Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen eine Abschiebungsanordnung

Aktenzeichen  M 10 S 16.31445

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Das Gericht kann nach § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, wenn es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts folgt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Prozesskostenhilfeantrag wird, auch für das Klageverfahren M 10 K 16.31443, abgelehnt.

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde mit PZU am 10. Juni 2016 zugestellt.
Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten am 17. Juni 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.31443). Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, sowie dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung wurde auf die Anhörung beim BAMF Bezug genommen; dem Antragsteller sei bei einem Überfall auf sein Dorf 2010 durch Rebellen die Flucht gelungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
1. Der Eilantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 6. Juni 2016 folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Antragsteller hat im Eilverfahren keine maßgeblichen Gründe vorgetragen, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
2. Wegen der Erfolglosigkeit des Eilantrags und aller Voraussicht nach auch der Klage ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO, zumal dem Antrag auch keine formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 und 3 ZPO beigefügt war.
3. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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