Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen grundlegender Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien

Aktenzeichen  8 ZB 18.33113

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7343
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 138 Nr. 3
ZPO § 227 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 müssen Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grds. nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten (BayVGH BeckRS 2019, 2276, BeckRS 2019, 3416, BeckRS 2019, 3422 und BeckRS 2019, 3411). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Gehörsverletzung kommt in Betracht, wenn eine Vertagung abgelehnt wird, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO gegeben und dem Gericht unterbreitet worden ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 K 17.31329 2018-10-10 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Der Kläger zeigt hinsichtlich der im Zulassungsantrag für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage,
„ob grundsätzlich wegen regierungskritischen politischen Engagements geflüchteten äthiopischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr tatsächlich aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien zum jetzigen Zeitpunkt bereits keine beachtliche Verfolgungsgefahr mehr droht“,
keinen Klärungsbedarf auf, weil sie auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris). Aufgrund der in den Urteilen beschriebenen Änderungen der politischen Verhältnisse ergibt sich ohne Weiteres, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und der daraus folgenden Situation für (frühere) Oppositionelle stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass sich eine geltend gemachte politische Vorverfolgung wiederholt und eine Person allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder ihrer früheren regierungskritischen Handlungen – wie der Verteilung von regierungskritischen Flugblättern – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG befürchten muss (ebenso BayVGH, B.v. 26. März 2019 – 8 ZB 18.33221 Rn. 7 – noch nicht veröffentlicht).
2. Ebenso wenig hat der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) untersagt dem Gericht unter anderem, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3; BayVGH, B. 9.8.2018 – 8 ZB 18.31801 – juris Rn. 12). Dementsprechend erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 18; B.v. 8.2.2018 – 8 ZB 18.30086 – juris Rn. 3).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht, insbesondere hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass er sich wegen einer fehlerhaften Ablehnung einer beantragten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu entscheidungserheblichen Tatsachen nicht hinreichend hat äußern können. Zwar kann die Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinn von § 138 Nr. 3 VwGO in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienen. Zu diesen Vorschriften gehört auch die Regelung des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO, wonach eine Verhandlung aus erheblichen Gründen vertagt werden kann (vgl. BayVGH, B.v 25.8.2006 – 1 ZB 06.30747 – juris Rn. 3). Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (vgl. BSG, B.v. 13.12.2018 – B 5 R 192/18 B – juris Rn. 8). Eine Gehörsverletzung kommt in Betracht, wenn eine Vertagung abgelehnt wird, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO gegeben und dem Gericht unterbreitet worden ist. Auch ist das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann. Dabei obliegt es dem verhinderten Beteiligten, die Hinderungsgründe, auf die er sich beruft, schlüssig und substanziiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 11 ZB 17.1696 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 25.4.2018 – 12 ZB 17.1072 – juris Rn. 3).
In der Begründung des Zulassungsantrags ist aber nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör hier verletzt hat. Unabhängig davon, dass bereits zweifelhaft erscheint, ob der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht schlüssig und substanziiert dargelegt hat, dass ein Verhinderungsgrund wegen der kurzfristigen Erkrankung der Bevollmächtigten des Klägers vorliegt, zumal sich hierzu in den Gerichtsakten weder ein ärztliches Attest noch eine sonstige Glaubhaftmachung der Erkrankung der Prozessbevollmächtigten des Klägers findet, lässt sich dem Vorbringen im Zulassungsantrag jedenfalls nicht entnehmen, dass gegenüber dem Verwaltungsgericht überhaupt ein ordnungsgemäßer Vertagungsantrag gestellt worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2019, der nach § 105 VwGO i.V.m. § 165 Satz 1 ZPO (negative) Beweiskraft gemäß § 160 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch für Prozessanträge wie einem Antrag auf Terminsverlegung zukommt (vgl. Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 160 Rn. 5 und § 165 Rn. 3, 7), hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es am Vormittag einen telefonischen Kontakt mit der Kanzlei der Bevollmächtigten des Klägers gegeben habe und von dort mitgeteilt worden sei, dass die Bevollmächtigte erkrankt sei und nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne. Gegen 10.00 Uhr habe sodann eine „Frau Becker“ von der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerbevollmächtigten in der Geschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, dass der Kläger ohne seine Bevollmächtigte erscheinen werde. Es würden ehrenamtliche Unterstützer zugegen sein, die den Kläger quasi mental unterstützen wollten. Ein Antrag auf Terminverlegung wurde demnach weder gestellt noch negativ verbeschieden. Im Gegenteil hat sich der Kläger, der – wenn auch ohne seine Prozessbevollmächtigte – persönlich erschienen ist, zur Sache eingelassen und umfassend Auskunft über seine Person und seine Verfolgungsgeschichte erteilt. Soweit im Zulassungsantrag nunmehr geltend gemacht wird, „die Sekretärin der Kanzlei habe telefonisch um Verlegung des Termins gebeten, was unter Hinweis auf die Existenz von Anwälten in der Umgebung des Gerichtsgebäudes, die kurzfristig einspringen könnten, abgelehnt worden sei“, wird nicht aufgezeigt, dass es sich hierbei um einen ordnungsgemäßen Terminverlegungsantrag im Sinn des § 227 ZPO gehandelt hat und dass dieser vom Gericht abgelehnt worden ist. Insbesondere geht aus den Angaben im Zulassungsantrag nicht hervor, dass ein verbindlicher Vertagungsantrag gegenüber dem Gericht gestellt und nicht nur eine bloße Anregung oder Bitte gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts geäußert worden ist. Ebenso wenig lässt sich dem Vorbringen entnehmen, ob dieser „Antrag“ tatsächlich von dem zuständigen Richter abgelehnt worden ist oder ob es sich bei der Ablehnung lediglich um eine Auskunft der Geschäftsstelle gehandelt hat.
Abgesehen davon hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung nicht dargelegt. Er macht geltend, bei der Teilnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers an der mündlichen Verhandlung hätte diese darauf gedrungen, sich noch stärker zu öffnen und die Problematik den Vater betreffend dem Gericht ausführlich darzulegen. Der Kläger gehe davon aus, dass sich sein Vater wegen ihm in Äthiopien im Gefängnis befunden habe und dass aus diesem Grund seine Vorgeschichte in Äthiopien aktenkundig sei und bei seiner Rückkehr wieder auflebe. Dies habe er in der mündlichen Verhandlung dem Gericht darlegen wollen, damit dieses sich einen entsprechenden Eindruck habe machen können. Das Verwaltungsgericht hat indes bei seiner Entscheidung nicht entscheidungserheblich auf das Vorbringen des Klägers bezüglich seines Vaters abgestellt. Vielmehr hat es den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes deswegen verneint, weil dem Kläger vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Äthiopien im Falle seiner Rückkehr jedenfalls nicht mehr drohe, einer im Sinn des Asyl- und Flüchtlingsrechts relevanten Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. Urteilsabdruck Seite 13 f.). Eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig – und auch hier – nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2017 – 9 B 65.16 – juris Rn. 6; vom 12.4.2018 – 9 BN 1.17 – juris Rn. 14 jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BayVGH, B.v. 11.3.2019 – 8 ZB 19.30755).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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