Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung wegen Eheschließung

Aktenzeichen  M 24 E 16.4192

Datum:
28.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
AufenthG AufenthG § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 60a Abs. 2
GG GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Es liegt eine ausländerrechtliche Streitigkeit und keine nach dem Asylgesetz vor, wenn – nach mehreren erfolglosen Asylverfahren nunmehr – ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (hier: geschlossene Ehe) und kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend macht wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Art. 6 GG gewährt grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die am … … 1988 geborene Antragstellerin ist mazedonische Staatsangehörige islamischen Glaubens und gehört zur Volksgruppe der Albaner. Ihr erstes Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom … Januar 1995, bestandskräftig seit … Januar 1996, negativ abgeschlossen.
Am … September 2014 reiste sie erneut ins Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bevor über diesen Antrag entschieden wurde, reiste sie am … November 2014 wieder aus dem Bundesgebiet aus. Nach ihrer erneuten Einreise am … Juli 2015 beantragte sie am … August 2015 wiederum ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Mit Bescheid vom … April 2016, Az.: 5807867-144, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Zugleich wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls würde sie nach Mazedonien oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben (Nr. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Der vorgelegten Behördenakte zufolge wurde dieser Bescheid am … Mai 2016 bestandskräftig.
Mit in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts München vom … Juni 2016 abgeänderten Umverteilungsbescheid vom … März 2016 wurde der Antragstellerin als künftiger Wohnsitz die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung (ARE I) in Ingolstadt zugewiesen und eine Umzugsverpflichtung ab … August 2016 ausgesprochen.
Am … August 2016 heiratete die Antragstellerin und beantragte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom … August 2016 bei der ARE I die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 AufenthG, da ihr Ehemann deutscher Staatsangehöriger sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen vor, die Antragstellerin spreche fließend deutsch.
Am … August 2016 beantragte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten bei Gericht die vorläufige Aussetzung der Abschiebung und der Vollziehung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … April 2016. Dieser gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, gerichtete Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich – obwohl um eilige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebeten wurde – die Bearbeitung auf unbestimmte Zeit hinziehe, und die Antragstellerin, solange eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt sei, nach Mazedonien abgeschoben werden könnte. Aus diesem Grund benötige sie einen vorläufigen Schutz vor der nach Sachlage drohenden Abschiebung. Die Antragsgegnerin äußerte sich hierzu nicht und legte auch keine Behördenakten vor. Mit Beschluss vom … Oktober 2016 (M 24 E 16.32510) wurde dieser Antrag abgelehnt.
Mit Schreiben vom … August 2016 wurde dem Bevollmächtigen der Antragstellerin unter dem Betreff „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ mitgeteilt, dass sie aufgrund des bestandskräftigen Bundesamtsbescheides vom … April 2016 vollziehbar ausreisepflichtig sei. Für die Erteilung einer Duldung lägen die erforderlichen Voraussetzungen derzeit nicht vor.
Am … September 2016 stellte der Antragstellerbevollmächtigte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom … August 2016 gemäß § 123 VwGO den mit Schriftsatz vom 24. August 2016 (gegen die Bundesrepublik Deutschland) gestellten Eilantrag auch gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Oberbayern, … … … … …
Anstatt über den Antrag vom … August 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis infolge der Eheschließung umgehend zu entscheiden und der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, habe die Regierung von Oberbayern anscheinend die Absicht, die Antragstellerin abzuschieben. Aus diesem Grund sei eine sofortige Entscheidung über den gestellten Antrag erforderlich.
Mit an den Bevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom … Oktober 2016 (so Blatt 166 der vorgelegten Behördenakte) bzw. … Oktober 2016 (so als Anlage zum Schriftsatz vom … Oktober 2016 vom Bevollmächtigten der Antragstellerin dem Gericht vorgelegt) wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört. Es fehle an dem erforderlichen Visum nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Eine Anwendung von § 5 Abs. 2 AufenthG scheitere vorliegend nicht schon am Vorrang von § 39 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Die Voraussetzungen insbesondere von § 39 Nr. 5 AufenthV seien nicht erfüllt, da die Abschiebung nicht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sei. Der Regierung von Oberbayern lägen keine Nachweise darüber vor, dass der Ehemann der Antragstellerin deutscher Staatsangehöriger sei. Ebenso sei unklar, ob der Lebensunterhalt durch den Ehegatten oder in sonstiger Form gesichert sei (§ 27 Abs. 3 AufenthG). Auch ein Nachweis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG darüber, dass sich die Antragstellerin auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) sei noch nicht erbracht worden. An Nachweisen, dass die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1-6 AufenthG erfüllt sein könnten, sodass ein Nachweis sprachlicher Fähigkeiten entbehrlich sein könnte, mangele es ebenso. Außerdem sei kein Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgetragen bzw. nachgewiesen worden. Hierfür lägen der Regierung von Oberbayern keinerlei Erkenntnisse vor.
Mit Schreiben vom … Oktober 2016 legte der Antragsgegner die Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe insbesondere keinen materiellen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Ein solcher ergebe sich nicht aus der am … August 2016 erfolgten Eheschließung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz (GG). Im Hinblick auf die kurze Ehedauer und die bestehende räumliche Trennung könne es der Antragstellerin zugemutet werden, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und ihm Rahmen eines Visumsverfahrens zur Familienzusammenführung erneut einzureisen. Die Antragstellerin habe derzeit keine gültigen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG oder einen Anspruch auf einen solchen.
Dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zumindest nicht nachgewiesen seien, wurde ebenso wie in den Anhörungsschreiben vom … bzw. … Oktober 2016 näher ausgeführt.
Mit Schreiben vom … Oktober 2016 bat der Antragstellerbevollmächtigte unter Vorlage des Anhörungsschreibens zur beabsichtigten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis dem Eilantrag vom … August 2016 umgehend stattzugeben. Die Regierung von Oberbayern habe der Antragstellerin inzwischen den Pass abgenommen und ihr nur eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt, so dass die baldige Abschiebung zu befürchten sei.
Mit Beschluss vom … Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten
M 24 E 16.4192, M 24 E 16.32510 und die im Verfahren M 24 E 16.4192 vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
1. Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u.a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund geltend und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).
2. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom … Oktober 2016 ist der Einzelrichter zur Entscheidung über diesen Antrag berufen. Es handelt sich vorliegend um eine ausländerrechtliche Streitigkeit und nicht um eine solche nach dem Asylgesetz, da die Antragstellerin nach mehreren erfolglosen Asylverfahren nunmehr ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich die am 1. August 2016 geschlossene Ehe, und kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend macht (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 12.11.2003 – 8 ME 189/03 – juris, Leitsatz und Rn. 5ff).
3. Ein Anordnungsanspruch wurde jedoch bereits nicht geltend, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
3.1. Dass der Antragstellerin insoweit ein Anordnungsanspruch zustehen könnte, als dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Eheschließung erfüllt sind, wurde weder geltend noch glaubhaft gemacht.
3.1.1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll in diesen Fällen die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) erteilt werden; § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Vollendung des 18. Lebensjahres durch beide Ehegatten) und Nr. 2 (Verständigung in deutscher Sprache auf einfache Art), Satz 3 (Unbeachtlichkeit der Verständigungsvoraussetzung in deutscher Sprache auf einfache Art) und Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Absehen von der Voraussetzung der Vollendung des 18. Lebensjahres zur Vermeidung einer besonderen Härte) ist entsprechend anzuwenden. Zudem setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Hiervon kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Nach § 39 Nr. 5 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund der Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.
Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, hat die Antragstellerin bereits nicht geltend gemacht. Auf die vom Antragsgegner im Anhörungsschreiben vom … bzw. … Oktober 2016 angeführten, bislang nicht dargelegten bzw. nachgewiesenen Tatbestandsvoraussetzungen ist die Antragstellerin weder im Verwaltungsverfahren noch in dem vorliegenden Eilverfahren näher eingegangen. Im Übrigen ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschriften gegeben wären.
3.1.2. Unabhängig davon steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (und damit einem Anordnungsanspruch) das Einreise- und Aufenthaltsnebst Titelerteilungsverbot des § 11 Abs. 7 AufenthG entgegen, das im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom … April 2016 unter Nr. 6 angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet wurde.
3.2. Dass der Antragstellerin insoweit ein Anordnungsanspruch zustehen könnte, als dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG aufgrund der Eheschließung erfüllt sind, wurde ebenfalls weder geltend noch glaubhaft gemacht. Eine Duldung wurde seitens des Antragstellerbevollmächtigten bereits nicht beantragt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG auch grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Ehe zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden ehelichen Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es aber grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 7. November 1984 – 2 BvR 1299/84 -, NVwZ 1985, S. 260). Das Aufenthaltsgesetz trägt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) abzusehen (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 – Rn. 6 m.w.N.).
Für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung aufgrund der Eheschließung ist zumindest derzeit ebenfalls kein Raum. Demzufolge war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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