Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren eines Asylbewerbers aus Sierra Leone

Aktenzeichen  9 ZB 19.31504

Datum:
30.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13721
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Ein junger und arbeitsfähiger Mann kann sich – wenn auch nur durch Gelegenheitsjobs – in Sierra Leone das Existenzminimum erwirtschaften. (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die bloße Wiedergabe eines Zitats aus einer “aktuellen Veröffentlichung” des Auswärtigen Amts, das die Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone aufzeigt, genügt für die Darlegung einer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung der Rechtssache nicht. (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

RO 14 K 17.35744 2019-02-22 Ent VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 22. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 – 9 ZB 18.31719 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, „ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer abzuleiten sind“.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf aktuelle Erkenntnismittel die schwierige wirtschaftliche Situation in Sierra Leone dargestellt und darauf abgestellt, dass sich ein junger und arbeitsfähiger Mann wie der Kläger in Sierra Leone ein Existenzminimum – wenn auch nur durch Gelegenheitsjobs – erwirtschaften kann. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, legt es keine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dar und setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnismitteln auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 4). Die bloße Wiedergabe eines Zitats aus einer „aktuellen Veröffentlichung“ des Auswärtigen Amtes, die die Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone aufzeigt, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurden, genügt hierfür nicht. Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 9 ZB 18.33197 – juris Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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