Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Urteil (Äthiopien)

Aktenzeichen  8 ZB 18.32033

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7335
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 4
VwGO § 138 Nr. 6

 

Leitsatz

1 Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Gerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Anschluss an BVerwG BeckRS 2017, 135212). (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Rahmen einer Grundsatzrüge darzulegen sind die konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (Anschluss an OVG NRW BeckRS 2017, 136484). (redaktioneller Leitsatz)
3 Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sich eine behauptete politische Verfolgung wiederholt und eine Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder ihrer früheren regierungskritischen Handlungen (noch) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen oder einen ernsthaften Schaden befürchten muss (Fortführung von BayVGH BeckRS 2019, 2276). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 17.36206 2018-07-19 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt bzw. liegt nicht vor.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechts- bzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 – 4 B 59.14 – NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 – 2 B 30.17 – juris Rn. 5 ff.).
Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 – 1 B 68.17 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 – 4 A 361/15.A – juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Gerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Sein Zulassungsvorbringen genügt hinsichtlich der behaupteten Abweichung nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Zulassungsantrag benennt keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, der einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprechen soll. Selbst wenn dem Vorbringen sinngemäß ein solcher Rechtssatz entnommen werden könnte, fehlt es an der Darlegung, dass das Verwaltungsgericht einen widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Im Zulassungsvorbringen wird der Sache nach (unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.9.1998 – 2 BvR 2470/96 – juris) darauf abgestellt, dass Festnahmen, Inhaftierungen und Folterungen im Zusammenhang mit politischen Meinungsäußerungen im Rahmen von Demonstrationen und Meetings als relevante Verfolgung im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen seien. Es wurde jedoch vom Kläger nicht dargelegt, dass sich im angefochtenen Urteil tragende abstrakte Rechtssätze finden, die dem widersprechen. Solche sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht nicht nur darauf abgestellt hat, dass dem klägerischen Vortrag kein asylerhebliches Vorbringen zu entnehmen ist. Es hat seine Entscheidung vielmehr (auch) tragend darauf gestützt, dass es dem klägerischen Vorbringen in Bezug auf die individuelle Vorverfolgung insgesamt nicht glaubt. Dies wurde im Ausgangsbescheid, auf den die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verweist, ausführlich dargelegt und im Urteil ergänzend begründet. Die insofern maßgeblichen Entscheidungsgründe in Verbindung mit den in Bezug genommenen Erwägungen im Ausgangsbescheid, auf die es in einem solchen Fall zusammen ankommt (vgl. OVG LSA, B.v. 29.3.2016 – 3 L 47/16 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.8.2005 – 1 ZB 05.30344 – juris Rn. 5), gehen eindeutig von einer Unglaubwürdigkeit aus.
2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist ebenfalls nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).
Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Tatsachenfrage,
„ob Inhaftierungen und Folterungen im Zusammenhang mit Tumulten und regimekritischen Fragen bei einer von der äthiopischen Regierung organisierten Veranstaltung bzw. im Zusammenhang von regimekritischen Tumulten beim Wahllokal eine Verfolgung wegen einer zumindest unterstellten politischen Überzeugung darstellen und es sich hierbei um Verfolgungshandlungen des äthiopischen Regimes im Sinn des § 3a AsylG handelt“,
weist keine klärungsbedürftige Fragestellung auf. Das Verwaltungsgericht ist – ebenso wie der Ausgangsbescheid, auf den gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wurde -tragend davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers zu diesen Umständen insgesamt nicht glaubhaft ist.
Im Übrigen wäre eine entsprechende Fragestellung für den Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren auch nicht (mehr) von Bedeutung. Denn infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und der daraus folgenden Situation für (frühere) Oppositionelle sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sich die behauptete politische Verfolgung wiederholt und eine Person aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder ihrer früheren regierungskritischen Handlungen wie der Teilnahme an einer Demonstration (noch) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG befürchten muss (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris Rn. 25 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris Rn. 24 ff.).
3. Der Kläger hat weiterhin den Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, U.v. 17.11.1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3; B.v. 15.5.2018 – 8 ZB 17.1341 – juris Rn. 35). Dass ein solcher Mangel vorliegt, geht aus dem Zulassungsantrag nicht hervor.
Im angefochtenen Urteil wurde gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid Bezug genommen, in dem dargelegt wird, warum das Vorbringen des Klägers (hinsichtlich der individuellen Verfolgungsumstände) insgesamt als unglaubwürdig angesehen wurde (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 9 ff., insbes. S. 12) und dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der Oromo (die ihm geglaubt wurde) keine Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Gefährdung gegeben sind (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 12 f.). Das Verwaltungsgericht ist dem im Ergebnis umfänglich gefolgt. Es hat ergänzende Ausführungen zu den zusätzlichen Glaubwürdigkeitszweifeln gemacht, die sich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung ergeben haben. Der Kläger verkennt insofern bereits, dass die Entscheidung auf mehreren Begründungen beruht. Seinem Vortrag scheint die Annahme zugrunde zu liegen, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers als glaubhaft, aber als asylrechtlich irrelevant angesehen. Woraus er dies ableiten will, hat er jedoch nicht dargelegt. Das Urteil wurde vielmehr auf eine Mehrfachbegründung gestützt, was durch die Formulierung „überdies“ erkennbar wird. Anhaltspunkte dafür, dass das klägerische Vorbringen (vor allem in Bezug auf die angeblichen Verhaftungen und die Umstände der Vorverfolgung) vom Verwaltungsgericht als glaubhaft eingestuft wurde, finden sich nicht. Darin, dass über die mangelnde Glaubwürdigkeit hinaus dem Vortrag zusätzlich kein die Schwelle der Asylerheblichkeit überschreitender Sachverhalt entnommen wurde, ist kein Widerspruch zu sehen, selbst wenn dies auch auf individuelle Umstände bezogen würde. Die Tatsache, dass einem Vorbringen insgesamt nicht geglaubt wird, und die Frage, ob dieses Asylrelevanz hat, können vielmehr ohne Weiteres getrennt beurteilt werden. Im Übrigen sind die Entscheidungsgründe vor dem Hintergrund des Bundesamtsbescheids zu sehen (vgl. OVG LSA, B.v. 29.3.2016 – 3 L 47/16 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.8.2005 – 1 ZB 05.30344 – juris Rn. 5). Aus diesem Kontext folgt, dass sich die Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz auf die Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der Oromo beziehen. Insofern hat der Kläger keine Einwendungen in seinem Zulassungsantrag erhoben.
Soweit sich der Kläger in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wendet, wird dadurch ebenfalls kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 – 8 ZB 18.31802 – juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 – 8 ZB 17.30339 – juris Rn. 9 ff.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann allenfalls der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 9 B 11.17 – juris; B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 21 ZB 18.30867 – Rn. 4). Dass ein solcher Mangel hier – etwa in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags – vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
4. Schließlich liegt ein Verfahrensmangel auch nicht wegen Fehlens von Entscheidungsgründen (§ 138 Nr. 6 VwGO) vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Entscheidungsgründe nicht erkennen ließen, welche Überlegungen für das Gericht maßgebend waren, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11.10 – NVwZ 2012, 52 Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 11 ZB 18.32621 – juris Rn. 20 f. jew. m.w.N.). Dies wurde im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zudem durch Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids gemäß § 77 Abs. 2 AsylG, die grundsätzlich den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt, und durch die ergänzenden Ausführungen in hinreichendem Maß begründet, weshalb es davon ausgeht, dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft ist und weshalb kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
6. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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