Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage auf Aufhebung der Beförderung eines Mitbewerbers

Aktenzeichen  6 ZB 15.2113

Datum:
21.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 110007
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4
GG Art. 33 Abs. 2
VwVfG § 43 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 6

 

Leitsatz

1 Die Auswahlentscheidung wird durch etwa in der Zwischenzeit eintretende Entwicklungen bis zur Übergabe der Urkunde nicht wieder in Frage gestellt, da es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auf die Sachlage ankommt, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden hat.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Grundsätzlich geben die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen Hinweise, wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen ist; durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung bringt der Dienstherr zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen erfolgt sind.  (redaktioneller Leitsatz)
3 In Verfahren, die auf  die Verpflichtung, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, gerichtet sind, ist der Streitwert auf ein Viertel der sich aus § 52 Abs. 6 S. 1 bis 3 GKG zu berechnenden Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge festzusetzen.     (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 13.3632 2015-05-08 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2015 – M 21 K 13.3632 – wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und – insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 8.558,58 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils)‚ des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007‚ 624). Das ist hier nicht der Fall.
Die vom Verwaltungsgericht abgewiesene Klage war darauf gerichtet‚ die von der Beklagten mit Wirkung vom 1. September 2011 vorgenommene Beförderung des in der Leistungsbeurteilung 2010 mit dem Prädikat B beurteilten Beamten in die Besoldungsgruppe A 8 sowie die telefonische Mitteilung der Beklagten hierüber vom 30. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten‚ über die Beförderung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Klägerin macht geltend‚ das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht als zulässig angesehen‚ dass die Beklagte für die streitgegenständliche Beförderungsrunde im Jahr 2011 maßgeblich auf die Leistungsbeurteilungen der Bewerber aus dem Jahr 2010 (Beurteilungszeitraum: 1.10.2009 bis 20.9.2010) abgestellt habe. Sie ist der Ansicht‚ dass dies einen Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Leistungsprinzip darstelle‚ da im Zeitpunkt der Auswahlentscheidungen eine aktuellere Beurteilung ihrer Leistung vorgelegen habe‚ die von der Beklagten hätte berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn man davon ausgehen müsste‚ dass die Beklagte die Beförderungsentscheidungen für die Beförderungsrunde 2011 teilweise bereits vor Ablauf des als maßgeblich zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums getroffen habe‚ habe sie im Fall der Klägerin dennoch zu Unrecht auf die Beurteilung aus dem Jahr 2010 abgestellt‚ da für die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Beförderungsentscheidungen die „signifikante Leistungssteigerung der Klägerin um zwei Notenstufen“ gegenüber der letzten‚ dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten periodischen Beurteilung auf der Hand gelegen habe.
Mit diesem Vortrag werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geweckt. Die Klägerin geht zunächst offensichtlich davon aus‚ dass die Auswahlentscheidungen der Beklagten erst mit der Aushändigung der Berufungsurkunden im Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 30. November 2011 getroffen wurden – demnach jedenfalls zum Teil zeitlich nach der neuen‚ am 3. Oktober 2011 schlussgezeichneten und ihr noch vor Übergabe der letzten Ernennungen im Rahmen der Beförderungsrunde 2011 eröffneten Leistungsbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011‚ in welcher sie gegenüber der vorangegangenen Beurteilung eine Notenverbesserung um zwei Stufen erzielt hat.
Damit verkennt die Klägerin jedoch den Unterschied zwischen der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung und der auf sie folgenden Ernennung durch Übergabe der Urkunde. Bei der Auswahlentscheidung trifft die Beklagte eine Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen unter Beachtung des in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Leistungsgrundsatzes. Das Beförderungsverfahren wird in der Regel erst zeitlich teilweise erheblich später durch die Aushändigung der nach der getroffenen Auswahlentscheidung gefertigten Ernennungsurkunden abgeschlossen. Dies führt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu‚ dass die Auswahlentscheidung durch etwa in dieser Zwischenzeit eintretende Entwicklungen wieder in Frage gestellt würde. Vielmehr entspricht es allgemeiner Auffassung‚ dass es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auf die Sachlage ankommt‚ die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden hatte (vgl. BayVGH‚ B. v. 15.2.2010 – 15 CE 09.3045 – juris Rn. 11).
Das Auswahlverfahren untergliedert sich rechtlich und tatsächlich in drei verschiedene Abschnitte. Zunächst trifft der Dienstherr die eigentliche Entscheidung im engeren Sinne‚ indem er nach dem gebotenen Vergleich unter den Bewerbern auf der Grundlage der (zu diesem Zeitpunkt) aktuellen dienstlichen Beurteilungen die nach Eignung‚ Befähigung und fachlicher Leistung besten Bewerber auswählt. Die darin zugleich liegende negative Entscheidung hinsichtlich der übrigen Bewerber wird im 2. Stadium mit der (schriftlichen) Mitteilung des Auswahlergebnisses an den/die unterlegenen Bewerber diesen gegenüber gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben. Das 3. Stadium besteht in der durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde bewirkten Ernennung‚ durch die das Verwaltungsverfahren in aller Regel endgültig abgeschlossen wird und die sich nicht als bloße Vollziehung der Negati. V. m.itteilung darstellt‚ sondern als Umsetzung der Auswahlentscheidung‚ die dadurch Außenwirkung entfaltet (so auch HessVGH‚ B. v. 23.8.2011 – 1 B 1284/11 – juris Rn. 3). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese‚ zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die – bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im engeren Sinne (1. Abschnitt des Auswahlverfahrens) – „aktuellsten“ Beurteilungen. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert‚ die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.2008 – 1 WB 19.08 – juris Rn. 46; OVG LSA‚ B. v. 26.8.2009 – 1 M 52/09 – Rn. 4 und 5). Es ist – gerade im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz – rechtlich grundsätzlich geboten‚ für die Frage‚ welche Kriterien der Bestenauslese zugrunde zu legen sind‚ auf die Verhältnisse eines bestimmten Zeitpunkts abzustellen. Nur dies ermöglicht die erforderliche Vergleichbarkeit der Bewerber auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Nach unwidersprochener Darstellung der Beklagten erfolgten die Auswahlentscheidungen im engeren Sinne hier Anfang/Mitte Juli 2011.
Auch soweit sich die Klägerin darauf beruft‚ dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt ihrer Auswahlentscheidung eine relevante Veränderung bei den Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Klägerin in Form einer signifikanten Leistungssteigerung um zwei Notenstufen hätte beachten müssen‚ kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin geht hier von der unzutreffenden Prämisse aus‚ dass eine relevante Änderung der Leistung eines Bewerbers im Sinne der von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (3. Senat‚ B. v. 14.3.2013 – 3 CE 12.2130) – die der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung zwingend zugrunde legen müsste – immer bereits dann vorliege‚ wenn sie (für den Dienstherrn) ersichtlich sei.
Dies kann der genannten Entscheidung des 3. Senats jedoch gerade nicht entnommen werden. Dort wurde festgestellt‚ dass der Dienstherr im zu entscheidenden Fall bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht auf die periodischen Beurteilungen von 2009 als aktuelle Beurteilung maßgeblich abgestellt und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse während des laufenden‚ am 31. Mai 2012 endenden Beurteilungszeitraums inzident verneint hat. Das Gericht hat dabei deutlich gemacht‚ dass grundsätzlich die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen Hinweise geben‚ wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen ist und der Dienstherr durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei seiner Auswahlentscheidung inzidenter zum Ausdruck bringe‚ dass aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen erfolgt sind. Im dort zu entscheidenden Fall existierte – ebenso wie im vorliegenden – im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine endgültige Beurteilung des Rechtsmittelführers für den Zeitraum der anstehenden neuen periodischen Beurteilung noch nicht. Weil bis zum – zeitlich nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegenden – Beurteilungsstichtag für die neueste periodische Beurteilung noch etwaige neue Erkenntnisse ihren Niederschlag in der periodischen Beurteilung hätten finden können, habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung von einer bereits endgültig feststehenden besseren Beurteilung des Rechtsmittelführers nicht ausgegangen werden können. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall.
Inwieweit die von der Klägerin ins Feld geführte Leistungssteigerung im neuesten Beurteilungszeitraum tatsächlich zu einem Niederschlag in der erst zum 1. Oktober 2011 anstehenden neuen dienstlichen Beurteilung führen würde‚ war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung Mitte Juli 2011 noch nicht sicher. Es ist daher hier davon auszugehen‚ dass die Beklagte durch die Berücksichtigung der allgemein zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2010 bei ihrer Auswahlentscheidung inzidenter zum Ausdruck gebracht hat‚ dass aus ihrer Sicht – noch – keine relevanten Veränderungen vorlagen (BayVGH‚ B. v. 12.2.2004 – 3 CE 04.76 – juris Rn. 80; B. v. 8.8.2007 – 3 CE 07.1050 – Rn. 43).
Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten (laufenden) Beurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn auch nicht etwa, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (VGH BW, B. v. 17.6.2016 – 4 S 585/16 – juris Rn. 8 m. w. N.). Das gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – der Beurteilungszeitraum lediglich ein Jahr beträgt. Denn andernfalls liefe das vom Bundesgesetzgeber gewollte Regelbeurteilungssystem leer. Es ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, gerade Aufgabe eines solchen Systems, den Leistungsstand von Beamten im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau nachzuzeichnen.
2. Die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht schlüssig dargelegt.
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen (BayVGH, B. v. 8.3.2010 – 3 CE 09.3208; B. v. 14.3.2013 – 3 CE 12.2130) ausgeführt‚ dass es für die Frage‚ auf welche dienstlichen Beurteilungen sich der Dienstherr bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für einen Beförderungsposten stützen darf‚ neben der absoluten Grenze des Ablaufs des Beurteilungszeitraums noch eine weitere zeitliche Grenze dahingehend gebe‚ dass sich die Situation (seit der letzten Beurteilung) nicht relevant verändert haben dürfe. Davon sei dann auszugehen‚ wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen ihre Aktualität verloren hätten. Grundsätzlich gehe der Senat jedoch davon aus‚ dass die Beurteilungszeiträume für Regelbeurteilungen Hinweise darauf gäben‚ wie lange von der Aktualität einer dienstlichen Beurteilung auszugehen sei. Durch Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung bei der Auswahlentscheidung bringe der Dienstherr inzidenter zum Ausdruck‚ dass sich aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen ergeben hätten.
Hiervon ist das Verwaltungsgericht jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abgewichen. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor‚ wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Daran fehlt es hier‚ nachdem das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des 3. Senats ersichtlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und gerade keinen entgegenstehenden (abstrakten) Rechtssatz aufgestellt hat; die Rechtsmittelführerin behauptet derartiges auch nicht. Vielmehr legt die Klägerin auch hier erneut ihre – unzutreffende – Auffassung zugrunde‚ die Beförderungsentscheidungen seien vorliegend teilweise erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums 2010 (durch die Übergabe der Ernennungsurkunden) getroffen worden (s. dazu oben).
3. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die seitens der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage‚ „ob der Dienstherr bei einer Beförderungsentscheidung unter mehreren Beamten im Rahmen des hierbei nach Art. 33 Abs. 2 GG anzustellenden Leistungsvergleichs auf die zurückliegenden periodischen Beurteilungen der Beamten abstellen und hierbei eine zum Zeitpunkt bereits vorliegende Folgebeurteilung eines der Beamten‚ aus der sich eine deutliche Leistungssteigerung dieses Beamten ergibt‚ bei der Beförderungsentscheidung unberücksichtigt lassen darf“, stellt sich vorliegend nicht. Wie oben ausgeführt erfolgten die Auswahlentscheidungen der Beklagten zeitlich bereits vor Ablauf des hierbei maßgeblichen Beurteilungszeitraums und auch vor Fertigung der Folgebeurteilung für die Klägerin.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Den Streitwert bemisst der Senat für ein (Hauptsache-)Klageverfahren um ein Beförderungsamt seit den Beschlüssen vom 16. April 2013 – 6 C 13.284 – (BayVBl 2013, 609 f.) und vom 22. April 2013 – 3 C 13.298 – (BayVBl 2013, 610) nicht mehr mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €), sondern unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Denn es geht – anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – nicht um die bloße Freihaltung der Beförderungsstelle (verbunden mit der Chance, möglicherweise später die angestrebte Stelle zu bekommen), sondern um die Beförderung selbst, also die Verleihung eines anderen Amtes. Dabei ist zu differenzieren, ob das Klagebegehren auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Beförderung gerichtet ist oder – wie hier – auf die Verpflichtung, über das Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In ersterem (hier nicht gegebenen) Fall würde sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG bemessen; er wäre also festzusetzen auf die nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG zu berechnende Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge. Bei dem – hier streitbefangenen – Verbescheidungsbegehren ist dieser Wert nochmals zu halbieren und beträgt demnach ein Viertel des Jahresbetrags (hier: 34.234,32 € : 4 = 8.558,58 €). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen entsprechend heraufgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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