicht vor.
Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht imstande sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass sein Vater nach der Wegnahme des Landes in einem Dorf in der Nähe wieder eine Lebensgrundlage gefunden hat und Tiere hatte. Seine Geschwister sollen nunmehr von der Tante in Bardheere versorgt werden. Offen ist zudem, inwieweit entgegen seinen Angaben nicht auch noch der Vater am Leben ist und als Anlaufstelle zur Verfügung steht. Es mag sein, dass in diesem Fall die auf Landwirtschaft – sei es nun Ackerbau auf dem ggf. noch vorhandenen Feld oder Tierhaltung – beruhende Existenzgrundlage der Familie durch die aktuelle Heuschreckenplage gefährdet ist. Der Kläger hat aber auch in den wirtschaftlich aufstrebenden Städten Mogadishu und Kismayo mit seinen beiden Onkeln eine Anlaufstelle. Als junger, arbeitsfähiger Mann kann er dort selbst zu seinem Lebensunterhalt beitragen. Zwar ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen grundsätzlich davon auszugehen, dass Angehörige von Minderheiten außerhalb ihres ursprünglichen Siedlungsgebiets wegen der auf dem somalischen Arbeitsmarkt erforderlichen Beziehungen kaum Chancen haben, eine dauerhafte Beschäftigung zu finden. Die Sheikhal gehören nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen aber nicht zu den gesellschaftlich verachteten Gruppierungen, sondern sind aufgrund ihres religiösen Status respektiert, auch wenn der Vortrag des Klägers zutreffen dürfte, dass sie nicht landesweit unter dem Schutz des Mehrheitsclans der Hawiye stehen. Für die hier maßgebliche Sicherung des Existenzminimums ist zudem ausreichend, dass die Tätigkeit als Tagelöhner und in Gelegenheitsjobs möglich ist. Dass davon Minderheiten auch ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr ausreichende Möglichkeiten hat, sein Existenzminimum zumindest so weit zu sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention nicht zu erwarten ist.
b) Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG..
Hinsichtlich der Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (Berücksichtigung nur im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden) gesperrt. Unabhängig davon, ob trotz der neueren Rechtsprechung zu § 60 Abs. 5 AufenthG eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dahingehend, dass bei extremen Gefahrenlagen die Ausschlusswirkung entfällt (so die bisherige Rechtsprechung des BVerwG), überhaupt weiterhin geboten ist, kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen der allgemeinen Lebensbedingungen in Somalia nach dieser Vorschrift jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die erforderliche besonders hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens den bei § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfenden Gefahrenmaßstab übersteigen würde (vgl. BVerwG,B. v. 23.8.2018 – Az. 1 B 25.18) und im Lichte der obigen Ausführungen erst recht nicht gegeben wäre. Dies ist unabhängig vom möglicherweise für den Ausländer positiven Ergebnis einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat, die neben der hier streitgegenständlichen Einzelfallentscheidung des Bundesamts ergeht.
Individuelle Gründe, die die Feststellung eines nationalen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Es ergibt sich auch kein Abschiebungshindernis aus der in Somalia kaum bestehenden Behandlungsmöglichkeit von Covid-19 bei einer evtl. Ansteckung mit dem Corona-Virus. Unabhängig davon, ob bei der abstrakten Ansteckungsmöglichkeit eine konkrete Gefahr bejaht werden kann, besteht insoweit die Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2006 (Az. 1 C 18/05) kommt dies bei Erkrankungen in Betracht, wenn es um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht; als Beispiel wird Aids genannt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung der Anforderungen an Gefahren aus gesundheitlichen Gründen in § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG diese von der Ausschlusswirkung ausnehmen wollte.
4. Mangels Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzstatus oder der Feststellung von Abschiebungshindernissen sind die Voraussetzungen für den Erlass der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) nach § 34 und 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gegeben. Einwendungen hinsichtlich der Dauer der gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG erfolgten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden nicht erhoben, Gründe für die Rechtswidrigkeit sind auch nicht ersichtlich.
Die Klage war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.