Verwaltungsrecht

Erfolglose Klage gegen dienstliche Beurteilung

Aktenzeichen  Au 2 E 16.1190

Datum:
3.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
BLV BLV § 50 Abs. 2
GG GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
PostPersRG PostPersRG § 4 Abs. 3
SUrlV SUrlV § 13 Abs. 1

 

Leitsatz

Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen (Rn. 31). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am …. 1962 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Antragsgegnerin und bekleidet das Amt eines hauptsekretärs (BesGr. A8) bei der … AG. Er war seit 1. September 2009 bis 31. Dezember 2015 im dienstlichen Interesse zur Ausübung seiner Tätigkeit … bei der … GmbH beurlaubt.
Für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Mai 2013 wurde der Antragsteller am 24. März 2016 beamtenrechtlich beurteilt. Dieser Beurteilung liegt eine Stellungnahme einer unmittelbaren Führungskraft vom 30. Juli 2015 zugrunde, welche in fünf Einzelkriterien die beste Note („Sehr Gut“) und im Einzelkriterium „Wirtschaftliches Handeln“ die zweitbeste Note („Gut“) vorsah.
In der Beurteilung vom 24. März 2016 sind alle Einzelkriterien mit der Note „Sehr Gut“ bewertet. Als Gesamturteil wurde die zweithöchste von sechs Notenstufen „Sehr Gut“ mit der Ausprägung „++“ vergeben. Die Begründung der Beurteilung führt u.a. aus, dass der Antragsteller „im Statusamt A8 im Beurteilungszeitraum höher-wertig, oberhalb seiner Laufbahngruppe, in der Funktion (…) eingesetzt“ gewesen sei. Dies werde in den Einzelkriterien und im Gesamtergebnis entsprechend berücksichtigt. Das Gesamtergebnis sei in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten der Beurteilungsliste … GmbH A8 anzupassen gewesen, um den nach § 50 Abs. 2 BLV einzuhaltenden Richtwert umsetzen zu könne. Viele Beamte hätten noch bessere Ergebnisse bei Einzelergebnissen, viele Beamten seien höherwertig eingesetzt. Hinsichtlich des Einzelkriteriums „Wirtschaftliches Handeln“ wird in der Erläuterung u.a. ausgeführt, dass aufgrund der „Höherwertigkeit seiner Funktion gegenüber seinem Statusamt (…) dieses Merkmal mit sehr gut bewertet“ wird.
Gegen die Beurteilung legte der Antragsteller am 12. April 2016 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 1. August 2016 – Beförderungsrunde 2016 – wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des in der dienstlichen Beurteilung erzielten Ergebnisses „Sehr Gut ++“ nicht befördert werden könne. Es könnten nicht alle Beamten berücksichtigt werden, weil für die Beförderung nach A9_vz nur 26 Planstellen zur Verfügung stünden, die Beförderungsliste „Beteiligung intern_…“ aber 796 Beförderungsbewerberinnen/-bewerber umfasse. Es könnten nur mit mindestens „Hervorragend ++“ Beurteilte befördert werden.
Gegen die Beförderungsauswahlentscheidung hat der Antragsteller am 5. August 2016 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 18. August 2015 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Besetzung vorgesehenen vier letzten Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_…“ mit anderen Beamtinnen oder Beamten zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist.
Die Aushändigung der Ernennungsurkunden solle am 19. August 2016 erfolgen, stehe also unmittelbar bevor, so dass ein Anordnungsgrund bestehe. Ferner habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, weil sich die Auswahlentscheidung als materiell fehlerhaft erweise, da die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung rechtwidrig sei. Zudem würden einige vor ihm platzierte Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des § 32 Nr. 2 BLV nicht erfüllen. Die Beurteilung erweise sich als rechtsfehlerhaft, weil die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Der Antragsteller verrichte eine Tätigkeit, die die Antragsgegnerin mit … – was der BesGr. A12 entspreche – bewerte. Ohne die Anpassung nach § 50 Abs. 2 BLV hätte der Antragsteller die Gesamtnote „Hervorragend“ erzielt. Es sei aber bei einem Vergleich mit Beamten, die in den Einzelkriterien durchweg mit „Sehr Gut“ bewertet worden seien, festzustellen, dass diese in der Regel die Gesamtnote „Hervorragend“ erhielten. Die beim Antragsteller vorgenommene Absenkung erscheine daher willkürlich, zumal eine um vier Stufen höher bewertete Tätigkeit ausgeübt worden sei.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 23. August 2016 mit, bis zu einer Entscheidung des Gerichts davon abzusehen, die letzten vier Planstellen der Liste „Beteiligung intern_…“ mit anderen Bewerbern zu besetzen.
Mit Beschluss vom 25. August 2016 hat das Gericht die vier Konkurrentinnen und Konkurrenten beigeladen.
Nachdem der Antragsteller am 5. September 2016 beantragte, den Beigeladenen zu 1 von der „Beförderungssperre“ herauszunehmen und die Antragsgegnerin dem unter dem 21. September 2016 ausdrücklich zustimmte, änderte das Gericht am 27. September 2016 den Beiladungsbeschluss antragsgemäß ab.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter dem 5. Oktober 2016 entgegen. Für sie ist beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beförderungsentscheidungen in Anwendung der einschlägigen Beförderungsrichtlinien vom 1. September 2014 erfolgt seien. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei nicht möglich, da nur Konkurrenten mit „Hervorragend ++“ hätten befördert werden können. Dem Begründungserfordernis hinsichtlich des Gesamtergebnisses sei hinreichend Rechnung getragen worden. Bei der Antragsgegnerin werde ein Großteil der Beamten nicht auf einem Dienstposten eingesetzt, sondern ihnen werde in der Regel eine Tätigkeit zugewiesen oder sie seien aus dienstlichen Gründen beurlaubt. Insbesondere die Beurlaubten nähmen in der Regel Tätigkeiten wahr, die von der Wertigkeit höher seien als das Statusamt. So seien in der Beförderungsliste 86% der Beamten in der nächsten Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes – darunter der Antragsteller – tätig gewesen. Jeweils 6% seien innerhalb der Laufbahngruppe bzw. in der übernächsten Laufbahngruppe eingesetzt gewesen. Unter Berücksichtigung der Maßstabsprüfung nach § 50 Abs. 2 BLV , wonach 10% auf die Bestbeurteilung „Hervorragend“ und 20% auf die zweitbeste Beurteilung „Sehr Gut“ entfielen, sei in zahlreichen Fällen eine Anpa s-sung vorzunehmen gewesen. Tatsächlich hätten 24% die zweitbeste Beurteilung erhalten. Sämtliche Beurteilungen innerhalb der Vergleichsgruppe seien unter Berücksichtigung dieser Vorgaben in einem Akt der wertenden Erkenntnis gefertigt und erstellt worden. Die Beurteiler hätten eine gegebene Höherwertigkeit sowie weitere maßgebende Faktoren zu berücksichtigen gehabt.
16Dem entgegnete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016. Das Beförderungsauswahlverfahren werde durch das Beurteilungsverfahren vorweggenommen und verstoße damit gegen das Leistungsprinzip. Es sei festzustellen, dass in nahezu allen Beförderungsranglisten die Vergabe der Bestnote nach Maßgabe des höchstwertigen Einsatzes eines Beamten erfolge. Somit sei den Konkurrenten die Beförderungsmöglichkeit genommen, die innerhalb der Vergleichsgruppe nicht die größte Abweichung zwischen Amt und Funktion aufgewiesen hätten. Es fehle in der Beurteilung des Antragstellers jegliche Ausführung dazu, warum er trotz seines ebenfalls 15 hochwertigen Einsatzes nicht mit der Bestnote beurteilt worden sei. Es sei offensichtlich, dass noch höherwertiger eingesetzten Beamten diese Bestnoten vorbehalten seien.
17Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung – Anordnungsgrund – und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Anordnungsanspruch – glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 24) ergibt hier, dass das vom Antragsteller verfolgte Begehren jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs scheitert.
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Allerdings vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus solchen Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 -BVerwGE 138, 102; U.v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – BVerwGE 136, 140). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – juris 17) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 19.2.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 18) allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Dem lag die Annahme zugrunde, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2013 – 1 WDS-VR 1.13 – juris; B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – juris).
Allerdings besteht nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 12.10.2016 – 3 CE 16.1188 – juris Rn. 29) in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens regelmäßig kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung muss der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Es besteht demnach kein Grund, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die streitgegenständlichen Dienstposten mit anderen Bewerbern zu besetzen (vgl. Bracher, DVBl 2016, 1236/1241).
Vorliegend kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallkonstellation uneingeschränkt übertragen werden können (ausführlich siehe OVG Saarl, B.v. 9.9.2016 – 1 B 60/16 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.) und demzufolge bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, denn jedenfalls steht dem Antragsteller der notwendige Anordnungsanspruch nicht zu.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass damit grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet werden.
Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein darauf gerichteter Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG, § 9, § 22 BBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102; BayVGH, B.v. 16.4.2012 – 3 CE 11.2534 – juris Rn. 36).
Kommen mehrere Bewerber für die Besetzung eines Dienstpostens in Betracht, muss der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102; U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 14; B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – juris Rn. 22; B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 15; B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 23).
Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris – Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 76 ff.). Soweit der Stellenbesetzung ein besonderes Anforderungsprofil zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12; B.v. 4.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15; U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris Rn. 108; B.v. 17.4.2013 – 6 CE 13.119 – juris Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69).
Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgrund eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; BayVGH, B.v. 17.3.2015 – 3 CE 14.2503 – juris Rn. 25). Den Verwaltungsgerichten ist es nicht möglich, die Details der Wertungsfindung einer Beurteilung, welche sich in der Regel zumeist aus einem Vergleich mit den Leistungen anderer Konkurrenten ergibt, zu beurteilen. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und vollständig zugrunde gelegt wurde, ob ein allgemeingültiger Wertmaßstab oder der gesetzliche Rahmen verkannt wurde und ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; BayVGH, B.v. 17.3.2015 – 3 CE 14.2503 – juris Rn. 25). Einwendungen gegen die Beurteilung sind dabei auch in einem Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 19.01 – NVwZ-RR 2002, 620). Erweist sich eine Beurteilung, die Grundlage einer Beförderungsauswahl ist, als fehlerhaft, hätte das Gericht einer entsprechenden Klage stattzugeben und auf eine Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen, wenn das Ergebnis der Auswahlentscheidung auf der fehlerhaften Beurteilung beruhen kann (BayVGH, B.v. 17.3.2015 -3 CE 14.2503 – juris Rn. 26). Der gleiche Maßstab gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz.
Eine nach diesen Maßstäben zu bewertende Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der (Beförderungs-)Auswahlentscheidung beruht auf einer rechtmäßigen Beachtung des Leistungsprinzips, insbesondere begegnet die Beurteilung des Antragstellers vom 24. März 2016 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorgaben beachtet, insbesondere hat sie entsprechend den Vorgaben aus den Beurteilungsrichtlinien Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte eingeholt und bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 6 CE 15.2233 – juris Rn. 15).
b) Das Gericht vermag den Vortrag des Antragstellers, der eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung aus der angeblich nicht ausreichenden Beachtung seiner höherwertigen Tätigkeiten ableiten will, nicht zu folgen.
Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend vier Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der * diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 4.10.2012 – BvR 1120/12 – NVwZ 2013/573 Rn. 13; BVerwG, B. v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „Sehr Gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderung seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienstoder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff.; B.v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 -juris Rn. 8 ff.). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281).
Diesen Vorgaben wird in der Beurteilung vom 24. März 2016 in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Die höherwertige Tätigkeit wurde sowohl im Gesamturteil als auch in den, nach Ansicht der Beurteiler insofern maßgeblichen Einzelkriterien, gesondert gewürdigt (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 18). Insoweit liegt kein unrichtiger oder unvollständig erfasster Sachverhalt vor (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 6 CE 15.2233 – juris Rn. 16 f.). Inwiefern der Antragsteller aus den genannten Einzelkriterien einen Anspruch auf eine andere, bessere Beurteilung ableiten will, erschließt sich dem Gericht nicht. Jedenfalls ist im Hinblick auf die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte eine Überschreitung des Beurteilungsermessens nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
Soweit der Antragsteller meint, dass er ohne Anwendung des § 50 Abs. 2 BLV ein besseres Gesamtergebnis erzielt hätte, kann er damit ebenfalls keine Rechtsfehler begründen. Denn die Vorschrift sieht gerade vor, dass der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten soll (Satz 1). Nach Satz 2 ist im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Dies wurde berücksichtigt, da nach Mitteilung der Antragsgegnerin 10% der Beurteilungen die Bestnote und 24% die zweitbeste Note erzielten.
Soweit der Antragsteller rügt, dass regelmäßig die Beamten die besten Gesamturteile erhielten, die innerhalb der Vergleichsgruppe die größte Abweichung zwischen Statusamt und Funktion aufzuweisen hatten, so ist dem insoweit beizupflichten, als es mit Blick auf die Vielzahl der bei der * zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder rechtlich nicht zulässig erscheint, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben zu lenken (vgl. ausführlich OVG Saarl, B.v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 18). Allerdings verkennt die Argumentation der Antragstellerseite den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum. Beamte, die im Rahmen einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 3 PostPersRG oder einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 SUrlV bei einem nachfolgeunternehmen, einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, sind nach den §§ 48 ff. BLV, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 1 PostLV grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. im Einzelnen OVG NW, B.v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 4 ff.). Die Beurteilung ist nach denselben Kriterien zu erstellen, wie sie für alle anderen Beamte gelten (vgl. BayVGH, 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da der Umstand, dass – wie etwa vorliegend bei den Beigeladenen auch – Statusamt und die Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Arbeitspostens auseinanderfallen, einzelfallbezogen begründet und berücksichtigt wurde. Eine Überschreitung des Beurteilungsermessens liegt demzufolge nicht vor.
c) Schließlich ist es mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar, wenn im Rahmen der Auswahlentscheidung nur die Konkurrenten berücksichtigt wurden, die ein besseres Beurteilungsergebnis – hier „Hervorragend ++“ – aufzuweisen hatten.
Nach alledem war der Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, aus Billigkeit einer Partei aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH,


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