Verwaltungsrecht

Erfolglose, auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gerichtete Klage eines ivorischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  W 2 K 18.32201

Datum:
25.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5153
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Ist die schlechte humanitäre Lage im Herkunftsland durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse bedingt, müssen ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Klägers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung im Herkunftsland hinausgehen, um ein nationales Abschiebungsverbot zu begründen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Bundesamtsbescheid vom 5. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. In der Person des Klägers liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 5. Oktober 2018 und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Es liegen keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07).
Solche Umstände liegen in der Person des Klägers nicht vor.
Nicht glaubhaft ist die Angabe des Klägers, dass er in seinem Heimatland von einer Gruppe von Magier verfolgt werde, indem diese Leute ihm Verwünschungen übermittelt durch den Wind zukommen ließen und durch die er krank werde. Solche „Schwarze Magie“ kann nicht als tatsächliche Verfolgungslage anerkannt werden, da sie dem allgemeinen Menschenverstand widerspricht.
Der junge, arbeitsfähige Kläger wird zur Überzeugung des Gerichts in der Lage sein, in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz für sich aufzubauen, ohne dabei auf ein familiäres Netzwerk angewiesen zu sein. Die Mitglieder seiner Familie, vor denen er sich fürchtet, werden ihn nicht finden können. Bereits vor seiner Ausreise konnte der Kläger, als er Unterkunft bei einem Freund gefunden hat, seinen Lebensunterhalt als Schneider bestreiten. Nichts deutet darauf hin, dass ihm dies im Falle einer Rückkehr nicht wieder gelingen könnte. Außerdem kann er auf die vielfältige Förderung der freiwilligen Rückkehr verwiesen werden, die ihm den Neustart in seinem Heimatland erleichtern würden. So kann nicht von einer Verelendung ausgegangen werden, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.
1.2 Auch § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht einschlägig.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für § 60 Abs. 7 AufenthG relevanten Schweregrad können nicht anerkannt werden. Nicht nachgewiesen hat der Kläger die Möglichkeit, dass er aufgrund vermeintlicher Verwünschungen oder Flüche an psychischen oder psychosomatischen Beschwerden leide. Nach dem Eindruck, der der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch sein sehr reflektiertes Verhalten hinterließ, können diese auf jeden Fall nicht den für § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen Schweregrad erreichen
1.3 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.4 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hat die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben