Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines Staatsangehörigen aus Afghanistan

Aktenzeichen  B 1 K 16.31827

Datum:
15.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3c Nr. 2, § 3d, § 4, § 26a Abs. 1 S. 1, S. 2
GG GG Art. 16a Abs. 2
EMRK EMRK Art. 3
AufenthG AufenthG § 11, 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Die Lage in Afghanistan ist nicht derart, dass ohne Weiteres die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes oder ein nationales Abschiebungsverbot anzunehmen wären. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach aktueller Erkenntnislage sind erwerbsfähige junge Männer in Kabul in der Lage, sich jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten ein Existenzminimum zu sichern. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des … für … vom … ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bzw. Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Als rechtmäßig erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan und die Festsetzung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht verweist zur Begründung zunächst auf die Gründe des Bundesamtsbescheids und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zum schriftsätzlichen Vorbringen und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung Folgendes auszuführen:
a. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG ist nicht gegeben.
Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Dabei ist sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Danach besteht bei vorverfolgt Ausgereisten die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (hierzu: BVerwG, U. v. 27. April 2010, Az. 10 C 5/09).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger hat Afghanistan nach Überzeugung des Gerichts unverfolgt ausgereist. Abgesehen davon, dass es sich bei den vom Kläger und seiner Schwester geschilderten Motiven für ein Verlassen Afghanistans (zu erzwingende Heirat der Schwester, Anspruch auf ein ihnen gehörendes Grundstück durch die Schwiegermutter bzw. deren Bruder) um keine asylrechtlich erheblichen Gründe nach § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) handelt, sondern der Flucht rein private Motive zugrunde lagen, hat zudem die Schwester des Klägers für das Motiv des Klägers, sie zu begleiten, angegeben, sie habe ihn mitgenommen, weil er sonst eventuell ebenso drogenabhängig geworden wäre wie sein Vater. Auch die nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Furcht des Klägers vor einer Verfolgung durch den Bruder der Stiefmutter – deren Realisierung das Gericht im Übrigen für nicht gegeben ansieht, hierzu jedoch weiter unten – stellt keine befürchtete Verfolgung aus asylrechtlich erheblichen Gründen dar, sondern resultiert aus einer privaten Auseinandersetzung. Selbst wenn der Schwester des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wobei eine nähere Begründung hierzu dem Bundesamtsbescheid hinsichtlich welches asylrechtlich erheblichen Merkmals eine befürchtete Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan angenommen wird, nicht entnommen werden kann, führt diese Einschätzung des Bundesamtes nicht dazu, dies auch beim Kläger anzunehmen. Wie bereits ausgeführt, waren die Motive des Klägers für das Verlassen seines Heimatlandes rein privater Natur, gleiches gilt hinsichtlich der von ihm befürchteten Gefährdung wegen eines Streits um die im Eigentum seines Vaters stehenden Grundstücke.
Dass der Kläger bei einer Rückkehr von staatlicher Seite verfolgt werden würde, wird erstens nicht behauptet und ist zweitens nicht ersichtlich.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht daher nicht.
b. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit ebenfalls nicht vor, zumal der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat eingereist sind (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG).
c. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Zwar besteht in Afghanistan ein innerstaatlicher Konflikt, der je nach Region mehr oder weniger intensiv ausgetragen wird, wobei es neben stärker betroffenen Gebieten auch Regionen gibt, in denen trotz punktueller Sicherheitsvorfälle die Lage vergleichsweise stabil ist (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016). Trotz der Zunahme der Gewalt in letzten Halbjahr 2016 kann daher nicht für das ganze Land auf eine Extremgefahr im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geschlossen werden.
Zur Sicherheitslage ist im Einzelnen Folgendes festzustellen:
Der UNHCR hat in seiner Stellungnahme vom Dezember 2016 (auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern) zwar dargestellt, dass sich die die Sicherheitslage seit dem Bericht vom April 2016 deutlich verschlechtert habe. Dennoch weist er in dem jüngsten Bericht mehrmals darauf hin, dass sich die Sicherheitslage nach regionaler Differenzierung ständig ändere. Man treffe keine Unterscheidung zwischen sicheren und unsicheren Gebieten. Es sei zur Beurteilung vor allem erforderlich, in erster Linie die individuellen, den Einzelfall betreffenden Gegebenheiten zu berücksichtigen. Kabul sei ein traditionelles Zufluchtsgebiet für Binnenvertriebene, die (soziale) Situation sei dort extrem angespannt. In einer weiteren Stellungnahme vom 3. Januar 2017 führt UNHCR aus (Titel: Tough choice for Afghan Refugees returning home after years in exile), dass es seit dem Sommer 2016 eine verstärkte Rückwanderung nach Afghanistan gebe. Nach einem von UNHCR vorgenommenen Monitoring helfe die finanzielle Eingliederungshilfe. Eine von UNHCR vorgenommene Umfrage drei Monate nach Rückkehr habe ergeben, dass 52% in ihre Heimatprovinz zurückgekehrt sind, 48% in ein anderes Gebiet und dass insgesamt 93% angaben, sie seien freundlich aufgenommen worden. Der neuesten Kurzinformation des BFA Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Dezember 2016 zur Sicherheitslage in Afghanistan ist weiter zu entnehmen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Kontrolle über große Ballungsräume hielten und rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban reagierten. Die von UNAMA für das dritte Quartal 2016 vorgelegten Zahlen weisen bei den Zivilopfern gegenüber 2015 keine derart exorbitanten Steigerungen auf, dass daraus geschlossen werden müsste, das jeder Rückkehrer einer hohen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre, Opfer eines Anschlags zu werden. Auch dem EASO Bericht vom November 2016 zur Sicherheitslage in Afghanistan kann entnommen werden, dass im Vergleich zu ländlich geprägten Gebieten die städtischen Bereiche sicherer sind und der Großteil davon unter der Kontrolle des Staates steht (S. 34 ff). Die Provinz Kabul oder auch Bamyan wird als relativ sicher eingestuft. Der Umstand, dass laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016 (S. 4) teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeiträumen zu verzeichnen ist, führt daher nicht zu der Annahme, dass sich die Sicherheitslage landesweit derart verschlechtert hätte, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.08.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris Rn. 10; VG Augsburg, U.v. 30.11.2016 – Au 5 K 16.31724 – juris Rn. 38). Die Chancen, sich als alleinstehende Person außerhalb des Familienverbandes anzusiedeln, werden vor allem in größeren Städten gesehen (Lagebericht vom 19. Oktober 2016, der auch darauf hinweist, dass vor allem die Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan als Ansiedlungsgebiete von Rückkehrern gewählt werden). Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich danach, dass die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan nicht derart desolat eingeschätzt werden kann, dass eine Rückkehr generell ausscheidet. Vielmehr ist es möglich, sich in einzelnen Gebieten, so z.B. Kabul, in relativer Sicherheit niederlassen zu können. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gefahrensituation für jeden Einzelnen derart erhöht ist, dass von einer konkreten individuellen landesweiten Gefährdung gesprochen werden kann. Auf die Ausführungen der Klägerbevollmächtigten, weshalb einzelne als sicher geltende Gebiete für den Kläger nicht erreichbar sein sollten, kommt es damit entscheidungserheblich nicht an, wenn hierzu auch ausgeführt werden muss, das z.B. von Kabul nach Mazar-e Sharif eine Flugverbindung von Kabul aus besteht bzw. Matar-e Sharif aus dem Ausland direkt angeflogen werden kann, so dass es einer Reise auf dem Landweg nicht bedarf.
Die oben dargestellte Sachlage entspricht auch der Einschätzung, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. März 2017 – 13a ZB 17.30081 – getroffen hat. Der BayVGH hat auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, U.v. 13. Februar 2014 – 10 C 6.13, U.v. 17. November 2011 – 10 C 13.10 –) ausgeführt, dass die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre.
d. Zu Recht hat das … schließlich das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Nach aktueller Erkenntnislage sind erwerbsfähige junge Männer in Kabul in der Lage, sich jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten ein Existenzminimum zu sichern (vgl. nur BayVGH, B.v. 04.01.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris). Der Kläger gehört zu dieser Gruppe von afghanischen Staatsangehörigen; er ist auch der Landessprache Dari mächtig. Selbst wenn man berücksichtigt, dass er im Kindesalter Afghanistan verlassen hat und nun allein, d.h. nicht im Familienverband zurückkehren soll und auch keine Familienangehörigen vor Ort hat, die ihn aufnehmen könnten, ergibt hieraus für den Kläger dennoch kein Grund, von der dargestellten Einschätzung abzurücken.
Der Kläger hat lange Jahre in Iran als Schneider gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation dort hat er als zufriedenstellend eingeschätzt. Der Kläger ist nunmehr 20 Jahre alt, er machte in der mündlichen Verhandlung einen durchaus selbstbewussten Eindruck. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich bei Niederlassung in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt eine existenzsichernde Grundlage zu erwirtschaften. Für ihn begünstigend ist einzuschätzen, dass er über Verwandte in Österreich verfügt, die seinen Cousin, seine Schwester und ihn bisher finanziell unterstützt haben, und auch einen Teil der beträchtlichen Summe für die Reise bezahlt haben. Außerdem hat nunmehr auch seine Schwester mit ihrer Familie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Es ist allgemein bekannt, dass von den in Deutschland zur Verfügung gestellten Sozialleistungen bzw. des Arbeitsentgelts ein Teil in die Heimatländer zur Unterstützung der dort lebenden Familien fließt. Selbst wenn man im konkreten Fall nicht sagen kann, ob und letztendlich wieviel seine Schwester zur Unterstützung des Klägers würde entbehren können, erscheint dies doch als eine nicht völlig unrealistische Möglichkeit für den Kläger, zumindest eine kleine Summe zur Unterstützung zu erhalten. Des Weiteren kann der Kläger bei einer freiwilligen Rückkehr nicht unerhebliche Geldmittel zur Wiedereingliederung erhalten (GEARP-Programm sowie Mittel des Freistaates Bayern).
Eine Bedrohung durch Verwandte ist für das Gericht nicht überzeugend dargelegt und im Übrigen bei einer Niederlassung in einem anderen Ort nicht ersichtlich angesichts einer fehlenden Meldepflicht in Afghanistan (BFA-Länderinformationsblatt Afghanistan vom 19. Dezember 2016). Dass der Kläger vom Bruder seiner Stiefmutter oder anderen Verwandten bedroht würde, hat er selbst nur als vage Möglichkeit ohne konkrete Begründung vorgebracht. Denn das Ausreisemotiv war zunächst ein anderes. Die Grundstücke, um die es gehen soll, stehen nach seinen Angaben im Eigentum seines Vaters.
e. Die Entscheidung des … im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG auf 30 Monate. Letztere gibt im Rahmen der dem Gericht möglichen Überprüfung (vgl. § 114 VwGO) keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf
§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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