Aktenzeichen 9 ZB 19.32207
ZPO § 172 Abs. 1 S. 1
VwGO § 56 Abs. 2, § 102 Abs. 2, § 138 Nr. 3
Leitsatz
Wird gegenüber dem Verwaltungsgericht ein Prozessbevollmächtigter bestellt, erfolgt die Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie die Zustellung ausschließlich an diesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht gelten gemacht werden, wenn keine zusätzliche Ladung des Kläger erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 4 K 17.32367 2019-04-24 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger, nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 24. April 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), weil er nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladen worden sei. Zwar sei sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz des Gerichts vom 13. März 2019 zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2019 geladen worden; dieser habe den Termin aber nicht wahrgenommen, weil die von ihm an den Kläger adressierte Post mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurückgesandt worden sei. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass ihm die aktuelle Adresse des Klägers nicht vorgelegen habe. Der vom Verwaltungsgericht übersandten Ladung sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Kläger nicht gesondert geladen worden sei. Hieraus ergibt sich allerdings keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber dem Verwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigter bestellt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung und die Zustellung hat deshalb nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich an ihn zu erfolgen (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2016 – 2 BvR 1614/14 – juris Rn. 14). Eine zusätzliche Ladung des Kläger dient allenfalls der Unterrichtung des Klägers, zu der der Bevollmächtigte aufgrund seines Mandantenvertrages aber ohnehin verpflichtet ist (vgl. BGH, B.v. 11.5.2016 – XII ZB 582/15 – juris Rn. 7). Eine Notwendigkeit oder Verpflichtung des Verwaltungsgerichts hierzu – oder auch zu einem entsprechenden Hinweis – besteht nicht; allein berufener Adressat aller Zustellungen bleibt der Prozessbevollmächtigte (BVerfG, B.v. 16.7.2016 a.a.O. Rn. 15). Das Verwaltungsgericht konnte daher gem. § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten, der sogar noch – ohne nähere Angabe von Gründen – mit Schriftsatz vom 9. April 2019 gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, mündlich verhandeln und entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).