Aktenzeichen 9 ZB 19.31790
Leitsatz
Es stellt keinen Grund für die Zulassung einer Berufung dar, wenn der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, in der Sache sich aber nur gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung wendet. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 30 K 16.33954 2018-11-12 VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 12. November 2018 wies das Verwaltungsgericht seine Klage hiergegen ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 9 ZB 19.30606 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt die im Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, „ob aufgrund der schwierigen Versorgungslage in Sierra Leone und durch die bürgerkriegsbedingte Zerstörungen und die damit einhergehenden Infrastrukturmängel ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für alleinstehende Personen, welche ohne Unterstützung durch die traditionellen Großfamilien sind, vorliegt“, nicht.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die aktuelle Auskunftslage und Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Sierra Leone ausführlich dargestellt und ausgeführt, dass es dem Kläger als erwachsenem, jungem, gesundem und erwerbsfähigem Mann möglich und zumutbar ist, sich ggf. auch ohne familiäre Unterstützung am Standort einer inländischen Fluchtalternative seinen Lebensunterhalt zu sichern. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben über eine achtjährige Schulausbildung verfügt, in der kleinen Bäckerei seines Vaters mitgearbeitet hat und – worauf auch das Verwaltungsgericht hinweist – noch Familie in Sierra Leone hat, so dass davon auszugehen sei, dass er sogar familiäre Unterstützung erhalten werde. Abgesehen davon, dass die Frage damit bereits nach dem Vortrag des Klägers nicht entscheidungserheblich ist, legt das Zulassungsvorbringen keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Es wird nicht anhand überprüfbarer Hinweise auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Tatsachen- und Erkenntnisquellen dargelegt, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Entscheidung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13). Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 1.8.2019 – 9 ZB 19.32756 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).