Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung zur Fällung von Bäumen

Aktenzeichen  10 CS 20.1457

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20527
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 1
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Die „Vorwegnahme der Hauptsache“ ist im Prüfprogramm des vorläufigen Rechtsschutzes angelegt und vorgesehene Konsequenz eines erfolglosen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Da in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt, kann sich die richterliche Überzeugungsbildung folglich nur auf den von den Parteien dargelegten Sachverhalt stützen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 22 S 20.2145 2020-06-22 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 19. Mai 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2020 in der mit Bescheid vom 5. Mai 2020 geänderten Fassung weiter.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 3029, Gemarkung P. Im Norden ist das Grundstück mit einem Altbestand an Fichten und vereinzelten Eschen bestockt. In diesem Bereich grenzen ein Grundstück, das mit einem Carport und einem Transformatorhaus bebaut ist, sowie eine öffentliche Straße an. Im Nordosten des Grundstücks befindet sich Wohnbebauung.
Am 16. Dezember 2019 und am 27. Februar 2020 kam es aus dem Grundstück des Antragstellers zu sturmbedingten Baumwürfen. Dabei wurde ein Wohnhaus stark beschädigt.
Am 6. April 2020 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dem Antragsgegner mit, dass der Waldrand der Nordostseite des Grundstücks Fl.Nr. 3029 entlang der Grundstücksgrenze mit einzelnen Altbäumen bestockt sei. Der einst geschlossene Fichtenbestand sei in Auflösung. Der verbliebene Waldrand aus vereinzelten Fichten stehe nun frei, der Wind aus Westen habe volle Angriffsfläche. Immer wieder seien einzelne Fichten umgefallen oder umgezogen worden. Für den verbleibenden Bestand bestehe ein deutlich erhöhtes Sturmrisiko. Aus forstwirtschaftlicher Sicht könne davon ausgegangen werden, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Bäume umfallen werden.
Daraufhin verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 7. April 2020, den aus einzelnen Fichten bestehenden Waldrand auf dem Grundstück Fl.Nr. 3029 abzuholzen, damit davon keine weitere Gefahr für Leib und Leben sowie Sachgüter mehr ausgehen könne. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Dem Antragsteller wurde eine Frist für die Beseitigung der Bäume bis 24. April 2020 eingeräumt und im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro angedroht. Da der Antragsteller versicherte, dass er bis zu diesem Termin die Fällung nicht durchführen könne, setzte der Antragsgegner die „Vollstreckung des ergangenen Zwangsmittelbescheides“ mit Bescheid vom 21. April 2020 aus.
Am 30. April 2020 fand auf dem Grundstück des Antragstellers ein Ortstermin mit der zuständigen Revierförsterin am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Antragsteller sowie den Eigentümern der angrenzenden Wohngrundstücke statt. Bei dieser Gelegenheit markierte ein Mitarbeiter des Antragsgegners diejenigen Bäume, von welchen nach Einschätzung der Revierförsterin eine unmittelbare Gefahr für die östlich und nördlich des Waldgrundstückes gelegenen Wohngrundstücke ausgeht.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 setzte der Antragsgegner den Bescheid vom 7. April 2020 „wieder in Kraft“ und verpflichtete den Antragsteller, die markierten Bäume auf dem Grundstück Fl.Nr. 3029 abzuholzen. Als Frist für die Erfüllung der Verpflichtung wurde der 8. Juni 2020 bestimmt.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 19. Mai 2020 Klage erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Fällung der Bäume und gegen die Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Fichten bereits seit 60 Jahren auf dem Grundstück stünden und sich in dieser Zeit bis auf den 27. Februar 2020 keine Vorfälle ereignet hätten, so dass die vom Antragsgegner geschilderte Gefahr für Leib und Leben und Sachgüter ausgeschlossen sei. Den Vorfall vom 27. Februar 2020 habe er zum Anlass genommen, den umgestürzten Baum, der teilweise auf das Haus eines Anwohners gefallen sei, zu beseitigen und gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Anwohner fünf weitere Bäume abzuholzen, nachdem dieser erklärt habe, dass von den restlichen Bäumen keine Gefahr mehr ausgehe. Das Beseitigungsbegehren könne auch nicht damit begründet werden, dass sich der einst geschlossene Fichtenbestand in Auflösung befinde, nachdem der Nachbar ausdrücklich nur die Beseitigung von fünf Fichten verlangt habe. Zudem könne die Revierförsterin nicht als Sachverständige angesehen werden, da sie nur für den Staatswald zuständig, aber nicht berechtigt sei, Aussagen bezüglich des streitgegenständlichen Fichtenbestandes zu machen.
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens legte der Antragsgegner auf einen richterlichen Hinweis, wonach die vorgelegten Unterlagen die Gefahrenprognose derzeit nicht hinreichend belegen dürften, ein Sachverständigengutachten der Firma T. vom 3. Juni 2020 vor. Der Sachverständige hat vier Fichten und vier Eschen aus dem markierten Bestand untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei den untersuchten Fichten die Bruchsicherheit nicht mehr gegeben sei. Bei den Eschen hat der Gutachter eine konkret erhöhte Versagensgefahr festgestellt. Zusammenfassend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass sowohl die untersuchten Fichten als auch die untersuchten Eschen als erhöht versagensgefährdet einzustufen seien. Es sei damit zu rechnen, dass diese Bäume bereits bei Sommergewittern abbrechen oder entwurzelt würden und umstürzten. Alle untersuchten Bäume sollten aus Gründen der Sicherheit entfernt werden, da sie bei Stürmen auf die östlich angrenzenden Wohngrundstücke stürzen könnten. Der restliche Bestand sei ebenfalls gefährdet. Auch hier stockten sehr schwingungswillige Fichten und Eschen, die im Fall der letztgenannten Art sicherlich ebenfalls Stammschäden aufwiesen und deshalb als erhöht versagensgefährdet einzustufen seien. Speziell zu den Fichtenbeständen führte der Gutachter aus, dass sehr flach wurzelnde Fichten nur in Beständen sicher seien. Dies hänge damit zusammen, dass die Bäume als Verband eine geringere Schwingungsbreite und eine geringere Windangriffsfläche hätten. Auch passten sich die dicht stehenden Bäume im Laufe ihres Lebens an die Windverhältnisse an und investierten aufgrund starker Wurzelkonkurrenz nicht so viel Energie in starke Wurzelsysteme. Es sei allgemein bekannt, dass freigestellte Fichten am Rande von Windwurfflächen, so wie dies hier der Fall sei, erhöht windwurfgefährdet seien. Abgesehen davon seien die Fichten mit ihren hoch ansetzenden Baumkronen sehr schwingungswillig, was wiederum die auf statischen Analysen beruhende Grundsicherheit deutlich herabsetze. Schwingungen bei Sturmböen würden über die Stämme in den stammnahen Bodenbereich eingeleitet und könnten dort zur Auflösung der Boden-Wurzel-Matrix führen. Aus diesem Grund kippten freigestellte Fichten auch häufig um. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Fichten stark versagensgefährdet sein und aufgrund ihrer gemessenen Höhe auf die östlich situierten Wohngebäude kippen könnten.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2020 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Es bestehe eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der auf den anliegenden Grundstücken wohnenden Personen sowie der Verkehrsteilnehmer auf der nördlich des Waldstücks verlaufenden Straßenverkehrsfläche sowie für das Trafohäuschen aufgrund eines drohenden Baumwurfs. Anlass der Anordnung sei eine konkret erhöhte Versagensgefahr des betreffenden Baumbestandes. Die diesbezügliche Einschätzung der Revierförsterin sei durch die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Baumpflege, Baumstatik und Wertermittlung bestätigt worden. Anlass, an der fachlichen Expertise zu zweifeln, habe das Gericht nicht. Die Einholung eines weiteren Gutachtens, zumal im Eilverfahren, sei nicht veranlasst. Es sei auch nur der umsturzgefährdete Bestand an Fichten und Eschen als abholzungspflichtig markiert worden, der aufgrund seiner Höhe in die benachbarten Grundstücke fallen könnte. Dies gelte auch für die bereits in Schräglage befindliche Esche. Soweit der Antragsteller vortrage, seine Bäume hätten auch das jüngste Unwetter unbeschadet überstanden, sei dieser Vortrag nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu widerlegen. Der Begriff der konkreten Gefahr verlange nicht, dass eine Schädigung mit Sicherheit zu erwarten sei. Der Antragsgegner habe auch sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Antragsteller sei nicht daran gehindert, die abzuholzenden Bäume zu verwerten und die Fläche wieder aufzuforsten. Auch wenn die etwa 60 Jahre alten Fichten die forstliche Umtriebszeit noch nicht erreicht hätten, stehe zu erwarten, dass der Verwertungserlös die Fällungskosten übersteige, jedenfalls aber ausgleichen werde.
Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller sinngemäß,
den Beschluss vom 22. Juni 2020 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2, 3 und 5 des Bescheides vom 7. April 2020 in der mit Bescheid vom 5. Mai 2020 geänderten Fassung wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Zur Begründung bringt er vor, das Gericht habe seine Entscheidung auf die gutachterliche Stellungnahme vom 3. Juni 2020 gestützt, obwohl dieses Gutachten nicht widerspruchsfrei sei und ein reines Privatgutachten darstelle, mit dessen Verwertung der Antragsteller nicht einverstanden sei. Die akute Umsturzgefahr sei widerlegt, weil bei dem Sturm am 13. Juli 2020 keine Bäume umgestürzt seien. Der Antragsgegner habe auch nicht nachgewiesen, dass in jüngster Zeit durch Wind Bäume auf dem streitgegenständlichen Grundstück umgefallen seien. Das dringende Interesse am sofortigen Vollzug sei bereits aufgrund der eigenen Vorgehensweise des Antragsgegners widerlegt, da er den Bescheid vom 7. April 2020 (zunächst) wieder außer Vollzug gesetzt habe. Auch hierauf sei das Gericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 2020 nicht eingegangen. Zudem habe der Nachbar nach Beseitigung einzelner Bäume durch den Antragsteller ausdrücklich erklärt, dass keine Gefahr mehr für Leib, Leben und Sachgüter von den Bäumen des Antragstellers ausgehe. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass das Gutachten vom 3. Juni 2020 nur vorläufig und in keinster Weise fundiert gewesen sei. Im Übrigen werde vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die Hauptsache vorweggenommen werde, was ebenfalls einen Ermessensfehlgebrauch darstelle. Zudem genüge der Bescheid vom 5. Mai 2020 dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Das ergebe sich bereits aus dem nachfolgenden Bescheid vom 30. Juni 2020, der vom Antragsgegner aber als gegenstandslos erklärt worden sei.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Allein die Tatsache, dass seit dem Vorfall vom 27. Februar 2020 kein weiterer Baum mehr umgefallen sei, bedeute nicht, dass die durch fachliche Stellungnahmen und das Gutachten eines Sachverständigen festgestellte konkrete Gefahr weggefallen sei. Zum Nachweis der fortbestehenden Gefahrenlage müsse der Antragsgegner nicht abwarten, ob sich die Gefahr vom Baumwürfen noch einmal wiederhole. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit eines milderen Eingriffs. Die Tatsache, dass der Antragsgegner kurzfristig von einer Vollstreckung des Bescheides abgesehen gesehen habe, bedeute nicht, dass keine Dringlichkeit bestünde.
Im laufenden Beschwerdeverfahren drohte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Juli 2020 die Ersatzvornahme für den Fall an, dass er der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 5. Mai 2020 nicht bis 7. August 2020 nachkomme. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller ebenfalls bereits Klage erhoben. Ein weiterer in diesem Zusammenhang ergangener Bescheid vom 30. Juni 2020 ist nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenstandslos.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof noch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 7. April 2020 in der Fassung des Bescheids vom 5. Mai 2020 bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil von den vom Antragsgegner markierten Bäumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 3029 eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachwerte, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten erscheint, ausgeht und die Verpflichtung des Antragstellers zur Fällung dieser Bäume auch im Übrigen zurecht erfolgt ist.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend dargestellt, dass im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung der sicherheitsrechtlichen Anordnung vorzunehmen ist, wobei besonderes Gewicht den voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zukommt. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig hinter das Vollzugsinteresse des Antragsgegners zurück. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gerügte „Vorwegnahme der Hauptsache“ ist somit im Prüfprogramm des vorläufigen Rechtsschutzes angelegt (Schenke in Kopp, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 158) und vorgesehene Konsequenz eines erfolglosen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 3 VwGO vorgeschrieben, dass bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung von der Behörde schriftlich zu begründen ist. Eine umfassende rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs als Bestandteil der Abwägung bereits im Eilverfahren findet nur in ganz seltenen Ausnahmefällen statt. Umfangreiche Beweisaufnahmen sind aber selbst bei schweren Eingriffen in Grundrechte nicht geboten (Schenke a.a.O.).
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Insbesondere ist das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht dadurch entfallen, dass er „die Vollstreckung des ergangenen Zwangsmittelbescheides“ vorläufig ausgesetzt hat. Der Antragsgegner hat vielmehr versucht, im Einvernehmen mit dem Antragsteller eine möglichst praktikable Lösung für die Fällung der Bäume zu erarbeiten. Angesichts der Tatsache, dass sich im Vorfeld der Anordnung bereits zweimal die Versagensgefahr von Bäumen auf dem klägerischen Grundstück durch Windwurf realisiert hat, lässt die kurzfristige Aussetzung der Vollziehung vom 21. April 2020 bis zum 5. Mai 2020 das mit der akut bestehenden Baumwurfgefahr begründete besondere Vollzugsinteresse nicht entfallen.
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers, die markierten Bäume auf seinem Grundstück Fl.Nr. 3029 zu fällen, ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die vom Antragsgegner angenommene konkrete Gefahr durch die markierten Bäume für Leben und Gesundheit der Anlieger des Grundstücks des Antragstellers, der Benutzer der daran vorbeiführenden Straße sowie für das Trafohäuschen ist gegeben. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt (Holzer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht in Bayern, Stand 1.5.2020, Art. 7 LStVG Rn. 33). Daraus folgt, dass es nicht – wie der Antragsteller meint – zu einer (weiteren) Entwurzelung von Bäumen auf seinem Grundstück durch Stürme und einem Schaden an Gesundheit und/oder Eigentum anderer Personen gekommen sein muss, um eine Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG zu rechtfertigen. Ausreichend ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts. Unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 3. Juni 2020 zur Standsicherheit der markierten Bäume auf dem Grundstück des Antragstellers ist auch der Senat zur Überzeugung gelangt (§ 108 VwGO), dass die betreffenden Bäume umsturzgefährdet sind und aufgrund ihrer Situierung und Höhe auf die Grundstücke der Anlieger bzw. die Straße und das Trafohäuschen fallen können. Dies ergibt sich bereits aus der Bewertung des Sachverständigen, wonach freigestellte Fichten am Rande von Windwurfflächen erhöht windwurfgefährdet sind und die Grundsicherheit nochmals deutlich herabgesetzt wird, wenn die Baumkronen hoch ansetzen. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar dadurch erklärt, dass Fichten flach wurzeln und im Bestand keine starken Wurzelsysteme ausbilden, weil sie erstens nicht viel Platz dafür haben und zweitens wegen der im Bestand geringeren Windangriffsfläche solche auch nicht benötigen. Einer besonderen Bruchsicherheitsprüfung für alle Fichten, wie sie vom Sachverständigen für vier Fichten durchgeführt worden ist, bedarf es daher nicht mehr. Zudem hat auch die Revierförsterin festgestellt, dass der Wind aus Westen „volle Angriffsfläche“ habe. Bezüglich der vier untersuchten Eschen hat der Sachverständige ausgeführt, dass sie wegen Rindenschäden und Pilzbefall nicht mehr standsicher sind. Andere Eschen, die vom Gutachter nicht näher untersucht wurden, sind nach dessen Aussagen bereits augenscheinlich völlig abgestorben bzw. schwer geschädigt und damit auch nicht mehr standsicher. Zudem geht er aufgrund der Erkenntnisse aus den Untersuchungen der vier Eschen von Pilzbefall und damit einer weiteren Reduzierung der Standsicherheit aus.
Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Es handelt sich entgegen seiner Ansicht nicht nur um ein vorläufiges Gutachten. Der Sachverständige hat acht Bäume konkret untersucht und sie als erhöht versagensgefährdet eingestuft. Für den restlichen Fichtenbestand hat er – ohne das Bruchversagen im Einzelnen zu berechnen – bezüglich der Kippgefahr ebenfalls eine starke Versagensgefährdung festgestellt. Insoweit ist das Gutachten aber nicht „vorläufig“, sondern beruht auf allgemeinem Erfahrungswissen über die Kippgefahr von freigestellten flachwurzelnden Bäumen. Lediglich bezüglich der Stammschäden und eines eventuellen Pilzbefalls an den nicht untersuchten Eschen hat der Sachverständige weitere Untersuchungen für erforderlich gehalten, aber auch ausgeführt, dass diese bereits augenscheinlich abgestorben und stark windexponiert sind. Die Anmerkung am Schluss des Gutachtens, wonach sich die Thematik „noch sehr viel präziser erläutern“ ließe, relativiert jedoch nicht – wie der Antragsteller meint – die eindeutigen Aussagen des Sachverständigen zur Versagensgefährdung der markierten Bäume. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, weil es das Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, obwohl er damit nicht „einverstanden“ war. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat es alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts auszuschöpfen, die geeignet sein können, die für die Entscheidung erforderliche Überzeugung des Gerichts zu begründen. Da in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt, kann sich die richterliche Überzeugungsbildung folglich nur auf den von den Parteien dargelegten Sachverhalt stützen. Dem Antragsteller hätte es folglich freigestanden, durch eine fundierte fachliche Expertise die vom Antragsgegner durch ein Sachverständigengutachten untermauerte Versagensgefährdung der markierten Bäume zu widerlegen. Sein Hinweis, es bestehe keine Gefahr, weil bei den letzten Stürmen kein Baum umgestürzt sei, erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht. An der Sache vorbei geht auch sein Vorbringen, der betroffene Nachbar habe nach der Beseitigung weiterer fünf Bäume durch den Antragsteller erklärt, dass keine Gefahr mehr bestehe. Dies mag allenfalls Auswirkungen auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Nachbarn gegen den Antragsteller haben, zieht jedoch die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Zweifel. Die behauptete „Unzuständigkeit“ der Revierförsterin hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Richtigkeit einer von einer Fachbehörde getroffenen Feststellung.
Die Fällanordnung vom 5. Mai 2020 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass der Entscheidungsinhalt so gefasst ist, dass der Adressat ohne weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird. Ein Verwaltungsakt mit vollstreckbarem Inhalt muss so bestimmt sein, dass er Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (Tiedemann in BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2020, § 37 Rn. 19). Aus der Anordnung ergibt sich klar und deutlich, dass der Antragsteller die markierten Bäume fällen (lassen) muss. Aus dem späteren Bescheidsentwurf vom 30. Juni 2020 lassen sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers keine rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unbestimmtheit der Fällanordnung vom 5. Mai 2020 entnehmen.
Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung zur Verpflichtung des Antragstellers, die Bäume zu fällen, ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die vom Antragsteller angeführte „Vorwegnahme der Hauptsache“ ist keine Frage der Ermessensausübung (siehe oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 3 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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