Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet

Aktenzeichen  Au 5 S 17.32358

Datum:
3.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK EMRK Art. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a Abs. 4 S. 1
AsylG AsylG § 3, § 4, § 34, § 36 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Der Süden Malis ist eine zumutbare inländische Fluchtalternative für Männer, die gesund, jung, alleinstehend und ohne Kinder sind. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsandrohung nach Mali bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland.
Der am … 1990 in … geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Mali mit Volkszugehörigkeit der Bambara und muslimischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Antragsteller am 7. Februar 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 17.März 2015 Asylerstantrag stellte.
Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. Oktober 2016 führte der Antragsteller u.a. aus, dass er sein Heimatland im November 2012 verlassen habe. Von Mali aus sei er zu Fuß nach Algerien gelangt. In seinem Heimatdorf sei es zu Problemen mit den Tuareg gekommen. Diese seien noch nicht so schlimm gewesen, als die Armee noch in der Stadt gewesen sei, um die Zivilpersonen zu schützen. Eines Tages seien die Dschihadisten gekommen und hätten die Kontrolle in der Heimatstadt des Antragstellers übernommen. Die Polizei und die Regierungsmitglieder seien geflohen. Kidal sei von den Dschihadisten kontrolliert worden. Sie hätten ihre eigenen Gesetze, die Scharia, durchgesetzt. Sie würden die Menschen vor Ort befehlen. Wenn man dem Befehl nicht folge, verprügelten sie einen. Er, der Antragsteller, sei auch geschlagen worden. Seine Brüder seien geflohen. Die Dschihadisten hätten von seinem Vater verlangt, dass er sich ihnen anschließen solle. Sein Vater habe sich geweigert. Eines Tages seien die Dschihadisten gekommen und hätten seinen Vater gefangen genommen. Seitdem habe er keine Neuigkeiten von ihm. Um in Sicherheit zu sein, müsse man das Land verlassen. Häuser und Läden seien geplündert worden.
Für den weiteren Vortrag des Antragstellers bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2017 wurden die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nrn. 1. und 2. des Bescheids). In Nr. 3. wurde auch der Antrag des Antragstellers auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nr. 4. Des Bescheids stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Der Antragsteller wird in Nr. 5 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung nach Mali bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6. setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.
Zur Begründung ist vorgetragen, dass beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Antragsteller sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Antragstellers knüpfe die vorgetragene Drohung nicht an ein Merkmal des § 3 Asylgesetz (AsylG) an. Die vorgetragene Bedrohung sei vielmehr als kriegerische Gefahr zu werten, welche alle in diesem Landesteil lebenden Menschen gleichsam betreffe. Der Krieg der Jahre 2012 und 2013 habe als vierte Tuareg-Rebellion begonnen. Dem Vorbringen des Antragstellers seien keine Hinweise auf eine Schutz auslösende Verfolgung zu entnehmen. Überdies stehe dem Antragsteller jedenfalls interner Schutz nach § 3e AsylG in Form einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung. Einem Ausländer werde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung habe oder Schutz vor Verfolgung finden könne, wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen könne und dort aufgenommen werde. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in jeder größeren Stadt sowie auch auf dem flachen Land im Süden Malis interne Schutzmöglichkeiten für den Antragsteller bestünden. Auch habe der Antragsteller die Möglichkeit, den Schutz der staatlichen und örtlichen Behörden zu erlangen. Für den Antragsteller sei eine Rückkehr nach Bamako, der Hauptstadt Malis, ohne Betroffenheit von einer Bürgerkriegsgefährdung gegeben. Auch sei bei einem gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann davon auszugehen, dass er in Mali das erforderliche Existenzminimum für sich erlangen könne. Der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes scheitere jedenfalls daran, dass dem Antragsteller interner Schutz nach § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG in Form einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Der Asylantrag werde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Diese Beurteilung sei gerechtfertigt, da nach der vollständigen Erforschung des Sachverhalts zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen könne und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdränge. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mali führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Umstände, die der Antragsteller im Verfahren geltend gemacht habe, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Malis hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Ihm sei es auch während seiner Flucht gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es drohe dem Antragsteller keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. April 2017 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 26. April 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2017, zugestellt am 19. April 2017, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. hilfsweise Abschiebungshindernisse hinsichtlich Mali festzustellen (Az. Au 5 K 17.32354).
Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26. April 2017 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az. Au 5 K 17.32354) wiederherzustellen.
Eine Begründung dieses Antrags ist nicht erfolgt.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert; sie hat dem Gericht die einschlägige Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2017, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch in der Sache unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Aufl. 2017, § 36 Rn. 43, 56 f. m.w.N.).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 11. April 2017. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Antragsteller offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt und keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Mali noch auf Grund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG – insoweit steht dem Antragsteller bereits dessen Einreise auf dem Landweg entgegen – sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass für den Antragsteller eine inländische Fluchtalternative im Süden Malis zur Verfügung steht, die für diesen auch zumutbar erreichbar ist.
Der Süden Malis ist bürgerkriegsfrei. Von den Kampfhandlungen islamistischer Gruppen, die im Januar 2012 ihren Anfang nahmen, war der Norden Malis betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mali: Aktuelle Lage, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 30. Oktober 2012). Bereits im Juni 2013 war zwischen der malischen Regierung und mehreren bewaffneten Gruppen ein Friedensabkommen zur Stabilisierung der Lage im Norden Malis geschlossen worden (Amnesty International, Mali-Report 2015). Am 15. Mai und 20. Juni 2015 wurde erneut ein innerstaatliches Friedensabkommen zur nachhaltigen Befriedung von Nord-Mali geschlossen. Von den bürgerkriegsähnlichen Zuständen im Norden Malis blieb der Süden Malis jedoch verschont, auch wenn selbst in der Hauptstadt Bamako eine Gefährdung durch terroristische Gruppen nicht ausgeschlossen werden kann (Auswärtiges Amt, Mali: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 2.11.2016). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass vereinzelte Anschläge bereits die Qualität eines Bürgerkriegs erreicht haben, bestehen nicht (s. hierzu auch VG Magdeburg, U.v. 27.5.2016 – 1 A 125/15 MD). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung dabei keine Indizwirkung zu (vgl. BVerwG, B.v.27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7).
Das Gericht geht auch davon aus, dass der Antragsteller als gesunder junger, alleinstehender Mann ohne Kinder seinen Lebensunterhalt im Süden Malis sicherstellen kann, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Ihm ist es gelungen, in Algerien unter schwierigen Bedingungen Arbeit zu finden und dergestalt sein Existenzminimum sicherzustellen. Überdies stammt der Antragsteller selbst ursprünglich aus dem Süden Malis. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller in Mali 13 Jahre lang die Schule besucht. Es ist deshalb vernünftigerweise zu erwarten, dass der Antragsteller in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er durchaus vertraut ist, seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Dem Antragsteller ist es insoweit gelungen, seine Lebensgrundlage sicher zu stellen. Eine Rückkehr in den Süden Malis ist daher für den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts gefahrlos möglich.
Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Überdies hat der Antragsteller – auch wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellt – keine asylrelevanten Gründe vorgebracht.
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden ebenfalls aus. Diesbezüglich fehlt es bereits an einem entsprechenden Vortrag des Antragstellers.
Die Abschiebungsandrohung, die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nrn. 5 und 6 des Bescheids vom 11. April 2017 begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken und sind offensichtlich rechtmäßig.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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