Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit durch den Dienstherrn

Aktenzeichen  M 21 S 17.386

Datum:
25.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBesG BBesG § 18
BLV BLV § 47 Abs. 2
PostPersRG PostPersRG § 4 Abs. 2, Abs. 4 S. 2, § 8, § 9 Abs. 1 S. 1
GG GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3 S. 1, S. 2
VwGO VwGO § 80, § 114 S. 1
VwVfG VwVfG § 38

 

Leitsatz

1 Ein konkretes besonderes Vollzugsinteresse ist dargelegt, wenn das Abwarten eines eventuellen Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens die Zuweisungsmaßnahme gefährden würde, weil der Antragsteller ohne Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht alimentiert würde, eine anderweitige amtsangemessene Beschäftigung nicht möglich wäre und ohne den Sofortvollzug zusätzliches Personal rekrutiert werden müsste (Rn. 17). (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG ist notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Arbeitskreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt (Rn. 26).  (redaktioneller Leitsatz)
3 Ob der Anspruch des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht, erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (Rn. 27). (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Zuordnung des Tätigkeitsbereichs zum Bereich des nichttechnischen Dienstes wird insbesondere nicht dadurch infrage gestellt, dass die aufgeführten Tätigkeiten einen technischen Bezug haben. Im Hinblick auf die grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst ist ein technischer Bezug von Arbeitsposten in der nichttechnischen Laufbahn unschädlich (Rn. 34). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Beamter des nichttechnischen mittleren Dienstes im Dienst der Antragsgegnerin und ist als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A9+Z) bei der D. T. AG (im Folgenden: DTAG) beschäftigt. Er ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Der Antragsteller war ab Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2016 für Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der DTAG beurlaubt und zuletzt bei der T. Deutschland GmbH in M. tätig.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der Antragsteller hinsichtlich der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen T. T. GmbH (im Folgenden: DT Technik) als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb in M. angehört und nahm hierzu mit Schreiben vom 3. November 2016 Stellung. Er wies dabei auf seine bisherigen Tätigkeiten hin und machte geltend, diese entsprächen nicht dem für seine künftige Stelle aufgezeigten Anforderungsprofil. Zudem wies er auf eine Rückkehrzusage des Fernmeldeamtes Rosenheim zum Standort Rosenheim im Zusammenhang mit seiner Beurlaubung hin.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 wies die DTAG dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. Februar 2017 dauerhaft im Unternehmen DT Technik im Bereich Network and Service Operations als abstrakt funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A9vz entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb am Dienstort B.-Straße in M. zu.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Funktion eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A9vz entsprechend im nichttechnischen Bereich im Unternehmen DT Technik sei der Entgeltgruppe T5 zugeordnet, dies entspreche bei der DTAG der Besoldungsgruppe A9vz und im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters der Besoldungsgruppe A9vz im nichttechnischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des nichttechnischen mittleren Dienstes. Der Antragsteller werde durch die Zuweisung dauerhaft in den bei der DT Technik, Network and Service Operations vorhandenen Aufgabenkreis eingegliedert. Der Bescheid enthält eine in 15 Punkte aufgegliederte Beschreibung der Aufgaben, die der Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb umfasst. Die Wertigkeit der konkreten Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors aus der Besoldungsgruppe A9vz und sei amtsangemessen. An der Zuweisung bestehe für die DTAG ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse. Die vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, die beabsichtigte Zuweisung zu verhindern. Der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch auf ein konkretes Amt bzw. auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen Tätigkeit. Es könne von jedem Beamten verlangt werden, dass er sich auf neue Aufgabengebiete einstelle. Der Antragsteller habe jederzeit die Möglichkeit sich auf freie Positionen zu bewerben. Als Bundesbeamter müsse er den Dienstortwechsel hinnehmen.
Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug angeordnet und zur Begründung darauf hingewiesen, eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamten im Bereich der DTAG stelle ein öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dar. Aufgrund der erforderlichen Anpassung des Personalbestands an den Personalbedarf und der angespannten Haushaltslage der Bundesrepublik Deutschland bestehe ein starkes öffentliches Interesse daran, Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten der Deutschen Telekom zu finden und dadurch zusätzliche finanzielle Haushaltsbelastungen zu vermeiden. Die Zuweisung einer Tätigkeit in anderen Unternehmen stelle einen effektiven und rationellen Einsatz von Beamten der DTAG dar und trage dem Anspruch auf Beschäftigung Rechnung. Eine anderweitige Beschäftigung des Antragstellers sei nicht möglich. Die Beschäftigung des Antragstellers bei der DT Technik beruhe auf einer aktuell und nur zur Zeit bestehenden Möglichkeit, für die Tätigkeit müsste andernfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die er alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, welches unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, sei wegen der damit verbundenen Gefährdung der gesamten Zuweisungsmaßnahme nicht hinnehmbar.
Der Antragsteller hat gegen die Zuweisung durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2017 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte sinngemäß beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen,
hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb im Unternehmen Deutsche T. T. GmbH einzusetzen.
Zur Begründung wurde die nicht ausreichende Begründung des Sofortvollzugs geltend gemacht. Die für den Sofortvollzug geltend gemachten Gründe seien formelhaft. Der Antragsteller habe bei der Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit feststellen müssen, dass ihm nur ein leerer Schreibtisch ohne jegliche Ausstattung wie Telefon oder PC zur Verfügung gestellt worden sei. Die Antragsgegnerin trage auch nicht substantiiert vor, warum die DTAG ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung des Antragstellers habe. Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsse. Die DTAG und deren Töchter würden fortwährend Umstrukturierungen durchführen und dabei Arbeitskräfte freisetzen, die vorrangig beschäftigt werden könnten. Die zugewiesene Tätigkeit entspreche nicht der nichttechnischen Laufbahn und sei technischer Natur. Die Versetzung des Antragstellers beinhalte faktisch einen Laufbahnwechsel in den technischen Dienst und berühre den beamtenrechtlichen Status des Antragstellers. Die erforderliche Übertragung eines statusentsprechenden Amtes sei nicht erfolgt. Der Antragsteller verfüge nicht über ausreichendes technisches Verständnis für die Aufgabenerfüllung. Auch aus einer Ausschreibung der Stelle eines Sachbearbeiters Konfiguration und Betrieb bei der DT Technik am Standort Ulm ergebe sich, dass der ideale Kandidat Fachkenntnisse aufweisen solle, über die der Antragsteller nicht verfüge. Dem Antragsteller werde nicht ausreichend bestimmt eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen. Die zugewiesene Tätigkeit finde sich in den Richtbeispielen im Entgeltgruppenverzeichnis des geltenden Entgeltrahmentarifvertrags nicht wieder. Die Amtsangemessenheit könne auch nicht nach Maßgabe der Aufgabenbeschreibung des Arbeitsplatzes beurteilt werden. Die bezeichneten Aufgaben seien teilweise höherwertig, teilweise unterwertig und zudem technische Aufgaben, für die der Antragsteller nicht ausreichend qualifiziert sei. Die für eine statusberührende Versetzung erforderliche Unmöglichkeit einer Weiterverwendung in der bisherigen Laufbahn liege nicht vor. Die Zuweisungsentscheidung sei sozial unzumutbar. Die Antragsgegnerin habe gegen das Prinzip des ortsnahen Einsatzes verstoßen und ortsnahe Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller nicht ausreichend berücksichtigt, auch vor dem Hintergrund der Rückkehrzusage gegenüber dem Antragsteller sowie im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich Rosenheim, die nach den Recherchen des Antragstellers bestünden. Es obliege der Antragsgegnerin, darzulegen, welche Stellen dort bestünden und ggfs. die Nichteignung darzulegen. Die Antragsgegnerin habe im Hinblick auf die Fahrzeiten vom Wohnort zum Dienstort die Fürsorgepflicht nicht beachtet. Die Antragsgegnerin habe versäumt, alternative Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller zu prüfen bzw. anzubieten. Der Antragsteller habe sich auf verschiedene Stellen beworben, die dem Profil entsprächen, das er zuletzt innegehabt habe. Für die Antragsgegnerin sei es ein Leichtes, den Antragsteller für eine Tätigkeit, die seiner bisherigen entspreche, erneut zu beurlauben. Eine Ermessensausübung sei nicht ersichtlich, die Begründung inhaltsleer und formelhaft.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist auf die beamtenrechtliche Bewertung nach Maßgabe der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung. Danach entspreche die Entgeltgruppe T5 bei der DT Technik der Besoldungsgruppe A9. Die zugewiesene Tätigkeit sei in der Beteiligungsgesellschaft vorhanden und der nichttechnischen Fachrichtung zugeordnet. Die Regelungen zur sozialen Zumutbarkeit in der Konzernbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz seien mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten und wären im Übrigen hinsichtlich ihres Regelungsbereichs nicht einschlägig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der im Hauptantrag zulässige Antrag ist unbegründet.
Hat wie im vorliegenden Fall die erlassende Behörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen, entfällt hierdurch der Suspensiveffekt. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Bei einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs kann dieser nur Bestand haben, wenn nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Lässt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und ausreichenden summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten bzw. besonderen Fallkonstellationen bedarf es einer weiteren Interessenabwägung, bei der die Folgen des sofortigen Vollzugs bzw. der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend zu würdigen sind.
Entsprechend diesem Maßstab fällt die Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Maßgeblich ist, dass die Begründung sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränkt.
Entsprechend diesem Maßstab wurde der Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Mit dem Vorbringen, dass das Abwarten eines eventuellen Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens die Zuweisungsmaßnahme gefährden würde, weil der Antragsteller ohne Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht alimentiert würde, eine anderweitige amtsangemessene Beschäftigung nicht möglich sei und ohne den Sofortvollzug zusätzliches Personal rekrutiert werden müsste, hat die Antragsgegnerin ein konkretes besonderes Vollzugsinteresse dargelegt (vgl. VG München, B.v. 6.8.2010 – M 21 S. 10.329 – juris Rn. 42; VG München, B.v. 13.7.2010 – M 21 S. 10.2276 – juris Rn. 29). Unabhängig davon, ob es hierauf im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs ankommt, ist damit zugleich auch ein dringendes personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung des Antragstellers dargelegt. Unerheblich ist, ob es sich um eine standardisierte Begründung handelt, die in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle verwendet werden kann (vgl. VG München, B.v. 6.8.2010 und B.v. 13.7.2010 a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.11.2011 – 1 B 829/11 – juris Rn. 13) oder ob die für das öffentliche Interesse am Sofortvollzug angegebenen Gründe inhaltlich überzeugen (vgl. OVG NW, B.v. 17.6.2011 – 1 B 277/11 – juris Rn. 8 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nur vorgeschoben wären, bestehen nicht. Keine Rolle spielt hinsichtlich des Begründungserfordernisses die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung durch das aufnehmende Unternehmen. Sollte das aufnehmende Unternehmen den Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigen, stünde ihm insoweit der Klageweg offen (vgl. hierzu im Zusammenhang mit materiellen Gesichtspunkten der Zuweisungsentscheidung BVerwG, B.v. 21.1.2016 – 2 B 77/14 – juris Rn. 14).
Die Abwägung fällt auch im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Die Zuweisungsverfügung erweist sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt voraussichtlich als rechtmäßig, besondere Gesichtspunkte, die den Sofortvollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen, bestehen nicht.
Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG).
Anhaltspunkte für formelle Fehler der Zuweisungsentscheidung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Zuweisungsentscheidung ist auch materiell voraussichtlich rechtmäßig.
Maßgeblich bei der Überprüfung einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 17 m.w.N.) – vorliegend also die ergangene Zuweisungsentscheidung. Eine abschließende Beurteilung der nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkte ist im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren naturgemäß noch nicht möglich. Insoweit tritt neben eine summarische Bewertung der Bedeutung für die Rechtmäßigkeit auch eine abwägende Bewertung des Vollzugsinteresses und des Suspensivinteresses. Das gilt namentlich für die Frage einer ortsnahen anderweitigen Beschäftigung des Antragstellers, zu der dieser im Rahmen seiner Anhörung nichts und erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgetragen hat.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit unabhängig von der Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, bei dem der Beamte beschäftigt ist, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Die angefochtene Zuweisung entspricht voraussichtlich diesen Anforderungen.
Dem Antragsteller wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A9vz entsprechende amtsangemessene Tätigkeit bei der DT Technik, einem Tochterunternehmen der DTAG, zugewiesen.
Die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren. Diese Grundsätze gelten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind. Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die – als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs – wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche – entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt – festgelegt werden. Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten (BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. – juris Rn. 11 m.w.N).
Da es im Bereich der DTAG und ihrer Tochter- oder Enkelunternehmen keine Ämterstruktur gibt, müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden. Demnach muss nach § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG eine Ämterbewertung stattfinden, bei der Kriterium die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) ist. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn – d.h. der Dienstposten – zu ermitteln und diese dann Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips und der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht. Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. Die Zuordnung der Dienstposten zu den statusrechtlichen Ämtern liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG, auf die der Beamte einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 19.6.2012 – 6 BV 11.2713 – juris Rn. 26, 34).
Dem Dienstherrn – bezogen auf die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG dem Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 a.a.O. – juris Rn. 34) – steht bei der Bestimmung der Wertigkeit von Ämtern nach Maßgabe von § 8 PostPersRG, § 18 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zu. Gerichtlich überprüfbar ist diese Bewertung der Tätigkeiten (Arbeitsposten) nur auf einen Bewertungsfehler hin, ob also der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (BayVGH, U.v. 19.6.2012 a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst verbunden ist. Eine Abgrenzung des nichttechnischen Fernmeldedienstes zum fernmeldetechnischen Dienst in einem Sinne, dass der nichttechnische Fernmeldedienst keinen Bezug zu technischen Tätigkeiten haben darf, ist vor diesem Hintergrund genauso wenig möglich bzw. zu fordern wie eine prozentgenaue Gewichtung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. – juris Rn. 12).
Entsprechend diesen Maßstäben werden dem Antragsteller mit ausreichender Bestimmtheit ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis und ein konkreter Aufgabenbereich zugewiesen. Der Antragsteller wird durch die Zuweisungsentscheidung dauerhaft in das aufnehmende Tochterunternehmen DT Technik eingegliedert und ihm mit hinreichender Bestimmtheit ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis als Sachbearbeiter der Entgeltgruppe T5 im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Dieser entspricht nach Maßgabe der von der DTAG auf der Grundlage der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung erstellten Zuordnung der Besoldungsgruppe A9vz (und damit auch A 9vz + Z). Als konkreter Aufgabenbereich wurde dem Antragsteller die Tätigkeit als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb zugewiesen.
Der Übertragung eines statusentsprechenden Amtes bedarf es im Hinblick auf die oben dargestellten Besonderheiten und das Fehlen einer Ämterstruktur bei der DTAG und ihren Tochterunternehmen nicht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite begründet die Zuweisungsentscheidung keinen Laufbahnwechsel in die technische Laufbahn. Dem Antragsteller wurde nach Maßgabe der angefochtenen Zuweisungsentscheidung eindeutig ein abstrakt funktionaler Aufgabenkreis im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Die von der Antragstellerseite vorgetragenen Argumente im Hinblick auf technische Bezüge der zugewiesenen Tätigkeit vermengen unzulässig Gesichtspunkte der amtsangemessenen Beschäftigung mit solchen des abstrakt funktionellen Aufgabenkreises. Auf Gesichtspunkte der Laufbahneignung für die technische Laufbahn sowie die Möglichkeit eines Verbleibs in der bisherigen Laufbahn kommt es daher nicht an.
Dem Antragsteller wurde auch in ausreichender Bestimmtheit ein amtsangemessener konkreter Aufgabenbereich zugewiesen. Das ergibt sich zum einen bereits aus der mit der Zuweisungsentscheidung in Bezug genommenen Funktionsbeschreibung „Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb“ nach Maßgabe des Entgeltrahmentarifvertrags (im Folgenden: ERTV), in der die maßgeblichen Aufgaben dargestellt sind und mit der der zunächst wenig aussagekräftig erscheinende und mit Arbeitsposten im Bereich der technischen Laufbahn leicht verwechselbare Begriff der Funktion konkretisiert wird. Zum anderen werden die Aufgaben des konkreten Aufgabenbereichs deckungsgleich zu der Funktionsbeschreibung im ERTV auch im angefochtenen Bescheid selbst aufgeführt.
Bei den Aufgaben des zugewiesenen konkreten Aufgabenbereichs handelt es sich um Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Laufbahn und der Besoldungsgruppe des Antragstellers amtsangemessen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitspostenbewertung nach Maßgabe des o.a. weiten Organisationsermessens und des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlich fehlerhaft ist, bestehen nicht.
Die Zuordnung des Tätigkeitsbereichs zum Bereich des nichttechnischen Dienstes wird insbesondere nicht dadurch infrage gestellt, dass die aufgeführten Tätigkeiten einen technischen Bezug haben. Wie oben dargestellt ist im Hinblick auf die grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst ein technischer Bezug von Arbeitsposten in der nichttechnischen Laufbahn unschädlich. Eine technische Ausbildung ist für den zugewiesenen Arbeitsposten gerade nicht erforderlich. Dies belegt auch die Angabe der funktionsbezogenen Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung in der Funktionsbeschreibung – abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine fachorientierte Zusatzausbildung oder eine mehrjährige Berufserfahrung.
Der Umstand, dass die DT Technik im Rahmen einer Ausschreibung für die Stelle eines „Sachbearbeiters Konfiguration und Betrieb“ vorzugsweise eine abgeschlossene Ausbildung als Fachinformatiker oder eine vergleichbare Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Kriterium für einen idealen Kandidaten genannt hat, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass aus Personalmaßnahmen wie einer Ausschreibung und der Aufnahme eines konstitutiven Anforderungsprofils von vornherein keine Rückschlüsse auf die Arbeitspostenbewertung gezogen werden können, sondern umgekehrt die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils von Besonderheiten des Dienstposten abhängt, hat die DT Technik die angegebenen Kriterien erkennbar nicht im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils vorausgesetzt, sondern als weiches Auswahlkriterium für einen idealen Kandidaten.
Der Antragsteller kann sich im Übrigen hinsichtlich der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung auch nicht auf seine tatsächliche Verwendung in der Vergangenheit berufen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bis zu der gegenständlichen Zuweisung für eine Tätigkeit bei Telekomtöchtern beurlaubt war und sich bereits deshalb ein Vergleich der bisherigen Tätigkeiten mit der jetzt zugewiesenen verbietet, hat die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt, dass ein Beamter keinen Anspruch auf ein konkretes Amt und grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung übertragener Tätigkeiten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem zu Recht auf die Qualifizierungspflicht eines Beamten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 BBG hingewiesen. Soweit dem Antragsteller technische Kenntnisse für den ihm zugewiesenen Arbeitsposten fehlen, besteht daher die Pflicht (korrespondierend dazu allerdings gemäß § 47 Abs. 2 BLV auch ein Anspruch), fehlende und für den Arbeitsposten erforderliche (Fach-)Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen fortzuentwickeln.
Die Zuweisung ist dem Antragsteller auch im Zusammenhang mit dem Dienstort zumutbar. Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 31 m.w.N.).
Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen. Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 a.a.O. – juris Rn. 32 m.w.N.).
Die gerichtliche Prüfung der von der Antragsgegnerin zu treffenden Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht.
Nach diesem Maßstab ist die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessenentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen einzelfallbezogen entsprechend den vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vorgetragenen Gesichtspunkten ausgeübt, die Ermessenserwägungen ausführlich im Rahmen des Informationsbogens zur Ermessensentscheidung und der Ermessenausübung dokumentiert und die maßgeblichen Erwägungen auch in der Zuweisungsentscheidung wiedergegeben.
Inhaltlich war die Antragsgegnerin in ihrem Ermessen nicht durch Regelungen zur sozialen Zumutbarkeit in der von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Konzernbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz eingeschränkt – dies schon deshalb nicht, weil die entsprechende Vereinbarung entsprechend der Darlegung der Antragsgegnerin zum 31.12.2008 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten ist.
Der Dienstort in M. ist dem Antragsteller nach Maßgabe seiner Versetzbarkeit als Bundesbeamter zumutbar. Die Fahrtstrecke von 71 km vom Wohnort in Rosenheim nach M. ist bereits im Rahmen eines täglichen Pendelns ohne weiteres zumutbar. Wenngleich es hierauf wegen der eindeutigen Zumutbarkeit der Fahrtstrecke nicht ankommt, konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung auch darauf abstellen, dass der Antragsteller bis zum Ende seiner Beurlaubung in M. eingesetzt war und damit keine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich seines Fahrtwegs eintritt. Abgesehen davon wäre dem Antragsteller als Bundesbeamter zur Vermeidung des täglichen Pendelns auch ein Zweitwohnsitz oder ein Umzug zumutbar. Besondere Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen – etwa familiäre Gründe -, liegen nicht vor.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Rückkehrzusage nach Rosenheim für den Ablauf seiner Beurlaubung berufen. Im Hinblick auf die die pauschale und durch nichts belegte Behauptung einer Rückkehrzusage bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverbindliche Zusicherung nach Maßgabe von § 38 VwVfG oder eine sonst wie ermessenseinschränkende dienstortbezogene Zusage.
Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren sowie im Widerspruchsverfahren auf die Möglichkeit einer amtsangemessenen wohnortnahen Beschäftigung hingewiesen hat, musste dies im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung keine Rolle spielen. Eine Darlegungspflicht der DTAG hinsichtlich der Nichteignung von wohnortnäheren Arbeitsposten besteht ohne konkreten Vortrag des Beamten hierzu nicht.
Im Hinblick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren kann eine abschließende Bewertung des neuen Vorbringens im Zusammenhang mit einer Verwendung des Antragstellers auf wohnortnäheren Arbeitsposten oder alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer weiteren Beurlaubung unterbleiben. Insofern ist dem Antragsteller jedenfalls zumutbar, den Erfolg seines Widerspruchsverfahrens sowie eines sich gegebenenfalls hieran anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller die entsprechenden Gesichtspunkte erst nach Erlass der Zuweisungsentscheidung und der Anordnung des Sofortvollzugs vorgetragen hat, zudem in einer sehr allgemeinen Form. Der Antragsteller trägt damit selbst die Verantwortung für eine verbleibende Unsicherheit. Im Hinblick auf das sehr allgemeine Vorbringen und darauf, dass hinsichtlich einer Verwendung auf einem anderen Arbeitsposten eine Vielzahl von Gesichtspunkten eine Rolle spielt, besteht auch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass nach Maßgabe der zu treffenden Ermessensentscheidung die Zuweisung aufgehoben werden muss. Soweit es um Stellen geht, die ausgeschrieben werden, steht die Möglichkeit einer Bewerbung ohnehin im Verantwortungsbereich des Antragstellers und muss im Rahmen der Zuweisungsentscheidung keine Rolle spielen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beurlaubung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG. Der Antragsteller erleidet durch den Vollzug der Zuweisung auch keine unzumutbaren Härten oder irreparable Rechtsbeeinträchtigungen. Umgekehrt könnte die DTAG bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigen und müsste diesen ohne entsprechende Dienstleistung auf unbestimmte Zeit alimentieren. Bereits dieses personalwirtschaftliche Interesse sowie das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel genügt für das Überwiegen des Vollzugsinteresses. Wie bereits im Zusammenhang mit der formellen Begründung des Sofortvollzugs dargestellt, spielt die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung durch das aufnehmende Unternehmen auch für das tatsächliche Vollzugsinteresse im Zusammenhang mit der angestrebten Beschäftigung des Antragstellers bei der DT Technik keine Rolle. Anhaltspunkte für eine von Seiten der DTAG nur vorgeschobene Beschäftigung bei der DT Technik liegen nicht vor. Darauf, dass nach Auffassung der DTAG zudem auch ein betriebliches Interesse daran besteht, eine Heranziehung externer Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt zu vermeiden und auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin bzw. die DTAG insoweit im Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Möglichkeit einer internen Besetzung von Stellen mit freigesetzten Arbeitskräften aus Umstrukturierungsmaßnahmen eine Nachweispflicht trifft, kommt es auf Grund des ausreichenden Vollzugsinteresses im Zusammenhang mit personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Belangen nicht an.
Der Hauptantrag ist nach alledem genauso abzulehnen wie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der im Hinblick auf den gemäß § 123 Abs. 5 VwGO bestehenden Vorrang eines statthaften Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.


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