Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen offensichtlicher Unbegründetheit

Aktenzeichen  M 4 S 17.36564

Datum:
18.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 36 Abs. 4 S. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Eine Klage gegen einen ablehnenden Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit hat keine Erfolgsaussichten, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides bestehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem unter anderem sein Begehren auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Der Antragsteller gibt an, irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit zu sein und reiste eigenen Angaben zufolge am … April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 2. September 2014 einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am … August 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er in … gelebt habe und ein paar Salafisten mit langen Bärten ihn beleidigt und beschimpft hätten. Die im Asylverfahren vorgelegte ID-Karte (Personalausweis) ist nach Aktenlage eine Totalfälschung (Bl. … BA-Akte).
Mit Bescheid vom 27. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (1., 2. und 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG- nicht vorliegen (4.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Irak oder ein einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 Asylgesetz -AsylG- sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche oder diese Angaben verweigere.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 4. April 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage (Az. M 4 K 17.36563) und beantragte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, äußerte sich sonst jedoch nicht im Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im Klage- und Eilverfahren sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. = juris Rn. 86 ff.).
Anknüpfungspunkt für die Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
Nach der Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt: Die Tatsache, dass der Antragsteller nach Aktenlage im Asylverfahren einen gefälschten Personalausweis vorgelegt hat, spricht für eine Identitätstäuschung durch den Antragsteller im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Das Gericht hat insofern keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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